GOÄ 1252: Spaltlampenfotografie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1252
Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 2,3x
Höchstsatz 20,41 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1252: So rechnen Sie die fotografische Verlaufskontrolle mittels Spaltlampenfotografie rechtssicher und optimiert ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1252

GOÄ 1252: Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie (100 Punkte)

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1252 umfasst die fotografische Dokumentation von krankhaften Veränderungen im Auge mithilfe einer speziellen Spaltlampenkamera. Diese Methode dient primär der objektiven Verlaufskontrolle, um feinste morphologische Veränderungen im Zeitverlauf präzise zu erfassen und zu vergleichen.

In der Leistung enthalten sind die Justierung der Spaltlampe, die eigentliche Bildaufnahme der intraokularen Strukturen sowie die anschließende digitale oder analoge Archivierung des Bildmaterials. Die Auswertung und der Vergleich mit Voraufnahmen sind ebenfalls Bestandteil der Gebühr.

GOÄ 1252 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ 1252 ist in der ophthalmologischen Praxis weit verbreitet, da sie eine objektive Dokumentation von Befunden ermöglicht, die rein deskriptiv nur schwer exakt zu erfassen sind. Typische Indikationen umfassen die Beobachtung von Irisnaevi, die Progression von Hornhautdystrophien oder die Dokumentation von Linsentrübungen vor einer Kataraktoperation.

Auch entzündliche Prozesse im vorderen Augenabschnitt oder Veränderungen an der Papille können mittels Spaltlampenfotografie überwacht werden. Die Abrechnung setzt voraus, dass eine medizinische Notwendigkeit für eine fotografische Verlaufskontrolle vorliegt, eine bloße Routineaufnahme ohne therapeutische oder diagnostische Konsequenz rechtfertigt die Ziffer nicht.

Tipp: Die Abgrenzung zu den Ziffern 1250 (Fundusfotografie) und 1251 (Fluoreszenzangiographie) ist essenziell, da diese spezifische technische Voraussetzungen und andere Zielstrukturen betreffen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1252

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle eines Iris-Naevus

Ein Patient stellt sich zur regelmäßigen Kontrolle eines bekannten, pigmentierten Befundes auf der Iris vor. Zur Beurteilung von Größen- oder Farbveränderungen wird eine hochauflösende Spaltlampenfotografie durchgeführt.

Die medizinische Begründung liegt in der Notwendigkeit des Ausschlusses einer malignen Transformation (Melanom). Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1252 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Untersuchung ohne außergewöhnlichen Aufwand durchgeführt werden konnte.

Fallbeispiel 2: Dokumentation einer Hornhautdystrophie

Bei einer Patientin mit einer Fuchs-Endotheldystrophie soll das Fortschreiten der Hornhautveränderungen dokumentiert werden. Die Spaltlampenfotografie zeigt das Ausmaß der Guttae und des Hornhautödems.

Die Dokumentation dient als Entscheidungshilfe für eine spätere Keratoplastik. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1252, wobei aufgrund starker Reflexe und schwieriger Fixation der Patientin ein gesteigerter Faktor von 2,8 gewählt wird.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle einer Linsensubluxation

Ein Patient mit bekanntem Marfan-Syndrom zeigt eine leichte Dislokation der Augenlinse. Mittels Spaltlampenfotografie wird die genaue Position der Linse im Zeitverlauf dokumentiert.

Die präzise Bilddokumentation sichert die Indikationsstellung für einen chirurgischen Eingriff. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1252 erfolgt neben der ophthalmologischen Grunduntersuchung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1252: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1252 ist das Fehlen einer dauerhaften Bildarchivierung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern im Zweifelsfall den Nachweis der Bilddaten an; können diese nicht vorgelegt werden, droht eine Honorarkürzung.

Zudem wird die Ziffer fälschlicherweise oft parallel zur GOÄ-Ziffer 1250 (Fotografie des Augenhintergrundes) abgerechnet. Liegt der Fokus der Untersuchung auf dem Fundus, ist die GOÄ 1250 die spezifischere Ziffer, und eine Nebeneinanderberechnung am selben Auge ist in der Regel nicht zulässig.

