GOÄ 1269: Orthoptik korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1269
Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z. B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten
Punktzahl 152  
Einfachsatz 8,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,95 € 1,8x
Höchstsatz 22,15 € 2,5x

So rechnen Sie die orthoptische Behandlung nach GOÄ 1269 rechtssicher und vollständig ab. Praxisbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1269

GOÄ 1269: Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z. B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 1269 beschreibt eine spezifische augenheilkundliche Therapie zur Wiederherstellung oder Verbesserung des beidäugigen Sehens. Diese orthoptische Behandlung zielt darauf ab, das Zusammenspiel beider Augen so zu trainieren, dass störende Doppelbilder vermieden werden. Typischerweise kommt diese Leistung bei Patienten mit Begleit- oder Lähmungsschielen zum Einsatz.

Die Leistung erfordert zwingend den Einsatz von Geräten, die nach dem Prinzip des Haploskops arbeiten. Hierzu zählen insbesondere das Synoptophor und das Amblyoskop, welche separate Seheindrücke für jedes Auge erzeugen. Ein wesentliches Kriterium für die Abrechenbarkeit ist zudem die Einhaltung der vorgegebenen Mindestdauer von 20 Minuten.

GOÄ 1269 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Durchführung einer orthoptischen Behandlung nach GOÄ 1269 ist bei einer Vielzahl von Störungen des Binokularsehens medizinisch indiziert. Häufige klinische Szenarien betreffen Kinder und Erwachsene mit manifestem oder latentem Schielen (Strabismus). Auch nach operativen Eingriffen an den Augenmuskeln dient die Methode zur postoperativen Rehabilitation des Binokularstatus.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Behandlung von Konvergenzschwächen und Fusionsstörungen. Durch das gezielte Training am Synoptophor wird die sensorische und motorische Fusion gestärkt. Dies verhindert die Suppression (Unterdrückung) des Seheindrucks eines Auges und fördert das stereoskopische Tiefensehen.

Tipp: Die Leistung nach GOÄ 1269 kann auch von qualifiziertem Praxispersonal (z. B. Orthoptistinnen) unter Aufsicht und Verantwortung des Arztes erbracht und abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1269

Fallbeispiel 1: Kind mit Begleitschielen

Ein 6-jähriges Kind stellt sich mit einem manifesten Begleitschielen (Strabismus concomitans) in der Sehschule vor. Zur Schulung der Fusion und zur Vermeidung von Suppressionen erfolgt eine 25-minütige orthoptische Übungsbehandlung am Synoptophor. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1269 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Postoperative Rehabilitation nach Schieloperation

Bei einem erwachsenen Patienten wurde eine operative Korrektur eines Lähmungsschielens durchgeführt. Postoperativ zeigt sich noch eine Fusionsschwäche mit zeitweisen Doppelbildern. Es wird eine intensive, 30-minütige orthoptische Behandlung zur Stabilisierung des Binokularsehens durchgeführt. Die Abrechnung der GOÄ 1269 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,3 aufgrund des erhöhten zeitlichen Aufwands bei postoperativer Fixationsinstabilität.

Fallbeispiel 3: Ausgeprägte Konvergenzinsuffizienz

Eine Patientin klagt über asthenopische Beschwerden und Doppelbilder bei längerer Bildschirmarbeit, diagnostiziert wird eine ausgeprägte Konvergenzinsuffizienz. Zur therapeutischen Intervention erfolgt ein gezieltes Konvergenz- und Fusionstraining am Amblyoskop über eine Dauer von 20 Minuten. Die Leistung wird korrekt nach GOÄ 1269 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1269: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1269 ist das Unterschreiten der geforderten Mindestdauer von 20 Minuten. Kürzere Behandlungssequenzen erfüllen den Leistungsinhalt nicht und dürfen nicht unter dieser Ziffer liquidiert werden. Prüfstellen fordern im Zweifelsfall den genauen Zeitnachweis aus der Patientenakte an.

