GOÄ 1253: Fundusfotografie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1253
Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotographie
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1253 (Fundusfotografie): Erfahren Sie alles über Indikationen, Abrechnungssätze, Steigerungsfaktoren und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1253

Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotographie

Die GOÄ-Ziffer 1253 beschreibt eine spezialisierte ophthalmologische Leistung zur Dokumentation und Überwachung von Netzhaut- und Sehnervenerkrankungen. Die Fundusfotografie ermöglicht es, pathologische Veränderungen des Augenhintergrundes hochauflösend bildlich darzustellen. Diese Aufnahmen dienen als objektive Grundlage für spätere Vergleiche im Rahmen der Verlaufskontrolle.

Im Leistungstext ist explizit von einer "Verlaufskontrolle" die Rede. Dies setzt voraus, dass bereits eine dokumentierte Veränderung vorliegt, die im Zeitverlauf beobachtet werden muss. Die Leistung umfasst die Vorbereitung des Patienten, die Justierung der Kamera sowie die eigentliche Bildaufnahme und deren anschließende digitale Speicherung.

GOÄ 1253 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1253 ist in der augenärztlichen Praxis weit verbreitet. Typische Indikationen umfassen chronische Erkrankungen wie die altersabhängige Makuladegeneration (AMD), die diabetische Retinopathie oder vaskuläre Okklusionen. Auch die engmaschige Überwachung von pigmentierten Läsionen der Aderhaut gehört zum Spektrum.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Glaukom-Diagnostik. Hierbei wird die Papille fotografisch dokumentiert, um Veränderungen des neuroretinalen Randsaums präzise zu erfassen. Die Fotografie bietet gegenüber der rein subjektiven Zeichnung in der Patientenakte eine unschätzbare Objektivität.

Tipp: Die Fundusfotografie ist eine hervorragende Methode zur Verlaufskontrolle von Naevi. Dokumentieren Sie stets die exakten Abmessungen und vergleichen Sie diese aktiv mit den Voraufnahmen, um eine maligne Transformation frühzeitig zu erkennen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1253

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei feuchter AMD

Ein Patient mit bekannter feuchter altersabhängiger Makuladegeneration stellt sich zur regelmäßigen Kontrolle vor. Zur Beurteilung von retinalen Blutungen und Drusenkonfluenzen wird eine beidseitige Fundusfotografie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1253 mit dem Schwellenwert, wobei die beidseitige Erbringung durch den Faktor oder entsprechende Kennzeichnung dargestellt wird.

Fallbeispiel 2: Überwachung eines Chorioidealnaevus

Bei einer Routineuntersuchung wird ein auffälliger, flacher Chorioidealnaevus am hinteren Augenpol diagnostiziert. Zur Dokumentation der Ausgangslage und zum Ausschluss eines Wachstums wird eine hochauflösende Fundusaufnahme angefertigt. Die Indikation zur Verlaufskontrolle rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1253 vollumfänglich.

Fallbeispiel 3: Glaukomatöse Papillenveränderung

Ein Patient mit primärem Offenwinkelglaukom zeigt eine zunehmende Exkavation der Sehnervenpapille. Zur präzisen Dokumentation des Befundes wird eine Papillenfotografie durchgeführt. Da es sich um eine krankhafte Veränderung des Augenhintergrundes handelt, ist die Abrechnung der Ziffer 1253 medizinisch indiziert und korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1253: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1253 ist der Ansatz bei reinen Vorsorgeuntersuchungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Abrechnung dieser Ziffer stets den Nachweis einer pathologischen Veränderung. Ohne einen entsprechenden Vorbefund oder Verdachtsmoment wird die Erstattung oft verweigert.

Zudem darf die Ziffer nicht mehrfach pro Sitzung für dasselbe Auge berechnet werden, selbst wenn mehrere Detailaufnahmen angefertigt wurden. Die Leistung gilt mit der Erstellung der Bildserie als abgegolten. Auch die Abgrenzung zu rein diagnostischen Verfahren ohne fotografische Dokumentation muss strikt eingehalten werden.

Achtung: Die reine Screening-Untersuchung ohne dokumentierten pathologischen Befund rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 1253 gegenüber privaten Krankenversicherungen meist nicht. Achten Sie auf eine präzise Eingangsdiagnose.