Achtung: Die bloße Durchführung einer Spaltlampenuntersuchung ohne fotografische Dokumentation rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1252. Hierfür ist lediglich die ophthalmologische Grunduntersuchung anzusetzen.

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Dokumentation der GOÄ 1252: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Regresse und Beanstandungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der konkrete Befund sowie das Ergebnis des Vergleichs mit Voraufnahmen explizit festgehalten werden.

Zusätzlich sollte die Bilddatei mit einem eindeutigen Zeitstempel und der Zuordnung zum jeweiligen Auge (rechts/links) im Archivierungssystem (PACS) hinterlegt sein. Ein Verweis auf den Speicherort in der Karteikarte erhöht die Rechtssicherheit bei Prüfungen.

Dokumentationsbeispiel: Spaltlampenfotografie linkes Auge zur Verlaufskontrolle des Iris-Naevus bei 4 Uhr. Befund im Vergleich zur Aufnahme vom 12.04.2023 unverändert in Größe (ca. 2 mm) und Pigmentierung. Bilddatei unter ID-98765 archiviert.

GOÄ 1252: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (13,41 €) kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz von 3,5 (20,41 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Fixation des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägtem Nystagmus oder starkem Tremor.

Auch dichte Medienübungen, die eine zeitaufwendige manuelle Anpassung der Beleuchtung und des Fokus erfordern, rechtfertigen eine Faktorsteigerung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1252 wird häufig neben der ophthalmologischen Grunduntersuchung nach den Ziffern 1200 bis 1202 abgerechnet. Auch die Kombination mit der Tonometrie (GOÄ 1210) oder der Perimetrie (GOÄ 1215) ist bei entsprechender Indikation vollständig zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen die zeitgleiche Abrechnung mit anderen fotografischen Dokumentationsverfahren desselben Auges, sofern diese denselben Zielbereich betreffen. Hier gilt das Zielleistungsprinzip der GOÄ.

Ziffer 1252 in der neuen GOÄ

Die fotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie wird zur neuen Nummer 4831 „Photographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des vorderen oder mittleren Augenabschnitts, je Sitzung" — Festpreis 17,07 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €). 4831 bildet die Verlaufskontrolle an pathologischen Befunden ab; reine Routinedokumentation innerhalb der Spaltlampenuntersuchung bleibt nicht gesondert abrechenbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1252

Eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1252 und GOÄ 1250 am selben Auge in derselben Sitzung ist in der Regel nicht zulässig. Beide Ziffern dienen der fotografischen Dokumentation, wobei die GOÄ 1250 spezifisch für den Augenhintergrund ist. Bei unterschiedlichen Augen oder zeitlich getrennten Sitzungen ist eine getrennte Abrechnung jedoch möglich.
Für die Abrechnung der GOÄ 1252 muss eine medizinisch begründete Verlaufskontrolle vorliegen und das Bildmaterial dauerhaft archiviert werden. Eine reine Spaltlampenuntersuchung ohne Foto reicht nicht aus. Zudem muss der Befund im Vergleich zu Voraufnahmen dokumentiert werden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ 1252 beträgt aktuell 13,41 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 5,83 Euro. Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz auf 20,41 Euro gesteigert werden.
Ja, die GOÄ 1252 kann bei beidseitiger Durchführung je Auge abgerechnet werden. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz 'rechts' beziehungsweise 'links' oder 'beidseitig' gekennzeichnet werden. Der Mehraufwand für das zweite Auge ist damit direkt abgegolten.
Bei einer Kürzung sollte die medizinische Notwendigkeit der Verlaufskontrolle anhand der Dokumentation nachgewiesen werden. Oft fordern Versicherer den Nachweis der Bildarchivierung oder bemängeln fehlende Vergleiche mit Voraufnahmen. Ein Verweis auf die archivierten Bilddaten und den dokumentierten Befundverlauf führt meist zur Erstattung.
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