GOÄ 1270: Orthoptische Behandlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1270
Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten
Punktzahl 54  
Einfachsatz 3,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,67 € 1,8x
Höchstsatz 7,88 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1270: So rechnen Augenärzte unterstützende pleoptische und orthoptische Behandlungen rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1270

Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 1270 beschreibt eine spezifische ophthalmologische Leistung im Rahmen der Sehschulung. Sie umfasst therapeutische Maßnahmen, die das binokulare Sehen verbessern oder eine Sehschwäche mindern sollen. Die Leistung erfordert zwingend den Einsatz spezieller optischer Zusatz- oder Übungsgeräte.

Ein zentrales Kriterium für die Abrechnung dieser Ziffer ist die vorgegebene Mindestdauer von 20 Minuten. Ohne das Erreichen dieser Zeitspanne darf die Leistung nicht zulasten des Patienten berechnet werden. Die Ziffer ist als unterstützende Maßnahme konzipiert und flankiert meist die umfassendere orthoptische Behandlung.

GOÄ 1270 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

In der augenärztlichen Praxis kommt die GOÄ 1270 vor allem bei der Behandlung von Kindern mit Schielerkrankungen oder funktionellen Sehschwächen zum Einsatz. Typische Indikationen sind die Amblyopie, Fusionsstörungen sowie Störungen des räumlichen Sehens. Durch gezielte Übungen wird das Gehirn trainiert, die visuellen Reize beider Augen korrekt zu verarbeiten und das Binokularsehen zu stärken.

Zu den eingesetzten Hilfsmitteln gehören beispielsweise Polarisationsbrillen, der Orthofuser oder das Binocular-Maddox-Prüfgerät. Auch altersgerechte Zeichenübungen, bei denen Striche nachgezogen werden, sind Teil des Leistungsspektrums. Die Auswahl der Geräte richtet sich individuell nach dem Alter und dem Krankheitsbild des Patienten.

Tipp: Die Ziffer 1270 kann auch dann berechnet werden, wenn die Übungen unter Anleitung einer Orthoptistin durchgeführt werden, sofern die Gesamtverantwortung und Aufsicht beim behandelnden Augenarzt liegt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1270

Fallbeispiel 1: Amblyopietherapie bei einem Kind

Ein sechsjähriges Kind mit einer einseitigen Amblyopie absolviert eine 25-minütige Übungseinheit. Dabei kommen ein Separator und spezielle Zeichenübungen zum Nachziehen von Linien zum Einsatz. Da die Mindestdauer überschritten wurde, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 1270 zum Regelsatz (1,8-fach).

Fallbeispiel 2: Orthoptisches Training bei Heterophorie

Bei einem erwachsenen Patienten mit latenter Schielstellung wird ein binokulares Training mit einer Polarisationsbrille durchgeführt. Die Übungszeit beträgt exakt 20 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1270 mit dem Faktor 1,8, da alle Leistungskriterien erfüllt sind.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Sehschulung bei Strabismus

Ein Patient erhält zunächst eine umfassende orthoptische Untersuchung und Behandlung. Im direkten Anschluss erfolgt eine 20-minütige ergänzende Übung am Raum-Coordinator. In diesem Fall werden sowohl die GOÄ 1268 als auch die GOÄ 1270 nebeneinander in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1270: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1270 liegt in der Unterschreitung der Mindestprüfzeit. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Überprüfungen regelmäßig den Nachweis der tatsächlichen Therapiezeit von mindestens 20 Minuten an. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, droht eine Honorarkürzung.

Ein weiterer typischer Fehler ist die mehrfache Berechnung der Ziffer innerhalb einer Sitzung. Selbst wenn der Patient nacheinander an drei verschiedenen Übungsgeräten trainiert, darf die GOÄ 1270 nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Die Anzahl der genutzten Geräte hat keinen Einfluss auf die Häufigkeit der Abrechnung.

Achtung: Eine zeitgleiche Erbringung und Abrechnung anderer zeitgebundener ophthalmologischer Leistungen kann zu Plausibilitätskonflikten führen. Die dokumentierten Zeiten dürfen sich nicht überschneiden.

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Dokumentation der GOÄ 1270: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Behandlung festgehalten werden. Zudem sollten die verwendeten optischen Zusatzgeräte namentlich genannt werden.

Auch der therapeutische Verlauf und die Kooperationsfähigkeit des Patienten sollten kurz skizziert werden. Dies erleichtert nicht nur die medizinische Verlaufskontrolle, sondern liefert auch wertvolle Argumente bei einer eventuellen Steigerung des Gebührensatzes.

Dokumentationsbeispiel:
Pleoptische Behandlung von 14:15 bis 14:40 Uhr (25 Min.). Einsatz von Polarisationsbrille und Orthofuser zur Fusionsschulung. Patient arbeitet gut mit, Fixation stabilisiert sich zunehmend.

GOÄ 1270: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 1270 liegt beim 1,8-fachen Satz (5,67 €). Ein Abweichen bis zum 2,5-fachen Satz (7,88 €) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine mangelnde Compliance bei Kleinkindern oder ausgeprägte geistige Entwicklungsverzögerungen, die eine intensive therapeutische Zuwendung erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1270 wird häufig mit der GOÄ 1268 (Orthoptische Untersuchung und Behandlung) kombiniert. Auch die Kombination mit grundlegenden Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 (Beratung) oder der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) ist im Praxisalltag üblich und zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden.

Ziffer 1270 in der neuen GOÄ

Die unterstützende oder ergänzende pleoptische bzw. orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten (1270, Mindestdauer 20 Minuten) geht in der neuen Nummer 4855 „Orthoptische und/oder pleoptische Übungen, je vollendete 15 Minuten" auf — Festpreis 14,69 € je Einheit, maximal zweimal je Sitzung.

Die neue GOÄ kennt keine Unterscheidung mehr zwischen Haupt-Behandlung (1268/1269) und ergänzender Behandlung (1270). Stattdessen gilt: Die Gesamtdauer aller orthoptischen/pleoptischen Aktivitäten einer Sitzung wird in vollendeten 15-Minuten-Einheiten addiert und als 4855 abgerechnet (max. 2×). Der Zeitanteil der alten 1270 fließt in diese Gesamtdauer ein. Heute liegt der 2,3-fache Satz der 1270 bei 5,67 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1270

Nein, die GOÄ-Ziffer 1270 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar. Dies gilt unabhängig davon, wie viele verschiedene optische Zusatz- oder Übungsgeräte während der Behandlung zum Einsatz kommen.
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1270 ist eine Mindestdauer von 20 Minuten zwingend vorgeschrieben. Eine Unterschreitung dieser Zeitspanne führt bei einer Prüfung zum Ausschluss der Ziffer.
Ja, die Kombination der GOÄ 1270 neben der GOÄ 1268 ist zulässig und medizinisch oft sinnvoll. Da die GOÄ 1270 eine unterstützende oder ergänzende Maßnahme darstellt, ergänzt sie die Hauptbehandlung optimal.
Zu den typischen Geräten gehören unter anderem der Raum-Coordinator, der Orthofuser, Polarisationsbrillen und das Binocular-Maddox-Prüfgerät. Auch stereoskopische Übungen und altersgerechte Zeichenübungen fallen unter diese Ziffer.
Eine Schwellenwertüberschreitung kann durch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern, begründet werden. Auch ein außergewöhnlich hoher motorischer oder kognitiver Betreuungsaufwand rechtfertigt die Steigerung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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