Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1268 (Pleoptik): Erfahren Sie alles über Mindestzeiten, Abrechnungsausschlüsse, Steigerungsfaktoren und rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1268
Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit (Pleoptik) mittels Spezial-Ophthalmoskop, Mindestdauer 20 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 1268 beschreibt die aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit unter Einsatz eines Spezial-Ophthalmoskops. Diese pleoptische Therapie zielt darauf ab, funktionelle Sehschächen zu korrigieren, die häufig auf einer fehlerhaften Fixation beruhen. Durch gezielte visuelle Reize mittels eines Spezial-Ophthalmoskops wird das betroffene Auge trainiert, um die Sehschärfe nachhaltig zu verbessern.
Für die erfolgreiche Abrechnung dieser Leistung ist eine Mindestdauer von 20 Minuten zwingend vorgeschrieben. Die Maßnahme richtet sich primär an Patienten mit einer funktionell ausgelösten Amblyopie. Die Behandlung erfordert eine aktive Kooperation des Patienten, weshalb der Entwicklungsstand des Kindes eine entscheidende Rolle spielt.
GOÄ 1268 in der Praxis: Indikation und therapeutischer Nutzen
In der augenärztlichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 1268 vor allem bei Kindern mit einer ausgeprägten Amblyopie und exzentrischer Fixation zum Einsatz. Das Ziel der aktiven Pleoptik ist es, die foveolare Fixation wiederherzustellen und die Sehleistung der Fovea centralis zu reaktivieren. Dies geschieht durch die gezielte Blendung der exzentrischen Netzhautstelle bei gleichzeitiger Stimulation des Sehzentrums.
Die Therapie sollte idealerweise in einer frühkindlichen Entwicklungsphase beginnen, da hier die Plastizität des visuellen Systems am größten ist. Der behandelnde Arzt muss vorab prüfen, ob der Intelligenzgrad des Kindes eine aktive Mitarbeit über die geforderte Mindestdauer erlaubt. Ohne diese kognitive Reife ist die Durchführung der aktiven Pleoptik meist nicht zielführend.
Tipp: Da die Behandlung eine aktive Mitarbeit des Patienten erfordert, sollte der Entwicklungsstand vor Therapiebeginn genau dokumentiert werden, um die Indikation medizinisch abzusichern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1268
Fallbeispiel 1: Erstbehandlung bei frühkindlicher Amblyopie
Ein 5-jähriges Kind stellt sich mit einer einseitigen funktionellen Amblyopie und exzentrischer Fixation vor. Es erfolgt eine 25-minütige aktive pleoptische Behandlung unter Verwendung eines Euthyskops. Die Kooperation des Kindes ist gut, sodass die foveoläre Stimulation erfolgreich durchgeführt werden kann. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1268 mit dem Regelhöchstsatz (1,8-fach).
Fallbeispiel 2: Fortlaufende pleoptische Intensivtherapie
Bei einem 6-jährigen Patienten wird im Rahmen einer Intensivtherapie eine tägliche pleoptische Behandlung durchgeführt. Die Sitzung dauert jeweils exakt 20 Minuten und nutzt ein Projektoskop zur Foveazentrierung. Aufgrund der Routine verläuft die Sitzung ohne Komplikationen. Die Abrechnung erfolgt täglich mit der GOÄ-Ziffer 1268 zum Regelsatz von 15,95 €.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Durchführung bei unruhigem Kind
Ein 4-jähriges Kind mit ausgeprägter motorischer Unruhe benötigt eine aktive Pleoptikbehandlung. Aufgrund der mangelnden Compliance muss die Behandlung mehrfach kurz unterbrochen werden, wodurch sich die Gesamtdauer auf 35 Minuten verlängert. Der erhöhte Zeitaufwand rechtfertigt eine Steigerung des Gebührensatzes auf den 2,5-fachen Satz wegen mangelnder Compliance.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1268: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1268 ist die Unterschreitung der Mindestzeit von 20 Minuten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Prüfungen oft den Nachweis der exakten Behandlungsdauer an. Liegen hierzu keine genauen Angaben vor, droht die Streichung der gesamten Leistung.
Zudem müssen die strengen Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 1268 darf nicht in derselben Sitzung mit der GOÄ-Ziffer 1269 (passive pleoptische Behandlung) oder der GOÄ-Ziffer 1270 abgerechnet werden. Diese Leistungen folgen laut Gebührenordnung in Perioden aufeinander und schließen sich zeitgleich aus.Achtung: Die unvollständige Dokumentation des verwendeten Spezialgeräts führt bei einer Rechnungsprüfung häufig zum vollständigen Honorarverlust.
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Dokumentation der GOÄ 1268: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die exakte Zeitdokumentation mit Beginn und Ende der pleoptischen Sitzung festgehalten werden. Auch das verwendete Spezial-Ophthalmoskop ist namentlich zu nennen.
Zusätzlich sollte der therapeutische Fortschritt sowie die Kooperationsfähigkeit des Kindes dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und sichert den Behandlungsanspruch ab.
Dokumentationsbeispiel: Aktive Pleoptiktherapie mittels Projektoskop bei funktioneller Amblyopie und exzentrischer Fixation des linken Auges. Behandlungszeit: 09:15 Uhr bis 09:38 Uhr (23 Minuten). Patient kooperativ, Fixationsverhalten stabilisiert.
GOÄ 1268: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwerts von 1,8 ist bei der GOÄ-Ziffer 1268 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte Unruhe des Kindes oder anatomische Besonderheiten des Augenhintergrundes sind klassische Argumente. Auch sprachliche Barrieren, die die Anleitung zur aktiven Mitarbeit erschweren, rechtfertigen einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 1268 kann sinnvoll mit diagnostischen Leistungen kombiniert werden, sofern diese nicht den Abrechnungsausschlüssen unterliegen. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit der Bestimmung des Refraktionszustandes oder der Untersuchung des orthoptischen Status in einer separaten Sitzung am selben Tag. Eine zeitgleiche Durchführung therapeutischer Sehübungen am selben Gerät ist jedoch ausgeschlossen.
Ziffer 1268 in der neuen GOÄ
Die aktive Pleoptik-Behandlung mit Spezial-Ophthalmoskop (Mindestdauer 20 Minuten) wird zur neuen Nummer 4855 „Orthoptische und/oder pleoptische Übungen, je vollendete 15 Minuten" — Festpreis 14,69 € je Einheit, maximal zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
Die Abrechnung richtet sich jetzt nach der tatsächlichen Behandlungsdauer in vollendeten 15-Minuten-Einheiten: Bei 20–29 Minuten gilt 4855 × 1 (14,69 €), bei 30 Minuten und mehr 4855 × 2 (29,38 €). Heute liegt der 2,3-fache Satz der 1268 bei 15,95 €. 4855 fasst Pleoptik und Orthoptik unter einer Ziffer zusammen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1268
Was hat nicht gestimmt?