GOÄ 1479: Spülung der Nasennebenhöhlen – Abrechnung & Tipps

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GOÄ 1479
Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln –
Punktzahl 59  
Einfachsatz 3,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,91 € 2,3x
Höchstsatz 12,04 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1479 korrekt für die Spülung von Kiefer-, Keilbein- oder Stirnhöhle abrechnen. Erfahren Sie alles zur Abgrenzung, Dokumentation und typischen Feh

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1479

Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln –

Die GOÄ-Ziffer 1479 beschreibt die therapeutische Spülung einer oder mehrerer Nasennebenhöhlen. Ein entscheidendes Merkmal dieser Ziffer ist der Zugangsweg: Die Spülung erfolgt über eine bereits vorhandene, also eine natürliche oder eine künstlich geschaffene (z. B. postoperative) Öffnung. Es wird kein neuer Zugang geschaffen, wie es bei einer Punktion der Fall wäre.

Die Leistungslegende stellt klar, dass auch die Spülung mehrerer der genannten Höhlen (Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle) auf einer Seite mit dem einmaligen Ansatz der Ziffer abgegolten ist. Ebenfalls inkludiert ist die Instillation von Arzneimitteln, wie Antibiotika oder Kortikosteroide, in die gespülte Höhle.

Die GOÄ verwendet die Begriffe „Ausspülung“ und „Spülung“ synonym. Der Vorgang umfasst sowohl das Einbringen der Spülflüssigkeit als auch deren anschließende Entfernung durch Ablaufenlassen oder Absaugen. Eine gesonderte Berechnung der Absaugung ist daher nicht möglich.

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GOÄ 1479 in der Praxis: Abgrenzung und korrekte Anwendung

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1479 hängt maßgeblich von der Abgrenzung zu anderen Ziffern ab, die ebenfalls Spülungen der Nasennebenhöhlen beschreiben. Der Unterschied liegt fast immer im Zugangsweg zur Höhle.

Für die Kieferhöhlenspülung ist die Unterscheidung zur GOÄ 1465 zentral: Wurde die Kieferhöhle zur Spülung frisch punktiert, ist die GOÄ 1465 anzusetzen. Erfolgt die Spülung hingegen durch ein bereits bestehendes Nasenfenster (z. B. nach einer Operation) oder das natürliche Ostium, ist die GOÄ 1479 die korrekte Ziffer.

Bei der Stirnhöhlenspülung ist die Abgrenzung zur GOÄ 1478 entscheidend. War vor der Spülung eine Sondierung oder Bougierung (Aufdehnung) des Zugangs notwendig, muss die GOÄ 1478 abgerechnet werden. Die GOÄ 1479 kommt nur bei einem frei zugänglichen, bereits bestehenden Zugang zur Anwendung.

Tipp: Die GOÄ 1479 ist die Ziffer der Wahl für die postoperative Nachsorge nach Nasennebenhöhlen-Operationen (z. B. FESS), bei der die geschaffenen Zugänge zur Spülung genutzt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1479

Fallbeispiel 1: Postoperative Kieferhöhlenspülung

Ein Patient stellt sich zwei Wochen nach einer funktionellen endoskopischen Nasennebenhöhlenoperation (FESS) zur Nachsorge vor. Zur Entfernung von Krusten und Sekret wird die operierte Kieferhöhle rechts über das erweiterte Ostium mit einer Kochsalzlösung gespült. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1479.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Spülung bei chronischer Sinusitis

Eine Patientin mit chronischer Rhinosinusitis und Zustand nach beidseitiger Kieferhöhlenfensterung (z. B. nach Caldwell-Luc) leidet unter einer akuten Exazerbation. Der Arzt spült beide Kieferhöhlen über die bestehenden Fenster im unteren Nasengang. Da die Leistung beidseitig erbracht wird, kann die GOÄ 1479 zweimal abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Spülung der Keilbeinhöhle

Bei einem Patienten mit einer isolierten Entzündung der Keilbeinhöhle (Sphenoiditis) wird diese vom Naseninneren aus über ihr natürliches Ostium gespült und anschließend ein Antibiotikum instilliert. Auch hierfür ist die GOÄ 1479 die korrekte Abrechnungsziffer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1479: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1479 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.

Ein klassischer Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1479 nach einer Punktion der Kieferhöhle. In diesem Fall ist zwingend die GOÄ 1465 (Punktion der Kieferhöhle, einschließlich Spülung) anzusetzen, welche die Spülung bereits beinhaltet. Die GOÄ 1479 ist neben der GOÄ 1465 für dieselbe Kieferhöhle nicht berechnungsfähig.

