GOÄ 1251: Netzhaut-Lokalisation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1251
Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff
Punktzahl 273  
Einfachsatz 15,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 36,59 € 2,3x
Höchstsatz 55,69 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1251: So rechnen Sie die Netzhaut-Lokalisation präoperativ rechtssicher ab und vermeiden Honorarkürzungen bei der Prüfung.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1251

GOÄ 1251: Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff (273 Punkte)

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1251 definiert eine hochspezifische diagnostische Maßnahme in der Augenheilkunde. Sie umfasst die präzise topographische Zuordnung und Vermessung von pathologischen Veränderungen der Netzhaut. Diese präzise Verortung dient als fundamentale Planungsgrundlage für einen nachfolgenden, gezielten intraokularen Eingriff.

Die Leistung beinhaltet die systematische Untersuchung des Augenhintergrundes mittels spezialisierter ophthalmologischer Verfahren. Hierzu gehören die Ophthalmoskopie bei weitgestellter Pupille sowie gegebenenfalls die Anwendung von Kontaktgläsern oder speziellen Linsensystemen. Ziel ist es, die exakte Position von Netzhautrissen, Tumoren oder Gefäßneubildungen dreidimensional zu erfassen.

2. GOÄ 1251 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Abrechnung der GOÄ 1251 setzt voraus, dass die diagnostische Lokalisation in direktem kausalem Zusammenhang mit einem geplanten operativen Eingriff steht. Typische Indikationen sind die Vorbereitung einer Netzhautkoagulation, einer Kryotherapie oder komplexerer vitreoretinaler Operationen. Ohne die Absicht eines anschließenden Eingriffs ist die Ziffer nicht ansetzbar.

Ein wesentlicher Vorteil in der Praxisorganisation liegt in der zeitlichen Flexibilität dieser Leistung. Die Lokalisation muss nicht unmittelbar am Tag der Operation durchgeführt werden. Häufig erfolgt die präzise Kartierung der Netzhautpathologie bereits im Rahmen der präoperativen Vorbereitung einige Tage vor dem eigentlichen Eingriff.

Tipp: Die Dokumentation sollte stets den konkreten Bezug zum geplanten operativen Eingriff (z. B. geplante Vitrektomie oder Laserbehandlung) explizit ausweisen, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1251

Fallbeispiel 1: Netzhautriss vor geplanter Laserkoagulation

Ein Patient stellt sich mit akuten Blitzen und Rußregnen vor. Bei der Spiegelung zeigt sich ein hufeisenförmiger Netzhautriss im oberen temporalen Quadranten. Zur Vorbereitung der am Folgetag geplanten Argon-Laser-Koagulation erfolgt die exakte Lokalisation und Einzeichnung der Läsion.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1251 für die präoperative Lokalisation. Da die Untersuchung am Vortag der Operation stattfand, ist die getrennte Abrechnung medizinisch begründet und liquidationsfähig. Am Folgetag wird die Laserkoagulation nach Ziffer 1375 berechnet.

Fallbeispiel 2: Makulaforamen vor Pars-plana-Vitrektomie

Bei einer Patientin wird ein durchgreifendes Makulaforamen Stadium III diagnostiziert. Zur Operationsplanung einer Pars-plana-Vitrektomie (PPV) mit Membranpeeling wird die Netzhautveränderung mittels Funduskopie und optischer Kohärenztomographie exakt vermessen und lokalisiert.

Die präoperative Lokalisation nach GOÄ 1251 wird am Tag der OP-Vorbereitung angesetzt. Die aufwendige Vermessung rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer neben den allgemeinen Voruntersuchungen. Die spätere Vitrektomie wird separat liquidiert.

Fallbeispiel 3: Aderhautmelanom vor Brachytherapie

Bei der ophthalmologischen Untersuchung wird ein tumoröser Prozess im Bereich der Peripherie festgestellt. Zur Planung einer gezielten Brachytherapie (Applikator-Applikation) muss die exakte Ausdehnung und Lokalisation des Tumors bestimmt werden.

Die hochpräzise Einmessung der Tumorgrenzen erfüllt vollumfänglich die Kriterien der GOÄ 1251. Aufgrund des extremen zeitlichen und apparativen Aufwands bei der Tumorlokalisation kann hier zudem ein erhöhter Steigerungssatz gerechtfertigt sein.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1251: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der Ansatz der GOÄ 1251 im Rahmen von reinen Routineuntersuchungen. Wenn sich aus der Lokalisation kein konkreter, zeitnah geplanter intraokularer Eingriff ableiten lässt, verweigern private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Erstattung. Die reine Feststellung eines Befundes ohne therapeutische Konsequenz reicht nicht aus.

Zudem ist darauf zu achten, dass die Ziffer pro Auge und Behandlungsfall nur einmalig berechnungsfähig ist. Mehrfachansätze für dieselbe Operationsplanung werden von Prüfstellen konsequent gestrichen. Auch die zeitgleiche Abrechnung mit anderen rein diagnostischen Netzhautuntersuchungen ohne operativen Bezug führt häufig zu Honorarkürzungen.

