GOÄ 1256: Applanationstonometrie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1256
Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Ap­planationstonometers
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,49 € 1,8x
Höchstsatz 14,57 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der Applanationstonometrie nach GOÄ-Ziffer 1256: Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Fallbeispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1256

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1256 im Gebührenverzeichnis lautet:

Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers

Diese Leistung umfasst die präzise Messung des Augeninnendrucks (IOD) unter Verwendung eines Applanationstonometers. Im klinischen Alltag wird hierfür meist das Goldmann-Applanationstonometer eingesetzt, welches häufig direkt an der Spaltlampe montiert ist. Die Messung basiert auf der physikalischen Kraft, die benötigt wird, um eine definierte Fläche der Hornhaut abzuflachen.

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung des Auges, die Durchführung der Messung an beiden Augen sowie die anschließende Dokumentation der Werte. Da es sich um eine beidseitige Leistung handelt, ist die Ziffer bei einer standardmäßigen Untersuchung beider Augen nur einmal pro Sitzung ansetzbar.

GOÄ 1256 in der Praxis: Indikationen und methodische Abgrenzung

Die Applanationstonometrie gilt in der modernen Augenheilkunde als Goldstandard der Augeninnendruckmessung. Sie kommt primär im Rahmen der Glaukomvorsorge, der Verlaufskontrolle eines bekannten Glaukoms sowie bei postoperativen Kontrollen nach intraokularen Eingriffen zum Einsatz. Auch bei unspezifischen Beschwerden wie Augenschmerzen oder Sehstörungen ist die Druckmessung eine fundamentale diagnostische Säule.

Abzugrenzen ist die GOÄ 1256 von der Impressionstonometrie nach GOÄ 1255 (z. B. mittels Schiötz-Tonometer). Da beide Methoden dasselbe diagnostische Ziel verfolgen, dürfen sie in derselben Sitzung nicht nebeneinander abgerechnet werden. Dem Arzt steht es jedoch frei, welche der beiden Methoden er wählt und entsprechend liquidiert.

Tipp: Sollten in Ausnahmefällen beide Messverfahren hintereinander angewendet werden, kann dennoch nur eine der beiden Ziffern abgerechnet werden, da das Leistungsziel identisch bleibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1256

Fallbeispiel 1: Routine-Glaukomvorsorge

Ein 52-jähriger Patient stellt sich zur präventiven Glaukomvorsorge in der Praxis vor. Nach der Anamnese und einer orientierenden Spiegelung des Augenhintergrundes erfolgt die Applanationstonometrie nach Goldmann an beiden Augen.

Da keine medizinischen Besonderheiten vorliegen, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 1256 zum Regelsatz (1,8-fach). Die Beratung und die symptombezogene Untersuchung werden mit den Ziffern 1 und 5 zusätzlich liquidiert.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei Hornhautvernarbung

Eine Patientin mit bekanntem Offenwinkelglaukom benötigt eine Verlaufskontrolle des Augeninnendrucks. Aufgrund einer ausgeprägten Hornhautvernarbung gestaltet sich die Applanationstonometrie als äußerst schwierig und zeitaufwendig.

Die Messung gelingt erst nach mehreren Versuchen. Die Abrechnung der GOÄ 1256 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (2,3-fach) unter Angabe der Begründung „schwierige Messung bei ausgeprägter Hornhautvernarbung“.

Fallbeispiel 3: Erstellung eines Tagesprofils (Zweifachmessung)

Zur Abklärung von Druckschwankungen wird bei einem Patienten eine zweimalige Tonometrie am selben Tag durchgeführt (morgens und nachmittags). Beide Messungen werden mittels Applanationstonometer realisiert.

