GOÄ 1275: Fremdkörperentfernung Auge korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1275
Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut
Punktzahl 37  
Einfachsatz 2,16 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,97 € 2,3x
Höchstsatz 7,56 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1275: So rechnen Sie die oberflächliche Fremdkörperentfernung am Auge rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1275

Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1275 umfasst die Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern, die sich auf der Bindehaut (Konjunktiva) oder der Hornhaut (Cornea) befinden. Diese Ziffer ist speziell für nichtinstrumentelle Verfahren vorgesehen, bei denen Fremdkörper weggewischt, weggeblasen oder weggedrückt werden.

Die Leistung ist mit 37 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 2,16 € entspricht. Im Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt das Honorar 4,97 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) bei 7,56 € liegt.

GOÄ 1275 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 1275 häufig bei Bagatellverletzungen des Auges zum Einsatz. Typische Indikationen sind oberflächliche Fremdkörper wie Staubpartikel, Insekten, Pflanzenreste oder kleine Sandkörner, die sich auf der Augenoberfläche festgesetzt haben.

Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist die Art der Entfernung. Die GOÄ 1275 ist auf nichtinstrumentelle Maßnahmen wie das Ausspülen oder das vorsichtige Entfernen mittels eines feuchten Watteträgers beschränkt. Sobald chirurgische Instrumente wie Fremdkörpernadeln, Fremdkörperbohrer oder Pinzetten zur tieferen Extraktion benötigt werden, kommen die höher bewerteten Ziffern GOÄ 1276 bis 1278 zur Anwendung.

Tipp: Die notwendige Oberflächenanästhesie durch das Einträufeln von Lokalanästhetika ist mit der GOÄ 1275 abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1275

Fallbeispiel 1: Oberflächlicher Fremdkörper im linken Auge

Ein Patient stellt sich mit einem Fremdkörpergefühl im linken Auge vor. Nach Lokalanästhesie wird ein loser Holzsplitter mittels eines sterilen Wattestäbchens von der Bindehaut des linken Auges weggewischt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1275 zum Regelsatz (2,3-fach) für das linke Auge. Eine zusätzliche Abrechnung der Anästhesie ist ausgeschlossen.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Fremdkörperentfernung

Nach Arbeiten in einer staubigen Umgebung klagt ein Patient über brennende Augen. Der Arzt entfernt an beiden Augen jeweils oberflächliche Staubpartikel von der Hornhaut durch vorsichtiges Wegwischen.

Da es sich um eine Behandlung an beiden Augen handelt, ist der zweimalige Ansatz der GOÄ 1275 zulässig. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz "rechts" und "links" oder "beidseitig" transparent dokumentiert werden.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Entfernung am selben Auge

Am rechten Auge eines Patients befindet sich ein oberflächlicher Rußpartikel auf der Bindehaut sowie ein tiefer sitzender, festsitzender Metallsplitter in der Hornhaut. Der Rußpartikel wird weggewischt (nichtinstrumentell), der Metallsplitter muss instrumentell mit einer Nadel entfernt werden.

In diesem Fall sind die GOÄ 1275 und GOÄ 1276 nebeneinander für dasselbe Auge abrechnungsfähig. Die unterschiedlichen Lokalisationen und Methoden rechtfertigen die Kombination.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1275: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Abrechnung der GOÄ 1275 bei der Entfernung mehrerer Fremdkörper aus demselben Auge. Der Plural im Leistungstext ("Fremdkörpern") verdeutlicht, dass die Ziffer pro Auge nur einmalig berechenbar ist, unabhängig von der Anzahl der entfernten Partikel.

Zudem wird die GOÄ 1275 fälschlicherweise oft für das Entfernen von chirurgischem Nahtmaterial herangezogen. Das Entfernen von Fäden nach einer Operation stellt jedoch keine Fremdkörperentfernung dar und darf nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.

