GOÄ 1257: Tonometrische Kurve korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1257
Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) – auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes –
Punktzahl 242  
Einfachsatz 14,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,40 € 1,8x
Höchstsatz 35,27 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1257 für tonometrische Kurven wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1257

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 1257 wie folgt:

Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) – auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes –

Diese Ziffer umfasst die systematische, mehrfache Messung des Augeninnendrucks über einen definierten Zeitraum. Ziel ist die Erstellung einer tonometrischen Kurve, um zirkadiane Schwankungen des Augenbinnendrucks zu erfassen. Die Leistung ist mit 242 Punkten bewertet, was im Regelsatz (1,8-fach) einem Honorar von 25,40 € entspricht.

Die Leistung gilt für die Untersuchung eines oder beider Augen im zeitlichen Zusammenhang. Eine getrennte Abrechnung pro Auge ist daher nicht zulässig. Zudem ist die Druckmessung während einer intraokularen Operation integraler Bestandteil des Eingriffs und kann nicht separat über die Ziffer 1257 liquidiert werden.

GOÄ 1257 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Erstellung eines Tagesdruckprofils ist ein essenzielles Werkzeug in der Glaukomdiagnostik. Da der Augeninnendruck im Tagesverlauf stark schwanken kann, reicht eine einmalige Messung oft nicht aus, um ein Glaukom sicher auszuschließen oder zu bestätigen. Typische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 1257 sind der Verdacht auf ein Offenwinkelglaukom sowie die engmaschige Glaukom-Therapiekontrolle nach einer Medikamentenumstellung.

Der geforderte "zeitliche Zusammenhang" definiert sich in der Praxis meist über einen gesamten Kalendertag. Da ein unmittelbarer zeitlicher Abstand zwischen den Messungen medizinisch nicht sinnvoll ist, müssen die mindestens vier Messungen sinnvoll über den Tag verteilt stattfinden. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Tagesdruckkurve, einer 1-Tropfen-Kurve oder nach einem Provokationstest erfolgen.

Tipp: Auch wenn die Erstellung von Tagesdruckkurven häufig im stationären Rahmen stattfindet, ist die GOÄ 1257 im ambulanten Bereich bei entsprechender logistischer Umsetzung voll abrechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1257

Fallbeispiel 1: Diagnostische Abklärung bei Glaukomverdacht

Ein Patient stellt sich mit grenzwertigen Augeninnendruckwerten und einer auffälligen Papillenmorphologie vor. Zur weiteren Abklärung wird eine Tagesdruckkurve vereinbart. Es erfolgen vier Applanationstonometrien um 08:00, 12:00, 16:00 und 20:00 Uhr. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1257 zum Regelsatz (1,8-fach).

Fallbeispiel 2: Therapiekontrolle nach Medikationsänderung

Bei einem bekannten Glaukom-Patienten wird die lokale Medikation umgestellt. Um die Wirksamkeit der neuen Augentropfen zu überprüfen, wird eine fortlaufende Tonometrie mit vier Messungen über den Tag verteilt durchgeführt. Da die Kooperation des Patienten aufgrund eines ausgeprägten Tremors erschwert ist, wird die GOÄ 1257 mit einem gesteigerten Faktor (2,3-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Engmaschige Überwachung nach akutem Glaukomanfall

Nach der erfolgreichen konservativen Therapie eines akuten Glaukomanfalls ist eine engmaschige Überwachung des Druckverlaufs an aufeinanderfolgenden Tagen medizinisch notwendig. Die GOÄ 1257 wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils einmal abgerechnet. In der Rechnung wird die medizinische Notwendigkeit der täglichen Wiederholung kurz begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1257: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1257 ist das Unterschreiten der Mindestanzahl an Messungen. Werden fälschlicherweise nur drei Messungen dokumentiert, ist die Ziffer nicht ansetzbar. In diesem Fall muss auf die Ziffern 1255 oder 1256 ausgewichen werden.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 1257 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 1255 (einfache Tonometrie) oder 1256 (Tonometrie zu bestimmten Tageszeiten) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 1262 und 1263 (Ophthalmodynamographie) ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Abrechnung der GOÄ 1257 häufig die Vorlage der dokumentierten Uhrzeiten an. Fehlen diese Angaben in der Patientenakte, droht eine Honorarkürzung oder die vollständige Absetzung der Ziffer.

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Dokumentation der GOÄ 1257: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Für jede der mindestens vier Messungen müssen die genaue Uhrzeit, das verwendete Auge (rechts/links oder beidseits) sowie der konkrete Messwert in mmHg festgehalten werden. Auch das verwendete Messverfahren (z. B. Applanationstonometrie nach Goldmann) sollte dokumentiert werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die medizinische Indikation für die Tagesdruckkurve (z. B. Verdacht auf zirkadiane Druckspitzen) explizit in der Karteikarte zu vermerken. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger ungemein.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Offenwinkelglaukom. Applanationstonometrie beidseits (OD/OS).
08:00 Uhr: 16/17 mmHg
12:00 Uhr: 19/21 mmHg
16:00 Uhr: 22/24 mmHg
20:00 Uhr: 18/19 mmHg.
Anfertigung einer Tagesdruckkurve zur Abklärung zirkadianer Schwankungen.

GOÄ 1257: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für die GOÄ 1257 liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum Höchstsatz von 2,5 (oder darüber hinaus mit Honorarvereinbarung) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine erschwerte Fixation des Patienten, starke motorische Unruhe (z. B. bei Morbus Parkinson) oder ein extrem enger Lidspalt, der die Messung technisch erheblich erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1257 kann am selben Tag sinnvoll mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) und symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) kombiniert werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die Kombination mit der Spaltlampenmikroskopie des Augenhintergrundes (GOÄ 1250) ist häufig anzutreffen und zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Einzeltonometrien nach GOÄ 1255.

Ziffer 1257 in der neuen GOÄ

Die tonometrische Untersuchung mit mindestens vier Messungen zur Anfertigung tonometrischer Kurven oder zur fortlaufenden Tonometrie wird zur neuen Nummer 4842 „Tonometrische Untersuchung, mindestens vier Messungen, auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflusswiderstandes" — Festpreis 30,25 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 25,40 €). Inhalt und Tageslimit (einmal je Kalendertag) sind identisch; 4842 ist nicht neben 4841 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1257

Für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1257 sind mindestens vier Messungen des Augeninnendrucks im Tagesverlauf zwingend erforderlich. Werden weniger als vier Messungen durchgeführt, darf die Ziffer nicht abgerechnet werden. In solchen Fällen muss auf die Ziffern 1255 oder 1256 ausgewichen werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1257 gilt für die Untersuchung eines oder beider Augen im zeitlichen Zusammenhang. Die Leistung kann daher auch bei der Messung an beiden Augen nur einmal pro Kalendertag in Rechnung gestellt werden.
Die GOÄ 1257 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 1255, 1256, 1262 und 1263 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert und müssen strikt beachtet werden.
Ja, eine Abrechnung an dicht beieinander oder aufeinanderfolgenden Tagen ist bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Dies ist besonders bei der Therapieeinstellung nach einem akuten Glaukomanfall der Fall und sollte in der Rechnung kurz begründet werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8 hinaus ist bei erhöhtem zeitlichem oder technischem Aufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind eine mangelnde Compliance des Patienten, starker Tremor, anatomische Besonderheiten wie ein sehr enger Lidspalt oder die Notwendigkeit zusätzlicher Erläuterungen.
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