In diesem Szenario ist die GOÄ 1256 zweimal ansetzbar, da die Messungen in getrennten Sitzungen mit zeitlichem Abstand stattfinden. Die jeweiligen Uhrzeiten müssen in der Dokumentation und auf der Rechnung klar ersichtlich sein.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1256: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1257 (Tagesdruckkurve). Wenn drei oder mehr Messungen im funktionellen Zusammenhang durchgeführt werden, ist die Abrechnung der Einzelmessungen nach GOÄ 1256 ausgeschlossen; in diesem Fall muss zwingend die Komplexziffer 1257 gewählt werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1256 neben der Ophthalmoskopie nach GOÄ 1262. Dieser Ausschluss ist in den allgemeinen Bestimmungen festgeschrieben und führt bei Missachtung unweigerlich zu Rechnungskürzungen.

Achtung: Die GOÄ 1256 ist eine beidseitige Leistung. Der Ansatz mit dem Zusatz „allseits“ oder eine doppelte Berechnung für das linke und rechte Auge in einer Sitzung ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 1256: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben den konkreten Messwerten in mmHg für beide Augen auch die Uhrzeit der Messung und das verwendete Instrument dokumentiert werden.

Zusätzlich sollte die Verabreichung des notwendigen Lokalanästhetikums zur Hornhautanästhesie (z. B. Oxybuprocain-Fluorescein-Augentropfen) vermerkt werden. Dies belegt die fachgerechte Durchführung der Applanationstonometrie.

Dokumentation: Applanationstonometrie nach Goldmann beidseits nach Lokalanästhesie mit Thill-Tropfen. Messwerte: RA 15 mmHg, LA 16 mmHg um 09:30 Uhr. Keine Komplikationen.

GOÄ 1256: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 1256 liegt beim 1,8-fachen Satz (10,49 €). Ein Überschreiten des Regelsatzes bis zum 2,5-fachen Satz (14,57 €) oder maximal 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein starker Nystagmus, mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Tremor oder Demenz) oder ein ausgeprägter Blepharospasmus.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1256 wird im Praxisalltag häufig mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) und der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) kombiniert. Auch die Kombination mit der Spaltlampenuntersuchung nach GOÄ 1200 oder GOÄ 1202 ist üblich und zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht und dokumentiert wurden.

Ziffer 1256 in der neuen GOÄ

Die tonometrische Untersuchung mit dem Applanationstonometer und die mit dem Impressionstonometer (1255) werden in der neuen GOÄ zu einer einzigen, geräteneutralen Leistung zusammengeführt: neue Nummer 4841 „Tonometrische Untersuchung mit bis zu drei Messungen" — Festpreis 16,51 €, einmal je Kalendertag, nicht neben 4842.

Heute liegt der 2,3-fache Satz der 1256 bei 10,49 €; 4841 liegt mit 16,51 € deutlich höher. Wer früher vor und nach Medikamentengabe zweimal die 1256 angesetzt hat, kommt in der neuen GOÄ auf einen Ansatz von 4841 (bis zu drei Messungen sind eingeschlossen).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1256

Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1255 und 1256 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Da beide Leistungen dasselbe Ziel der Augeninnendruckmessung verfolgen, muss sich der Arzt für eine der beiden Methoden entscheiden.
Die GOÄ 1256 darf für eine Inanspruchnahme maximal zweimal berechnet werden, beispielsweise bei der Erhebung von Vergleichswerten vor und nach einer Mydriasis. Ab der dritten Messung im funktionellen Zusammenhang greift die Komplexziffer GOÄ 1257 für die Erstellung einer Tageskurve.
Für die Abrechnung der GOÄ 1256 kommen Applanationstonometer wie das Gerät nach Goldmann (auch in Kombination mit der Spaltlampe) oder nach Maklakoff-Kalfa zum Einsatz. Die klassische Impressionstonometrie hingegen fällt unter die GOÄ-Ziffer 1255.
Neben der GOÄ 1256 dürfen die Ziffern 1255 (Impressionstonometrie), 1257 (Tagesdruckkurve), 1262 (Ophthalmoskopie) und 1263 nicht berechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8-fach ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wie starkem Nystagmus, Hornhautvernarbungen oder mangelnder Compliance des Patienten zulässig. Die konkreten medizinischen Gründe müssen in der Liquidation nachvollziehbar dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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