Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1271: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, Indikationen und die Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln in der Praxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1271
GOÄ-Ziffer 1271: Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges – 46 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1271 umfasst die Auswahl und das Einprobieren eines künstlichen Auges (Augenprothese). Diese Leistung ist im Abschnitt I (Augenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie deckt den gesamten Prozess der Anpassung ab, um einen optimalen Sitz und ein ästhetisch ansprechendes Ergebnis zu gewährleisten.
Medizinisch beinhaltet diese Ziffer die Beurteilung der Augenhöhle (Anophthalmus) sowie die Auswahl einer passenden Form- und Farbvariante. Auch die anschließende Überprüfung des Sitzes und die Unterweisung des Patienten im Umgang mit der Prothese sind Teil der Leistung. Vorbemerkungen schränken die Ziffer nicht ein, jedoch müssen die Materialkosten separat betrachtet werden.
GOÄ 1271 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1271 ist in verschiedenen klinischen Szenarien angezeigt. Der häufigste Grund ist die Erstversorgung nach einer Enukleation oder Eviszeration des Augapfels, beispielsweise nach schweren Traumata oder Tumorerkrankungen. Auch der regelmäßige, verschleißbedingte Wechsel einer bestehenden Prothese rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.
Ein zentraler Aspekt bei der Verordnung und Abrechnung ist die Differenzierung des künstlichen Auges. Solange der Augenstumpf nicht abgeheilt ist, gilt die Prothese als Heilmittel, da sie den Stumpf schützt und die Heilung fördert. Nach Abschluss des Heilungsprozesses dient das Kunstauge primär dem Schutz vor Verunstaltung und wird als Hilfsmittel eingestuft.
Achtung: Die Unterscheidung zwischen Heil- und Hilfsmittel ist für die Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen von großer Bedeutung. Dokumentieren Sie den Zustand des Augenstumpfes daher stets präzise.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1271
Fallbeispiel 1: Erstversorgung nach Enukleation (Interimsprothese)
Ein Patient stellt sich drei Wochen nach einer Enukleation zur Anpassung einer ersten Interimsprothese (Illig-Schale) vor. Der Augenstumpf ist noch nicht vollständig abgeheilt, weshalb die Prothese zum Schutz des Gewebes eingesetzt wird. Der Arzt wählt die passende Schale aus, probiert sie ein und kontrolliert den Sitz. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1271 als Heilmittelversorgung zzgl. Sachkosten.
Fallbeispiel 2: Definitiver Prothesenwechsel nach Abheilung
Ein Patient mit reizfreiem, vollständig abgeheiltem Anophthalmus benötigt aufgrund von Verschleiß eine neue Kunststoff- oder Glasprothese. Der Augenarzt wählt die Prothese aus, passt sie an und prüft die Beweglichkeit sowie den kosmetischen Effekt. Da der Heilungsprozess abgeschlossen ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1271 im Rahmen einer Hilfsmittelversorgung.
Fallbeispiel 3: Anpassung bei erschwerten Bedingungen (Kleinkind)
Bei einem zweijährigen Kind muss nach einer Retinoblastom-Behandlung die Augenprothese wachstumsbedingt angepasst werden. Aufgrund der mangelnden Kooperation des Kindes erfordert die Auswahl und das Einprobieren einen erheblichen Zeitaufwand. Die GOÄ-Ziffer 1271 wird mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) und entsprechender Begründung abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1271: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1271 ist das Versäumnis, die tatsächlichen Materialkosten der Prothese gesondert in Rechnung zu stellen. Gemäß § 10 GOÄ können die Auslagen für das künstliche Auge als Sachkosten zusätzlich berechnet werden. Dies wird in der Praxis oft übersehen, was zu Honorarverlusten führt.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn die medizinische Notwendigkeit des Prothesenwechsels nicht klar aus der Diagnose hervorgeht. Ein reiner Routine-Wechsel ohne Angabe von Verschleiß oder Passformänderung wird oft hinterfragt. Auch die unzulässige Doppelabrechnung mit anderen Anpassungsleistungen am selben Auge am selben Tag führt regelmäßig zu Kürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 1271: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte muss der Zustand des Augenstumpfes (z. B. reizfrei, entzündet, noch in der Heilungsphase) detailliert beschrieben werden. Auch die Begründung für die Auswahl der spezifischen Prothesenform ist festzuhalten.
Zusätzlich sollten die Kontrollschritte beim Einprobieren, wie die Überprüfung der Lidspaltenbreite und der Beweglichkeit, dokumentiert werden. Ein kurzer Vermerk zur erfolgten Patientenunterweisung rundet die Dokumentation ab. Dies sichert die Abrechnung sowohl bei Erst- als auch bei Folgeversorgungen rechtlich ab.
Dokumentation: Zustand nach Enukleation re. Auge, Stumpf reizfrei abgeheilt. Auswahl und Einprobieren einer kryolithglasbasierten Augenprothese. Sitz, Lidbewegung und Kosmetik geprüft, Prothese sitzt optimal. Patient in Handhabung und Pflege untergewiesen.
GOÄ 1271: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 1271 kann bei erhöhtem Aufwand über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie ausgeprägte Vernarbungen der Augenhöhle. Auch eine erschwerte Kommunikation oder mangelnde Compliance des Patienten rechtfertigen eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer 1271 wird häufig mit der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) oder einer Beratung (GOÄ 1) kombiniert. Auch ophthalmologische Spezialleistungen wie die Spaltlampenmikroskopie können je nach Indikation zusätzlich anfallen. Wichtig ist, dass operative Eingriffe am Stumpf am selben Tag in der Regel nicht zeitgleich mit der Anpassung berechnet werden sollten.
Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung mit erhöhtem Steigerungsfaktor präzise Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägter Schrumpfung des Bindehautsacks" als Begründung, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Ziffer 1271 in der neuen GOÄ
Die Auswahl und das Einprobieren eines künstlichen Auges ist im Entwurf der neuen GOÄ ohne eigene Nachfolgeleistung. Der Entwurf sieht für diese Leistung keinen eigenständigen Abrechnungscode vor; die bisherige Vergütung (2,3-facher Satz: 6,16 €) entfällt damit ersatzlos.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1271
Was hat nicht gestimmt?