Achtung: Die GOÄ 1251 darf nicht nebeneinander mit Leistungen berechnet werden, die die Lokalisation als immanenten Bestandteil der operativen Hauptleistung enthalten, sofern dies in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder den allgemeinen Bestimmungen so definiert ist.

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5. Dokumentation der GOÄ 1251: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, welche konkrete Netzhautveränderung lokalisiert wurde und für welchen geplanten Eingriff diese Maßnahme als Voraussetzung diente. Die Angabe von Uhrzeit, Methode und dem exakten anatomischen Befund ist dringend zu empfehlen.

Zusätzlich sollte die geplante therapeutische Konsequenz (z. B. Kryotherapie, Laserkoagulation oder operative Netzhautanlage) explizit in den Behandlungsunterlagen vermerkt werden. Dies belegt den geforderten kausalen Zusammenhang zwischen Diagnostik und Therapie.

Dokumentationsbeispiel:
Funduskopie in Mydriasis: Exakte Lokalisation eines Hufeisenrisses bei 2 Uhr peripher. Vermessung der Läsion zur Vorbereitung der geplanten Argon-Laser-Koagulation am 14.10.202X.

6. GOÄ 1251: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 1251 medizinisch gut begründbar, wenn erschwerende Faktoren vorliegen. Typische Begründungen sind eine stark getrübte Hornhaut oder Linse (z. B. bei fortgeschrittener Katarakt), die die Sicht auf die Netzhaut erheblich behindert. Auch eine unzureichende Pupillenerweiterung (Miosis) oder eine ausgeprägte Glaskörperblutung erschweren die Lokalisation signifikant.

Ebenso rechtfertigt eine extrem periphere Lage der Netzhautveränderung, die den Einsatz spezieller Kontaktgläser und einen deutlich erhöhten Zeitaufwand erfordert, eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1251 wird häufig im zeitlichen Zusammenhang mit den therapeutischen Ziffern der Netzhautchirurgie kombiniert. Dazu gehören die Laserkoagulation nach GOÄ 1375 oder die Kryotherapie nach GOÄ 1380. Auch die Kombination mit vorbereitenden diagnostischen Leistungen wie der Spaltlampenmikroskopie (GOÄ 1240) oder der Ophthalmoskopie (GOÄ 1250) an vorhergehenden Untersuchungstagen ist üblich, sofern die Abgrenzung der Einzelleistungen klar dokumentiert ist.

Ziffer 1251 in der neuen GOÄ

Die Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff wird zur neuen Nummer 4846 „Lokalisation einer oder mehrerer Netzhautveränderungen, als selbständige Leistung, als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff" — Festpreis 47,34 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 36,59 €). Die neue Legende nennt ausdrücklich auch mehrere Veränderungen; die alte Einschränkung „nur einmalige Anwendung" ist im Entwurf nicht fortgeschrieben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1251

Die GOÄ-Ziffer 1251 darf abgerechnet werden, wenn eine Netzhautveränderung als zwingende Voraussetzung für einen geplanten intraokularen Eingriff lokalisiert wird. Diese diagnostische Maßnahme muss in direktem kausalem Zusammenhang mit der anstehenden Operation stehen. Eine reine Routineuntersuchung ohne therapeutische Konsequenz rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht.
Ja, die Abrechnung am Operationstag ist möglich, aber medizinisch nicht zwingend an diesen Tag gebunden. Die Lokalisation kann problemlos bereits Tage im Voraus im Rahmen der OP-Vorbereitung durchgeführt und liquidiert werden. Wichtig ist nur, dass die Leistung für denselben Eingriff nur einmalig berechnet wird.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wie einer fortgeschrittenen Katarakt, einer Miosis oder Glaskörperblutungen zulässig. Auch eine extrem periphere Lage der Netzhautveränderung, die den Einsatz von Kontaktgläsern erfordert, begründet einen höheren Faktor. Die Erschwerung muss stets patientenindividuell auf der Rechnung begründet werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung mit einer einfachen Ophthalmoskopie nach GOÄ 1250 für dasselbe Auge ist im selben Sitzungsgang in der Regel nicht zulässig, da die Lokalisation die Spiegelung bereits beinhaltet. An unterschiedlichen Tagen oder bei klar getrennten Indikationen ist eine separate Berechnung jedoch möglich. Achten Sie hierbei auf eine präzise Dokumentation der unterschiedlichen Untersuchungsziele.
Die GOÄ-Ziffer 1251 ist pro geplantem intraokularen Eingriff nur einmalig berechnungsfähig. Sollten mehrere Sitzungen zur Lokalisation derselben Veränderung vor demselben Eingriff nötig sein, können diese nicht mehrfach abgerechnet werden. Bei beidseitigen Netzhautveränderungen kann die Ziffer jedoch je Auge einmal angesetzt werden.
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