Ein weiterer häufiger Fehler ist der zusätzliche Ansatz der GOÄ 1480 (Absaugung aus der Nase). Die Leistungslegende der GOÄ 1479 umfasst die „Ausspülung“, was gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ die Entfernung der Spülflüssigkeit einschließt. Die Absaugung ist somit integraler Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

Achtung: Die GOÄ 1479 ist eine Leistung pro Seite, nicht pro Höhle. Werden auf der linken Seite sowohl die Kiefer- als auch die Stirnhöhle gespült, darf die Ziffer 1479 dennoch nur einmal für die linke Seite angesetzt werden.

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Dokumentation der GOÄ 1479: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und beugt Rückfragen von Kostenträgern vor. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Leistungserbringung nachvollziehbar abbilden.

In der Patientenakte sollten folgende Punkte vermerkt werden: die gespülte(n) Höhle(n), die Seite (rechts, links oder beidseits) und der genutzte Zugangsweg (z. B. „über natürliches Ostium“ oder „über postoperatives Fenster im unteren Nasengang“). Falls Medikamente instilliert wurden, sollte auch dies mit dem Namen des Präparats dokumentiert werden.

Dokumentation: Li. Kieferhöhlenspülung über das erweiterte Ostium medium (Z.n. FESS vor 4 Wochen). Spülung mit 20 ml NaCl 0,9%, anschließend Instillation von 2 ml Gentamicin-Lösung. Abgang von serösem Sekret.

GOÄ 1479: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei überdurchschnittlichem Aufwand möglich. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Aufwand bei der GOÄ 1479 sind beispielsweise ein erschwerter Zugang zur Öffnung durch Schwellungen oder Vernarbungen, eine besonders zeitaufwendige Spülung aufgrund von zähem, festsitzendem Sekret oder eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1479 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 oder 3: Beratung
  • GOÄ 1442: Eingehende Untersuchung des Naseninnern und/oder des Nasenrachenraums
  • GOÄ 1445/1446: Endoskopie der Nasenhöhle(n) bzw. Nasennebenhöhlen

Nicht zulässig ist die Kombination mit den bereits genannten Ausschlussziffern GOÄ 1465 (für dieselbe Kieferhöhle), GOÄ 1478 und GOÄ 1480. Auch die GOÄ 321 (Spülung des Gehörgangs) ist im selben Behandlungsfall ausgeschlossen.

Ziffer 1479 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1479 verteilt sich in der neuen GOÄ auf mehrere Nachfolger (heute beim 2,3-fachen Satz: 7,91 €):

  • 9096 bei: Sondierung, Bougierung, Ausspülung und/oder Absaugung von Nasennebenhöhlen, Nasenhaupthöhle oder Epipharynx von natürlicher oder künstlicher Öffnung aus, auch mehrere Hohlräume einer Seite — 40,59 €, je Seite
  • 4962 bei: Regelfall / sonstige Fälle — 14,58 €

Die Preisspanne reicht von 14,58 € bis 40,59 € — welcher Code zutrifft, entscheidet die Dokumentation des konkreten Eingriffs.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1479

Die GOÄ 1479 wird abgerechnet, wenn eine Kieferhöhlenspülung durch eine bereits bestehende natürliche oder künstliche Öffnung erfolgt. Im Gegensatz dazu kommt die GOÄ 1465 zur Anwendung, wenn für die Spülung eine neue Punktion der Kieferhöhle notwendig ist.
Ja, die GOÄ 1479 ist bei beidseitiger Leistungserbringung zweimal abrechenbar. Die Ziffer gilt pro Seite, auch wenn auf einer Seite mehrere Höhlen (z.B. Kiefer- und Stirnhöhle) gespült werden.
Ja, die Leistungslegende der GOÄ 1479 schließt die Instillation von Arzneimitteln explizit mit ein. Eine gesonderte Berechnung für das Einbringen von Medikamenten in die gespülte Höhle ist daher nicht möglich.
Nein, das Absaugen der Spülflüssigkeit ist integraler Bestandteil der Leistung „Ausspülung“ gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1480 für die Absaugung ist daher nicht zulässig und wird von Kostenträgern regelmäßig beanstandet.
Eine Steigerung kann mit einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit begründet werden. Beispiele hierfür sind ein erschwerter Zugang zur Öffnung durch Narben, besonders zähes und festsitzendes Sekret, das eine prolongierte Spülung erfordert, oder eine eingeschränkte Kooperation des Patienten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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