Achtung: Die GOÄ 1275 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 200 (Verband) abgerechnet werden, wenn dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fremdkörperentfernung am selben Auge angelegt wird.

Gerichte haben mehrfach bestätigt (u. a. das SG Düsseldorf, Az.: 2 Ka 63/68), dass die Ziffer streng auf die nichtinstrumentelle Entfernung begrenzt ist. Ein tieferes Eindringen in das Gewebe schließt die GOÄ 1275 aus.

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Dokumentation der GOÄ 1275: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Es muss klar aus der Patientenakte hervorgehen, an welchem Auge und mit welcher nichtinstrumentellen Methode die Entfernung durchgeführt wurde.

Auch die Erwähnung des verwendeten Lokalanästhetikums stützt die Plausibilität der Behandlung, da der Eingriff ohne vorherige Schmerzschaltung in der Regel nicht durchführbar ist.

Dokumentation: Lokalanästhesie des linken Auges mit Oxybuprocain-EDO. Entfernung eines oberflächlichen, losen Wimpernhaars von der temporalen Bindehaut mittels feuchtem Watteträger. Keine verbleibenden Reste, Hornhaut intakt.

GOÄ 1275: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz angehoben werden. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine extreme Unruhe des Patienten (z. B. bei Kleinkindern), ein starker Blepharospasmus (Lidkrampf) oder eine schwierige Lokalisation des Fremdkörpers im oberen Bindehautgewölbe, die ein zeitaufwendiges Ektropionieren erfordert.

Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und für den medizinischen Laien verständlich auf der Liquidation formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1275 werden häufig die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) und die GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) abgerechnet. Sollte eine Spaltlampenuntersuchung notwendig sein, kann zusätzlich die GOÄ 1240 herangezogen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 1275 in der neuen GOÄ

Die Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von Bindehaut und/oder Hornhaut wird zur neuen Nummer 4856 „Entfernung von Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut und/oder mechanische Epilation von Wimpern, ggf. einschließlich Fluoreszeinprobe, Ektropionieren, Auswischen der Übergangsfalte, Oberflächenanästhetikum, Verband, je Auge" — Festpreis 16,81 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,97 €). Das ist mehr als das Dreifache.

Neu eingeschlossen und damit nicht mehr gesondert berechenbar sind: Fluoreszeinprobe, Ektropionieren, Auswischen der Übergangsfalte, Oberflächenanästhetikum und Verband. Die Ziffer gilt je Auge.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1275

Nein, die GOÄ 1275 darf pro Auge nur einmal abgerechnet werden, unabhängig von der Anzahl der entfernten Fremdkörper. Dies ergibt sich aus dem Plural im Leistungstext ('Fremdkörpern'). Bei einer beidseitigen Behandlung ist die Ziffer jedoch zweimal ansetzbar.
Nein, das Entfernen von chirurgischem Nahtmaterial ist nicht mit einer Fremdkörperentfernung gleichzusetzen. Für das Fädenziehen nach einer Operation darf die GOÄ 1275 daher nicht berechnet werden.
Nein, das Ein- oder Aufträufeln von Oberflächenanästhetika ist Bestandteil der Leistung und nicht separat abrechenbar. Da die Fremdkörperentfernung ohne Anästhesie kaum durchführbar ist, gilt diese als abgegolten.
Die GOÄ 1275 gilt ausschließlich für die nichtinstrumentelle, oberflächliche Entfernung durch Wischen oder Spülen. Sobald chirurgische Instrumente wie Nadeln oder Pinzetten zur Entfernung tiefer sitzender Fremdkörper eingesetzt werden, ist die GOÄ 1276 anzusetzen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen wie starkem Lidkrampf (Blepharospasmus) oder mangelnder Kooperation (z. B. bei Kleinkindern) möglich. Auch ein zeitaufwendiges Ektropionieren bei schwieriger Lokalisation im Bindehautgewölbe rechtfertigt einen höheren Faktor.
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