Zudem ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1268 (Pleoptik) strikt zu beachten. Während die Orthoptik (GOÄ 1269) das beidäugige Sehen trainiert, dient die Pleoptik der Behandlung der Sehschwäche eines einzelnen Auges (Amblyopie). Eine nebeneinanderstehende Abrechnung beider Ziffern am selben Tag für dasselbe Auge ist in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, es liegen getrennte Indikationen und zeitlich klar getrennte Sitzungen vor.

Achtung: Die bloße diagnostische Untersuchung des Schielstatus (z. B. nach GOÄ 1265 oder 1266) darf nicht mit der therapeutischen Leistung nach GOÄ 1269 verwechselt oder unzulässig kombiniert werden, wenn kein therapeutischer Eingriff stattfand.

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Dokumentation der GOÄ 1269: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen neben der Diagnose (z. B. Strabismus) auch das verwendete Gerät und die exakte Therapiedauer festgehalten werden. Auch die erzielten Fortschritte oder Reaktionen des Patienten sollten kurz notiert werden.

Besonders wichtig ist der Nachweis, dass es sich um eine aktive therapeutische Maßnahme und nicht um eine reine Diagnostik handelte. Die Dokumentation sollte daher die spezifischen Übungsinhalte (z. B. Fusionsbreitentraining) widerspiegeln.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Konvergenzinsuffizienz bei Esophorie. Orthoptische Behandlung am Synoptophor zur Fusionsschulung. Dauer: 22 Minuten. Erreichte Fusionsbreite: von +4° auf +8° gesteigert. Patient kooperativ.

GOÄ 1269: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ 1269 möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind eine erschwerte Kooperation (z. B. bei Kleinkindern oder Patienten mit kognitiven Einschränkungen) oder ein deutlich über die Mindestdauer hinausgehender Zeitaufwand. Auch eine ausgeprägte Fixationsinstabilität, die das Einstellen des Haploskops erheblich erschwert, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1269 wird häufig im Rahmen eines umfassenden ophthalmologischen Behandlungsplans erbracht. Zulässig ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) in derselben Sitzung, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht zulässig ist hingegen die zeitgleiche Abrechnung von rein diagnostischen Schielmessungen (z. B. GOÄ 1262), wenn diese integraler Bestandteil der Therapiekontrolle innerhalb der 20 Minuten sind.

Ziffer 1269 in der neuen GOÄ

Die Orthoptik-Behandlung mit Haploskop-Geräten (Synoptophor, Amblyoskop, Mindestdauer 20 Minuten) wird wie die Pleoptik (1268) zur neuen Nummer 4855 „Orthoptische und/oder pleoptische Übungen, je vollendete 15 Minuten" — Festpreis 14,69 €, maximal zweimal je Sitzung.

Die Abrechnungseinheit wechselt von „je Sitzung" zu „je vollendeter 15-Minuten-Einheit": 20–29 Minuten ergeben 14,69 €, ab 30 Minuten 29,38 €. Heute liegt der 2,3-fache Satz der 1269 bei 15,95 €. Die neue Ziffer unterscheidet nicht mehr zwischen Pleoptik und Orthoptik.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1269

Ja, die orthoptische Behandlung nach GOÄ 1269 kann an qualifiziertes Praxispersonal wie Orthoptistinnen delegiert werden. Der Arzt muss jedoch die Indikation stellen, die Aufsicht führen und für die Leistung verantwortlich sein.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 1269 beträgt 15,95 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 8,86 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) mit 22,15 € berechnet werden kann.
Eine gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1269 (Orthoptik) und GOÄ 1268 (Pleoptik) am selben Tag für dasselbe Auge ist in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen nur bei zeitlich getrennten Sitzungen und unterschiedlichen medizinischen Indikationen.
Für die Abrechnung der GOÄ 1269 ist eine Mindestdauer von 20 Minuten zwingend vorgeschrieben. Kürzere Behandlungszeiten dürfen nicht unter dieser Ziffer liquidiert werden und müssen exakt dokumentiert sein.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist beispielsweise bei mangelnder Kooperation von Kleinkindern oder erheblichem zeitlichen Mehraufwand zulässig. Auch eine ausgeprägte Fixationsinstabilität kann als Begründung dienen.
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