GOÄ 1255: Impressionstonometrie richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1255
Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,34 € 1,8x
Höchstsatz 10,20 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1255 (Impressionstonometrie): Erfahren Sie alles über korrekte Abrechnung, Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1255

GOÄ-Ziffer 1255: Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers (70 Punkte)

Die Leistung nach Ziffer 1255 GOÄ beschreibt die tonometrische Untersuchung des Auges unter Verwendung eines Impressionstonometers. Bei diesem klassischen Messverfahren wird die Eindringtiefe eines definierten Stiftes in die Hornhaut ermittelt, um daraus den Augeninnendruck (IOP) abzuleiten. Zu den typischen Instrumenten gehören das mechanische Schiötz-Tonometer sowie moderne Elektrotonometer.

Die Ziffer deckt die Vorbereitung des Patienten, die lokale Anästhesie der Hornhaut sowie die eigentliche Messung an beiden Augen ab. Da die Leistung standardmäßig beidseitig erbracht wird, ist eine Abrechnung je Auge nicht zulässig. Die Auswertung und Dokumentation der Messergebnisse sind ebenfalls integraler Bestandteil dieser Gebührenposition.

GOÄ 1255 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Impressionstonometrie kommt in der modernen Augenheilkunde seltener zum Einsatz als die Applanationstonometrie, besitzt jedoch weiterhin einen festen Stellenwert. Typische Indikationen sind die Glaukom-Vorsorge sowie die engmaschige Verlaufskontrolle bei bekannter okulärer Hypertension. Auch bei bettlägerigen Patienten oder im Rahmen von Hausbesuchen bietet das mobile Schiötz-Tonometer eine verlässliche Option zur Druckmessung im Liegen.

Ein weiterer wichtiger Einsatzzweck ist die Erstellung eines Tagesdruckprofils bei Verdacht auf zirkadiane Druckschwankungen. Hierbei wird die Messung zu unterschiedlichen Tageszeiten wiederholt, um Druckspitzen rechtzeitig zu erkennen. Auch die Überprüfung der Wirksamkeit drucksenkender Augentropfen stellt ein klassisches Anwendungsszenario in der ophthalmologischen Praxis dar.

Achtung: Die Ziffer 1255 ist eine rein technische Leistung. Die notwendige ophthalmologische Grunduntersuchung oder eine symptombezogene Untersuchung müssen separat über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts B oder C abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1255

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Glaukomverdacht

Ein Patient stellt sich mit unspezifischen Sehstörungen in der Praxis vor. Nach der Spaltlampenuntersuchung führt der Augenarzt eine Impressionstonometrie zur Bestimmung des Augeninnendrucks durch. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die Spaltlampenmikroskopie nach GOÄ 1200 sowie die Tonometrie nach GOÄ 1255. Da die Messung beidseitig erfolgt, wird die Ziffer 1255 einfach angesetzt.

Fallbeispiel 2: Erstellung eines Tagesdruckprofils

Zur Abklärung von Druckschwankungen wird der Augeninnendruck eines Patienten am selben Tag vormittags um 09:00 Uhr und nachmittags um 16:00 Uhr gemessen. Der Arzt rechnet die GOÄ 1255 zweimal am selben Tag ab. In der Rechnung müssen zwingend die genauen Uhrzeiten der beiden Messungen angegeben werden, um den zeitlich getrennten Ansatz zu begründen.

Fallbeispiel 3: Druckkontrolle vor und nach Medikation

Bei einem Patienten mit akut erhöhtem Augeninnendruck wird eine Messung durchgeführt, gefolgt von der Gabe eines drucksenkenden Medikaments. Nach einer Wartezeit von zwei Stunden erfolgt eine Kontrollmessung. Diese zweimalige Berechnung im funktionellen Zusammenhang ist zulässig, da die zweite Messung zur Überprüfung der Medikamentenwirkung medizinisch notwendig war.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1255: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 1255 neben anderen tonometrischen Verfahren. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung mit der Applanationstonometrie (Ziffer 1256) sowie dem Tagesdruckprofil (Ziffer 1257) strikt aus. Auch die Kombination mit ophthalmologischen Spezialuntersuchungen wie der Tonographie (Ziffer 1262) oder der Dynamischen Konturtonometrie (Ziffer 1263) ist am selben Tag nicht zulässig.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig den doppelten Ansatz der Ziffer 1255 an einem Tag, wenn die Uhrzeiten der Messungen auf der Liquidation fehlen. Ohne diese Zeitangaben wird von einer unzulässigen Doppelabrechnung derselben Sitzung ausgegangen. Auch der Versuch, die Messung pro Auge einzeln abzurechnen, führt regelmäßig zu Kürzungen durch die Erstattungsstellen.