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Dokumentation der GOÄ 1253: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der fotografischen Verlaufskontrolle klar hervorgehen. Neben der Indikation sollten auch die technischen Parameter und die Qualität der Aufnahme kurz vermerkt werden.

Besonders wichtig ist die revisionssichere PACS-Archivierung der Bilddaten. Ein bloßer Textbefund ohne gespeichertes Bildmaterial hält einer Überprüfung im Regelfall nicht stand. Der Befundbericht sollte zudem einen expliziten Vergleich mit den Voraufnahmen enthalten.

Dokumentation: Fundusfotografie beidseits bei V.a. Progress einer trockenen AMD. Im Vergleich zur Aufnahme vom [Datum] stabile Befundlage ohne neue Drusenkonfluenz. Bilder im PACS unter ID [Nummer] archiviert.

GOÄ 1253: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1253 kann bei erhöhtem Aufwand über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine unzureichende Mydriasis trotz medikamentöser Erweiterung, starke Medientrübungen wie ein fortgeschrittener Katarakt oder eine mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägtem Nystagmus. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung patientenindividuell begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Fundusfotografie wird selten isoliert durchgeführt. Häufig erfolgt sie im Rahmen einer umfassenden ophthalmologischen Untersuchung. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die GOÄ-Ziffern für die Spaltlampenmikroskopie (GOÄ 1250) oder die ophthalmoskopische Untersuchung (GOÄ 1251). Eine Nebeneinanderberechnung mit der Fluoreszenzangiographie (GOÄ 1252) ist jedoch genau zu prüfen, da hier strenge Ausschlusskriterien bezüglich der Zielleistung gelten können.

Ziffer 1253 in der neuen GOÄ

Die fotografische Verlaufskontrolle von Augenhintergrundveränderungen mittels Fundusphotographie teilt sich im Entwurf nach der Untersuchungsmethode auf:

  • 4852 „Autofluoreszenzuntersuchung des Augenhintergrundes, einschließlich Photodokumentation" (31,48 €) – wenn eine Fundus-Autofluoreszenz-Untersuchung durchgeführt wurde, die bisher analog über die 1253 abgerechnet werden konnte.
  • 4845 „Fundusphotographie von Veränderungen des Augenhintergrundes" (27,07 €) – als allgemeiner Nachfolger für die standard-fundusphotographische Verlaufskontrolle pathologischer Veränderungen.

Heute liegt der 2,3-fache Satz der 1253 bei 20,10 €; beide Zielziffern liegen höher. Die Wahl entscheidet die Methode: Autofluoreszenz zur 4852, klassische Fundusphotographie zur 4845.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1253

Nein, die GOÄ 1253 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Aufnahmen desselben Auges angefertigt werden. Bei einer beidseitigen Durchführung kann die Ziffer jedoch mit dem Zusatz 'beidseits' oder dem entsprechenden Faktor versehen werden. Dies muss auf der Rechnung klar deklariert werden.
Die gleichzeitige Abrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Fundusfotografie lediglich als Vorbereitung der Angiographie dient. Liegen jedoch unterschiedliche medizinische Fragestellungen vor, kann eine separate Abrechnung begründet werden. Dies sollte detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.
Ein erhöhter Faktor kann durch erschwerte Bedingungen wie eine ausgeprägte Miosis, starke Medienrübungen oder mangelnde Compliance des Patienten begründet werden. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Bildakquisition rechtfertigt eine Steigerung. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung angegeben werden.
Nein, für ein reines Screening ohne pathologischen Anfangsverdacht ist die Ziffer 1253 nicht vorgesehen. Es muss eine dokumentierte Veränderung des Augenhintergrundes vorliegen, deren Verlauf kontrolliert wird. Ohne medizinische Indikation handelt es sich um eine reine Verlangensleistung nach § 12 GOÄ.
Die fotografischen Aufnahmen müssen digital in einem revisionssicheren PACS oder einer vergleichbaren Praxissoftware archiviert werden. Eine bloße Beschreibung des Befundes ohne Speicherung des Bildmaterials reicht für die Abrechnung nicht aus. Die Bilder müssen für eventuelle Prüfungen durch Kostenträger jederzeit abrufbar sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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