GOÄ 1473: Stirnhöhlenrekonstruktion – Abrechnung & Tipps

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1473
Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 129,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 297,62 € 2,3x
Höchstsatz 452,90 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1473 ist eine hoch bewertete, aber komplexe Ziffer für die Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung und Abre

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1473

Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1473 beschreibt eine komplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie umfasst die plastisch-rekonstruktive Wiederherstellung der vorderen knöchernen Begrenzung der Stirnhöhle. Ziel ist die Wiederherstellung der anatomischen Kontur und der Schutzfunktion dieser Struktur.

Der Leistungstext schließt explizit die Durchführung in mehreren Sitzungen mit ein. Das bedeutet, dass die Ziffer den gesamten Rekonstruktionsprozess abdeckt, auch wenn dieser aus planerischen oder medizinischen Gründen (z. B. bei Infektionen) auf mehrere Eingriffe aufgeteilt werden muss. Die Ziffer ist daher für den gesamten Behandlungsfall nur einmal abrechenbar.

Medizinisch inkludiert sind alle notwendigen Schritte zur Rekonstruktion, wie die Präparation des Defekts, die Einpassung von körpereigenem Material (z. B. Knochen, Knorpel) oder alloplastischen Implantaten (z. B. Titan-Netze, Kunststoffe) und deren Fixierung. Die Entnahme von Transplantaten ist jedoch eine gesonderte Leistung und kann zusätzlich berechnet werden.

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GOÄ 1473 in der Praxis: Wann die Abrechnung der Rekonstruktion gerechtfertigt ist

Die Abrechnung der GOÄ 1473 ist bei Eingriffen indiziert, die über eine einfache Frakturversorgung hinausgehen und einen echten rekonstruktiven Charakter haben. Es geht um die Wiederherstellung einer zerstörten oder fehlenden anatomischen Struktur, nicht um die reine Reposition von frischen Frakturen.

Typische klinische Szenarien sind:

  • Zustand nach komplexen Traumata: Insbesondere bei veralteten oder Trümmerfrakturen der Stirnhöhlenvorderwand, die zu einer sichtbaren Deformität (Impression) oder funktionellen Störungen geführt haben.
  • Korrektur iatrogener Defekte: Nach radikalen Voroperationen wie der historischen Stirnhöhlenradikaloperation nach Riedel, bei der die gesamte Vorderwand entfernt wurde. Auch nach Tumorentfernungen kann eine solche Rekonstruktion notwendig werden.
  • Mehrzeitige Eingriffe: Wenn in einer ersten Operation ein Defekt debridiert und saniert wird und die eigentliche Rekonstruktion in einer zweiten Sitzung erfolgt.

Tipp: Eine präoperative Bildgebung, idealerweise eine Computertomographie (CT), ist unerlässlich, um das Ausmaß des Defekts zu beurteilen und die Notwendigkeit der Rekonstruktion zu belegen. Diese Befunde sind ein zentraler Bestandteil einer nachvollziehbaren Dokumentation.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1473

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Stirndeformität

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich sechs Monate nach einem Fahrradunfall mit einer sicht- und tastbaren Delle über der rechten Stirn vor. Ein CT bestätigt eine dislozierte, veraltete Impressionenfraktur der Stirnhöhlenvorderwand.

Begründung und Abrechnung: Es wird eine operative Rekonstruktion geplant. Intraoperativ werden die Knochenfragmente angehoben und der Defekt mit einem passgenauen Titan-Netz unterfüttert und stabilisiert. Hier liegt eine klare plastische Rekonstruktion vor, die die Abrechnung der GOÄ 1473 rechtfertigt. Zusätzlich können die Ziffern für die Anästhesie und ggf. für den operativen Zugang angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion nach Riedel-Operation

Klinische Situation: Eine ältere Patientin leidet unter der kosmetischen Entstellung nach einer vor Jahrzehnten durchgeführten Stirnhöhlenradikaloperation nach Riedel.

Begründung und Abrechnung: Zur Wiederherstellung der Stirnkontur wird ein individuell angefertigtes PEEK-Implantat eingesetzt. Der Eingriff dient ausschließlich der Wiederherstellung der knöchernen Vorderwand. Die GOÄ 1473 ist hier die korrekte Ziffer. Die Kosten für das Spezialimplantat sind als Auslagen nach § 10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Zweizeitige Versorgung einer infizierten Trümmerfraktur

Klinische Situation: Ein Patient erleidet eine offene, infizierte Trümmerfraktur der Stirnhöhle. Im ersten Eingriff erfolgt die Wundrevision, die Entfernung avitaler Knochenfragmente und die Drainage (z.B. abrechenbar nach GOÄ 1465).

Begründung und Abrechnung: Nach Abheilung der Infektion wird in einer zweiten Operation drei Monate später die fehlende Stirnhöhlenvorderwand mit einem Knochentransplantat vom Beckenkamm wiederhergestellt. Für diesen zweiten, rein rekonstruktiven Eingriff wird die GOÄ 1473 abgerechnet. Zusätzlich ist die GOÄ 2253 für die Entnahme des Knochentransplantats berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1473: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der GOÄ 1473 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • Abrechnung bei primärer Frakturversorgung: Die Ziffer ist nicht für die einfache Osteosynthese einer frischen, nicht zertrümmerten Fraktur gedacht. Handelt es sich um eine reine Reposition und Verschraubung, sind andere Ziffern (z.B. aus dem Kapitel L) zu prüfen. Der rekonstruktive Charakter muss im Vordergrund stehen.
  • Verstoß gegen den Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1473 darf niemals in derselben Sitzung neben der GOÄ 1485 (Stirnhöhlenradikaloperation nach Riedel-Sudeck) abgerechnet werden. Die Logik ist, dass die GOÄ 1485 den Defekt erzeugt, während die GOÄ 1473 ihn behebt.
  • Unzureichende Dokumentation: Eine fehlende oder ungenaue Beschreibung des Defekts und der Rekonstruktionstechnik im OP-Bericht führt häufig zu Rückfragen und Beanstandungen.