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Dokumentation der GOÄ 1255: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben dem eigentlichen Messwert in mmHg auch das verwendete Gerät (z. B. Schiötz-Tonometer) und das betroffene Auge (RA/LA) dokumentiert werden. Da für die Impressionstonometrie eine Lokalanästhesie der Hornhaut notwendig ist, sollte auch das verwendete Anästhetikum namentlich erfasst werden.

Bei Mehrfachberechnungen am selben Tag ist die präzise Dokumentation der medizinischen Indikation unerlässlich. Es muss klar hervorgehen, warum eine wiederholte Messung (z. B. zur Therapiekontrolle oder Verlaufskontrolle) notwendig war. Ein strukturierter Eintrag in der Karteikarte sichert den Vergütungsanspruch bei Rückfragen der Beihilfe oder PKV.

Dokumentation: Lokalanästhesie beidseitig mit Oxybuprocain-Injekt. Impressionstonometrie (Schiötz) um 10:15 Uhr: RA 18 mmHg, LA 19 mmHg. Keine Komplikationen.

GOÄ 1255: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 1,8 hinaus (bis zum 2,5-fachen oder mit Begründung bis zum 3,5-fachen Satz) ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Abwehrhaltung bei ängstlichen Patienten, starker Tremor oder anatomische Besonderheiten wie eine extreme Lidspaltenverengung. Auch erhebliche sprachliche Barrieren, die die Kooperation bei der Messung erschweren, rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 1255 lässt sich hervorragend mit den allgemeinen Untersuchungsleistungen der GOÄ kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Im augenärztlichen Bereich ist die Kombination mit der Spaltlampenmikroskopie (Ziffer 1200) sowie der Spiegelung des Augenhintergrundes (Ziffer 1201 oder 1202) der klinische Standard.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Beratungsziffern darauf, dass die Beratungsinhalte über die reine Erläuterung des Messergebnisses hinausgehen, um Ausschlüsse zu vermeiden.

Ziffer 1255 in der neuen GOÄ

Die tonometrische Untersuchung mit dem Impressionstonometer und die mit dem Applanationstonometer (1256) werden in der neuen GOÄ zusammengeführt: neue Nummer 4841 „Tonometrische Untersuchung mit bis zu drei Messungen" — Festpreis 16,51 €, einmal je Kalendertag berechnungsfähig, nicht neben 4842.

Heute liegt der 2,3-fache Satz der 1255 bei 7,34 €; 4841 mehr als verdoppelt diesen Wert. Die neue Ziffer ist geräteneutral: Impressions-, Elektrotonometer und Applanationstonometer nach Goldmann fallen gleichermaßen darunter. Die alten gegenseitigen Ausschlüsse von 1255 und 1256 sind durch die Zusammenführung obsolet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1255

Ja, eine zweimalige Abrechnung am selben Tag ist zulässig, wenn die Messungen zeitlich getrennt stattfinden. Für eine erfolgreiche Erstattung müssen die genauen Uhrzeiten beider Untersuchungen auf der Rechnung angegeben werden.
Die GOÄ-Ziffer 1255 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 1256 (Applanationstonometrie), 1257 (Tagesdruckprofil), 1262 (Tonographie) und 1263 (Dynamische Konturtonometrie) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsrichtlinien fest verankert.
Die Leistung nach GOÄ 1255 umfasst die tonometrische Untersuchung beider Augen. Eine separate Abrechnung pro Auge oder der Ansatz eines doppelten Gebührensatzes für die Beidseitigkeit ist nicht zulässig.
Eine Steigerung kann durch erschwerende Faktoren wie mangelnde Compliance, starken Tremor oder anatomische Hindernisse begründet werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Ja, die für die Impressionstonometrie notwendige Oberflächenanästhesie der Hornhaut ist mit der Gebühr für die Ziffer 1255 abgegolten. Die verwendeten Anästhetika können jedoch in der Regel als Sachkosten (Auslagen) gesondert in Rechnung gestellt werden.
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