GOÄ 1445: Submuköse Septumresektion – korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1445
Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,08 € 2,3x
Höchstsatz 94,46 € 3,5x

Die GOÄ 1445 ist die Ziffer für die klassische submuköse Septumresektion. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung, Abgrenzung und typischen Abrechnungsfehler

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1445

Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand

Die GOÄ-Ziffer 1445 beschreibt eine operative Methode zur Korrektur einer verbogenen Nasenscheidewand (Septumdeviation). Bei diesem Eingriff wird unter der Schleimhaut (submukös) ein Teil des verbogenen Knorpels und/oder Knochens der Nasenscheidewand entfernt (reseziert), um die Nasenatmung zu verbessern.

Diese Ziffer repräsentiert die klassische, rein resezierende Technik. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von den moderneren, plastisch-rekonstruktiven Verfahren, die in den GOÄ-Ziffern 1447 und 1448 abgebildet sind. Bei der reinen Resektion nach GOÄ 1445 wird das entnommene Gewebe verworfen und nicht wieder eingesetzt.

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GOÄ 1445 in der Praxis: Abgrenzung zu modernen Septumplastiken

Die GOÄ 1445 kommt zur Anwendung, wenn eine einfache Septumdeviation vorliegt, die durch die alleinige Entnahme von Knorpel- oder Knochenanteilen begradigt werden kann. Die Indikation ist typischerweise eine klinisch relevante Nasenatmungsbehinderung, die durch die Septumdeviation verursacht wird.

Die entscheidende Abgrenzung zu den höher bewerteten Ziffern GOÄ 1447 und 1448 liegt in der Operationstechnik. Sobald entnommenes Knorpel- oder Knochenmaterial bearbeitet (z.B. zerkleinert oder begradigt) und zur Rekonstruktion der Scheidewand wieder eingesetzt (reimplantiert) wird, handelt es sich um eine plastisch-rekonstruktive Maßnahme. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 1447 oder 1448 anstelle der GOÄ 1445 geboten.

Achtung: Die Reimplantation von Resektionsmaterial, auch in zerkleinerter Form (Crushing), ist definitionsgemäß ein plastisch-rekonstruktives Verfahren. Dies schließt die Abrechnung der GOÄ 1445 aus und begründet den Ansatz der GOÄ 1447 oder 1448.

Die Gebührenordnung betrachtet die Nasenscheidewand bei diesem Eingriff als einheitliches Organ. Eine getrennte Abrechnung für Eingriffe am knorpeligen und knöchernen Anteil ist daher nicht möglich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1445

Fallbeispiel 1: Klassische Septumresektion

Ein Patient leidet unter einer ausgeprägten Nasenatmungsbehinderung durch eine C-förmige Knorpeldeviation. Nach Anheben der Schleimhaut wird der verbogene Knorpelanteil submukös entfernt. Das Resektat wird verworfen. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1445.

Fallbeispiel 2: Septumresektion mit Nasenmuschelkaustik

Zusätzlich zur Septumdeviation besteht eine Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln. Im selben Eingriff wird eine submuköse Resektion der Nasenscheidewand und eine Kaustik der Nasenmuscheln beidseits durchgeführt. Korrekte Abrechnung: GOÄ 1445 für die Septum-OP und zusätzlich 2x GOÄ 1435 für die beidseitige Muschelkaustik.

Fallbeispiel 3: Abgrenzung zur Septumplastik (Negativbeispiel)

Bei einer komplexen, posttraumatischen Schiefnase wird die Nasenscheidewand freigelegt. Ein Teil des Knorpels wird entnommen, außerhalb des Körpers begradigt und zur Stabilisierung wieder zwischen die Schleimhautblätter eingesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Rekonstruktion. Die Abrechnung der GOÄ 1445 wäre falsch; stattdessen ist GOÄ 1447 (oder 1448 bei Kombination mit weiteren Maßnahmen) anzusetzen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1445: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1445 kommt es häufig zu Beanstandungen, wenn die Abgrenzung zu anderen Ziffern nicht sauber erfolgt. Die häufigsten Fehlerquellen sind:

  • Falsche Ziffer bei Rekonstruktion: Die häufigste Beanstandung ist die Abrechnung der GOÄ 1445, obwohl laut OP-Bericht eine Knorpelreimplantation stattfand. Dies ist ein klarer Fall für die GOÄ 1447/1448.
  • Kombination mit GOÄ 1439: Die GOÄ 1445 ist nicht neben der GOÄ 1439 (Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand) berechnungsfähig. Werden beide Leistungen erbracht, ist die GOÄ 1446 (Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Abtragung von Auswüchsen) die korrekte Ziffer.
  • Abrechnung von Tamponaden: Die primäre Wundversorgung, einschließlich einfacher Nasentamponaden, ist Bestandteil der operativen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Einlage spezieller Schienen oder Splints ist jedoch eine Ausnahme.
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Dokumentation der GOÄ 1445: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1445 gegenüber Kostenträgern zu rechtfertigen. Der Operationsbericht sollte die durchgeführte Technik klar beschreiben.

Wesentliche Elemente der Dokumentation sind die präoperative Diagnose (z.B. „Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation“), die Beschreibung des operativen Vorgehens und der explizite Hinweis, dass es sich um eine reine Resektion handelte. Das Fehlen einer Beschreibung von rekonstruktiven Schritten stützt den Ansatz der GOÄ 1445.

Dokumentation: „Prä-OP: Deutliche Septumdeviation nach links mit Obstruktion. OP: Hemitransfixionsschnitt rechts, submuköse Tunnelierung und Anhebung der Schleimhautlappen. Resektion des deviierten Knorpel- und Knochenanteils des Septums. Das Resektat wurde verworfen. Schleimhautadaptation. Einlage von Silikonsplints beidseits.“

GOÄ 1445: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Eine solche Steigerung muss mit einer patientenindividuellen, nachvollziehbaren Begründung in der Rechnung versehen werden.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise ein erhöhter technischer Schwierigkeitsgrad durch starke Vernarbungen nach Voroperationen, eine ungewöhnlich starke Blutung während des Eingriffs oder eine besonders komplexe Deformität, die einen erhöhten Zeitaufwand erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1445 kann sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden, sofern keine Abrechnungsausschlüsse bestehen.

  • Operationen an den Nasenmuscheln: z.B. GOÄ 1435 (Kaustik), GOÄ 1436 (Muschelverkleinerung).
  • Nasennebenhöhlenchirurgie: z.B. GOÄ 1466 (Eröffnung der Kieferhöhle), GOÄ 1474 (Pansinusoperation).
  • Zuschläge: Ggf. Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 442.
  • Spezielle Einlagen: Die Einlage von nasalen Schienen oder Splints ist nicht Leistungsbestandteil und wird gesondert mit der Analogziffer GOÄ 2700a abgerechnet.

Tipp: Für die postoperative Entfernung der Splints oder Schienen in einer späteren Sitzung kann die Analogziffer GOÄ 1430a angesetzt werden. Dies ist im Kommentar zur GOÄ explizit vorgesehen.

Ziffer 1445 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1445 findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 9069 „Submuköse Resektion des Nasenseptums, ggf. einschließlich -Septumschienung -Tamponade -Endoskopie -Abschwellen der Nase …" — Festsatz 210,44 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 62,08 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1445

Der Hauptunterschied liegt in der Operationstechnik. GOÄ 1445 beschreibt die reine Entfernung (Resektion) von Septumanteilen, während GOÄ 1447 ein plastisch-rekonstruktives Verfahren darstellt, bei dem entnommener Knorpel zur Wiederherstellung der Scheidewand reimplantiert wird.
Nein, die gemeinsame Abrechnung ist ausgeschlossen. Werden eine submuköse Resektion und die Abtragung von Auswüchsen in einer Sitzung durchgeführt, ist die GOÄ-Ziffer 1446 die korrekte Leistungsziffer, da sie beide Eingriffe umfasst.
Die Einlage von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints ist eine gesondert berechnungsfähige Leistung. Sie wird als Analogleistung nach GOÄ-Ziffer 2700 (Einlegen von Stiften, Schrauben oder Platten zur Fixation) abgerechnet.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand gerechtfertigt. Mögliche Gründe sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, eine schwer stillbare Blutung oder eine besonders komplexe anatomische Situation.
Ja, obwohl plastisch-rekonstruktive Techniken (GOÄ 1447/1448) heute häufiger sind, hat die rein resezierende Methode nach GOÄ 1445 weiterhin ihre Berechtigung. Sie kommt bei bestimmten, einfacheren Formen der Septumdeviation zur Anwendung.
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