Achtung: Der Leistungstext „auch in mehreren Sitzungen“ bedeutet, dass die Ziffer den gesamten Rekonstruktionskomplex umfasst. Sie darf also für denselben Defekt nicht mehrfach abgerechnet werden, auch wenn mehrere operative Schritte notwendig waren.

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Dokumentation der GOÄ 1473: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur reibungslosen Abrechnung der GOÄ 1473. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der aufwendigen Rekonstruktion zweifelsfrei belegen.

Wesentliche Bestandteile der Dokumentation sind:

  • Diagnose: Genaue Beschreibung des Zustands, z.B. „Zustand nach mehrfragmentärer Impressionenfraktur der Stirnhöhlenvorderwand rechts mit kosmetisch relevanter Deformität“.
  • OP-Bericht: Detaillierte Beschreibung des intraoperativen Befunds (Größe und Lage des Defekts) und der durchgeführten rekonstruktiven Maßnahmen (z.B. Art des Transplantats/Implantats, Fixierungsmethode).
  • Bildgebung: Verweis auf präoperative CT- oder MRT-Bilder, die den knöchernen Defekt objektivieren.
  • Fotodokumentation: Klinische Fotos vor und nach dem Eingriff können die Begründung, insbesondere bei kosmetischer Relevanz, wirkungsvoll unterstützen.

Dokumentation: Präoperatives CT zeigt 4x3 cm großen knöchernen Defekt der Stirnhöhlenvorderwand links nach Trauma. Intraoperativ Darstellung des Defekts. Rekonstruktion mittels autologem Spaltknochentransplantat vom Kalvarium, welches passgenau eingesetzt und mit zwei 1,2 mm Titan-Mikroschrauben fixiert wurde. Schichtweiser Wundverschluss.

GOÄ 1473: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1473 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine aussagekräftige, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.

Mögliche Gründe für eine Steigerung sind:

  • Extrem ausgeprägte Vernarbungen durch Voroperationen oder Traumata.
  • Besonders aufwendige Gewinnung und Anpassung eines Knochentransplantats.
  • Durchführung des Eingriffs in stark infiziertem oder schlecht durchblutetem Gewebe.
  • Überdurchschnittlich lange Operationszeit aufgrund anatomischer Besonderheiten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1473 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden. Zu den häufigsten Kombinationen gehören:

  • Transplantatentnahme: GOÄ 2253 (Entnahme eines Knochenspans), GOÄ 2254 (Entnahme von Knorpel) oder GOÄ 2255 (Entnahme von Faszien) sind neben der GOÄ 1473 berechnungsfähig.
  • Zuschläge: Operationszuschläge wie GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante OPs der Kategorie N2) oder GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante OPs der Kategorie O1) können je nach Eingriffsort und -dauer anfallen.
  • Operativer Zugang: Je nach Vorgehen können Ziffern für den Zugang, z.B. aus dem Bereich der plastischen Chirurgie, hinzukommen, sofern diese nicht bereits Leistungsinhalt der GOÄ 1473 sind. Eine genaue Prüfung ist hier erforderlich.
  • Ausschluss beachten: Die Kombination mit GOÄ 1485 ist, wie bereits erwähnt, strikt ausgeschlossen.

Ziffer 1473 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1473 findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 9091 „Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhle, ggf. einschließlich -Abschwellen der Nase -Absaugen der Nase -Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie -Bougierung Stirnhöhle -Endoskopie -Osteosynthese -Einbringen von Knochen- und/oder Knorpeltransplantaten und/oder alloplastischen Transplantaten bei Transplantatgewinnung im Operationsbereich der Stirnhöhle" — Festsatz 769,57 €, abrechenbar 1x je Sitzung, (heute beim 2,3-fachen Satz: 297,62 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1473

Die GOÄ-Ziffer 1473 umfasst die gesamte plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand zur Wiederherstellung von Form und Funktion. Der Leistungstext schließt explizit ein, dass der Eingriff auch in mehreren Sitzungen erfolgen kann, die Gebühr aber nur einmal für den gesamten Rekonstruktionsprozess anfällt.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder Zeitaufwand möglich. Begründungen können beispielsweise erhebliche Vernarbungen durch Vor-OPs, die Notwendigkeit komplexer Transplantate oder eine besonders lange Operationsdauer sein. Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar sein.
Ja, die Entnahme eines Knochentransplantats ist eine eigenständige Leistung und nicht in der GOÄ 1473 enthalten. Daher kann beispielsweise die GOÄ 2253 für die Entnahme eines Knochenspans zusätzlich zur Rekonstruktion nach GOÄ 1473 abgerechnet werden.
Die beiden Ziffern beschreiben gegensätzliche Eingriffe. GOÄ 1485 (Stirnhöhlenradikaloperation) ist ein destruktiver Eingriff, der den Defekt an der Stirnhöhlenvorderwand erzeugt. GOÄ 1473 ist der rekonstruktive Eingriff, der einen solchen Defekt behebt. Aus diesem Grund sind sie in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig.
In der Regel nicht. Die GOÄ 1473 zielt auf eine komplexe 'Rekonstruktion' ab, oft bei veralteten oder Trümmerfrakturen. Eine einfache Reposition und Fixierung (Osteosynthese) einer frischen Fraktur erfüllt diesen Tatbestand meist nicht und muss mit anderen Ziffern abgerechnet werden.
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