GOÄ 1466: Antroskopie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1466
Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer –
Punktzahl 178  
Einfachsatz 10,38 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,87 € 2,3x
Höchstsatz 36,33 € 3,5x
Ausschlüsse

Die endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (GOÄ 1466) ist eine wichtige diagnostische Leistung. Erfahren Sie, wie Sie sie korrekt abrechnen und Fehler verme

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1466

Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465 –

Die GOÄ-Ziffer 1466 beschreibt die endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle, auch als Antroskopie oder Sinuskopie bezeichnet. Diese Leistung dient der direkten visuellen Beurteilung der Schleimhautverhältnisse, des Kieferhöhlenostiums und möglicher pathologischer Veränderungen innerhalb des Sinus maxillaris.

Die Leistungslegende stellt klar, dass die zur Durchführung notwendige Punktion der Kieferhöhle (GOÄ 1465) bereits Bestandteil der Ziffer 1466 ist. Der Zugang kann dabei transnasal (durch die untere Nasenmuschel) oder transoral (durch die Fossa canina) erfolgen. Auch eine eventuell notwendige Rhinoskopie zur Orientierung ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des HNO-Abschnitts inkludiert und nicht gesondert berechnungsfähig.

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GOÄ 1466 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Antroskopie nach GOÄ 1466 ist eine rein diagnostische Maßnahme. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn bildgebende Verfahren wie Röntgen oder CT keine eindeutige Diagnose zulassen oder eine direkte visuelle Klärung erforderlich ist. Typische Indikationen sind beispielsweise unklare Verschattungen im Röntgenbild, die Suche nach einem Primärtumor oder die Abklärung von rezidivierendem Nasenbluten unklarer Herkunft.

Eine entscheidende Abgrenzung besteht zu operativen Eingriffen. Wird die Endoskopie lediglich als Zugangsweg für eine therapeutische Maßnahme genutzt (z. B. eine endoskopische Kieferhöhlenoperation nach GOÄ 1467/1468), so ist sie nach § 4 Abs. 2a GOÄ eine besondere Ausführung und nicht gesondert berechnungsfähig. Erfolgt die Antroskopie jedoch in einer separaten Sitzung zur Klärung der Operationsindikation, ist eine eigenständige Abrechnung möglich.

Tipp: Die GOÄ 1466 kann analog für die endoskopische Untersuchung des Mittelohres (Tympanoskopie) mittels starrer oder flexibler Optik abgerechnet werden. Dies sollte in der Rechnung mit dem Zusatz "analog" kenntlich gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1466

Fallbeispiel 1: Unklarer Röntgenbefund

Ein Patient klagt über chronischen, einseitigen Gesichtsschmerz. Eine Röntgenaufnahme der Nasennebenhöhlen zeigt eine diffuse Verschattung der rechten Kieferhöhle. Zur weiteren Abklärung wird eine diagnostische Antroskopie durchgeführt, die eine große Schleimhautzyste offenbart. Abgerechnet wird die GOÄ 1466 für die endoskopische Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Primärtumorsuche

Bei einem Patienten wird ein zervikaler Lymphknoten mit Plattenepithelkarzinom-Metastase (CUP-Syndrom) diagnostiziert. Im Rahmen der Suche nach dem Primärtumor erfolgt eine Panendoskopie, die auch eine Antroskopie beider Kieferhöhlen umfasst. Hier kann die GOÄ 1466 zweimal abgerechnet werden, da beide Kieferhöhlen untersucht wurden.

Fallbeispiel 3: Diagnostik vor Operation

Eine Patientin leidet an chronischer Sinusitis maxillaris. In einer ersten Sitzung wird eine Antroskopie (GOÄ 1466) zur genauen Befundung und OP-Planung durchgeführt. In einer zweiten, späteren Sitzung erfolgt dann die operative Sanierung (z.B. GOÄ 1468). Da es sich um zwei getrennte Sitzungen mit unterschiedlicher Zielsetzung handelt, ist die separate Abrechnung der GOÄ 1466 neben der späteren Operationsziffer korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1466: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1466 ist die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern, insbesondere bei operativen Eingriffen. Kostenträger und Beihilfestellen prüfen hier sehr genau.

Folgende Punkte führen oft zu Beanstandungen:

  • Doppelabrechnung der Punktion: Die GOÄ 1465 (Punktion der Kieferhöhle) darf niemals neben der GOÄ 1466 angesetzt werden, da sie explizit als inkludierte Leistung gilt.
  • Ansatz neben endoskopischer OP: Wird in derselben Sitzung eine endoskopische Kieferhöhlenoperation (z.B. GOÄ 1467, 1468) durchgeführt, ist die Antroskopie nur der Zugangsweg und als integraler Bestandteil der OP nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Fehlende Begründung bei beidseitiger Leistung: Wird die Ziffer zweimal für eine beidseitige Untersuchung angesetzt, sollte dies aus der Diagnose oder der Dokumentation klar hervorgehen, um Rückfragen zu vermeiden.

Achtung: Die Regelung des § 4 Abs. 2a GOÄ ist hier zentral. Sobald die Endoskopie zur reinen Sichtverschaffung während eines operativen Eingriffs dient, verliert sie ihre Eigenständigkeit als abrechenbare Leistung. Eine separate Abrechnung ist nur bei einer zeitlich oder durch die Zielsetzung getrennten diagnostischen Maßnahme möglich.

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Dokumentation der GOÄ 1466: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit der Antroskopie zu belegen und die Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu sichern. Die Dokumentation sollte die Grundlage für die Abrechnung transparent machen.

Wichtige Elemente der Dokumentation sind die Indikation, der gewählte Zugangsweg, die untersuchte Seite und eine detaillierte Beschreibung des erhobenen Befundes. Auch die Schlussfolgerung aus der Untersuchung (z.B. Empfehlung zur Operation) sollte festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V.a. chronische Sinusitis maxillaris links bei unklarem Befund im NNH-CT.
Durchführung: Antroskopie links in Lokalanästhesie, Zugang transnasal.
Befund: Deutlich polypoide Schleimhautveränderungen im gesamten Sinus, Ostium blockiert. Kein Anhalt für Malignität.
Plan: Empfehlung zur endoskopischen Sanierung.

GOÄ 1466: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1466 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit durch anatomische Besonderheiten (z.B. enge Nasenverhältnisse, Septumdeviation), starke Blutungen, die die Sicht behindern, oder ein unkooperativer Patient (z.B. bei starkem Würgereiz).

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1466 wird häufig im Kontext weiterer diagnostischer oder vorbereitender Maßnahmen abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, 3 und/oder GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung).
  • Anästhesie: GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie) oder GOÄ 491 (Leitungsanästhesie).
  • Biopsie: Wird während der Antroskopie eine Gewebeprobe entnommen, kann zusätzlich die GOÄ 1473 (Endoskopische Biopsie aus den Nasennebenhöhlen) abgerechnet werden.
  • Zuschläge: Bei ambulanten Eingriffen können je nach Kontext die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 445 anfallen.

Ziffer 1466 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1466 findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 4960 „Endoskopische Untersuchung der Kiefer-, Siebbein-, Keilbein-, Stirnhöhle einer Seite von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus, ggf. Untersuchung mehrerer dieser Höhlen, ggf. einschließlich -Punktion -Spülung und/oder Lokalanästhesie und/oder Instillation von Arzneimitteln -Abschwellen der Nase -Absaugen der Nase -Absaugen der Nasennebenhöhlen -Nasentamponade" — Festsatz 49,41 €, abrechenbar je Seite, 1x je Sitzung, (heute beim 2,3-fachen Satz: 23,87 €).

Die Leistung nach Nummer 4960 ist neben der Leistung nach Nummer 4952, 4954, 4956, 4957, 4959, 9078, 9087 oder 9091 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1466

Die GOÄ 1466 wird für die rein diagnostische endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) abgerechnet. Typische Indikationen sind unklare Befunde in der Bildgebung, die Suche nach einem Tumor oder die Abklärung von wiederkehrendem Nasenbluten.
Nein, die Punktion der Kieferhöhle ist nicht gesondert berechnungsfähig. Laut Leistungslegende der GOÄ 1466 ist die Leistung nach GOÄ 1465 bereits vollständig enthalten.
Ja, die GOÄ 1466 ist eine seitenbezogene Leistung. Wird die Antroskopie an beiden Kieferhöhlen durchgeführt, kann die Ziffer zweimal abgerechnet werden. Dies sollte in der Rechnung kenntlich gemacht werden.
In der Regel nicht, wenn es in derselben Sitzung geschieht. Dient die Endoskopie nur als Zugangsweg für die Operation, ist sie nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht separat abrechenbar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Antroskopie als eigenständige diagnostische Maßnahme in einer getrennten Sitzung erfolgt.
Für die endoskopische Untersuchung des Mittelohrs (Tympanoskopie) existiert keine eigene Ziffer in der GOÄ. Es ist gängige Praxis, hierfür die GOÄ 1466 analog anzusetzen. Dies muss in der Rechnung mit dem Vermerk 'analog' oder 'entsprechend' gekennzeichnet werden.
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