GOÄ 1747: Penisamputation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1747
Penisamputation
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1747 (Penisamputation): Erfahren Sie alles zu Indikationen, analogen Optionen und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1747

Im offiziellen Gebührenverzeichnis der GOÄ wird die Ziffer 1747 wie folgt beschrieben:

Penisamputation — 554 Punkte

Die Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung des männlichen Gliedes. Diese urologische Operation ist ein schwerwiegender Eingriff, der eine präzise chirurgische Technik erfordert. In der Ziffer enthalten sind die Freipräparation des Organs, die Blutstillung sowie die plastische Neuanlage der Harnröhrenmündung (Urethrostomie). Vorbereitende Maßnahmen und die unmittelbare postoperative Wundversorgung gehören ebenfalls zum Leistungsumfang.

2. GOÄ 1747 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Durchführung einer Penisamputation nach GOÄ 1747 ist in den meisten Fällen ein fortgeschrittenes, lokal begrenztes Peniskarzinom. Wenn organerhaltende Therapieverfahren nicht mehr erfolgversprechend sind, stellt die Amputation die chirurgische Standardtherapie dar. Auch schwerste Traumata mit irreversibler Gewebezerstörung oder nekrotisierende Infektionen wie die Fournier-Gangrän können diesen Eingriff notwendig machen.

In der urologischen Praxis stellt sich häufig die Frage, wie eine Teilamputation des Penis abzurechnen ist. Da die GOÄ keine eigene Ziffer für die partielle Amputation bereithält, wird die GOÄ-Ziffer 1747 analog herangezogen. Dies ist fachlich vollkommen korrekt und entspricht den Empfehlungen der Bundesärztekammer.

Tipp: Kennzeichnen Sie die analoge Abrechnung bei einer Teilamputation auf der Liquidation stets mit dem Zusatz "analog" oder "a", um Rückfragen von Kostenträgern direkt zu vermeiden.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1747

Die korrekte Anwendung der Ziffer im klinischen Alltag lässt sich am besten anhand konkreter Patientenszenarien verdeutlichen.

Fallbeispiel 1: Komplette Penisamputation bei lokalisiertem Karzinom

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten, lokal begrenzten Peniskarzinom (pT2) vor. Es erfolgt die vollständige Penisamputation unter Mitnahme der Schwellenkörper und die Anlage einer perinealen Urethrostomie. Da keine Lymphknotenmetastasen vorliegen, sind keine weiteren radikalen Ausräumungen notwendig. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1747 mit dem Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Penis-Teilamputation (analoge Abrechnung)

Bei einem Patienten mit einem distal lokalisierten Tumor ist ein organerhaltendes Vorgehen mittels Teilamputation möglich. Der Operateur führt die partielle Resektion mit ausreichendem Sicherheitsabstand durch und rekonstruiert die Harnröhre. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 1747 analog, da es sich um eine gleichwertige urologische Leistung handelt.

Fallbeispiel 3: Amputation bei ausgedehntem Trauma

Nach einem schweren Unfall liegt eine irreversible Zerstörung des Penis vor. Im Rahmen der Notfallversorgung muss eine vollständige Amputation durchgeführt werden. Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse und der akuten Blutungssituation ist der Eingriff stark erschwert. Die Abrechnung erfolgt über GOÄ 1747 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1747: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1747 und der Radikaloperation nach GOÄ 1748. Die Ziffer 1748 beschreibt die erweiterte Radikaloperation, die neben der Penisamputation auch die Entfernung des Hodensackes und der regionären Lymphknoten umfasst. Die Ziffer 1747 ist in dieser Komplexleistung bereits enthalten und darf keinesfalls zusätzlich liquidiert werden.

Zudem versuchen private Krankenversicherungen gelegentlich, die Abrechnung der Urethrostomie als eigenständige Leistung zu streichen. Die Neuanlage der Harnröhrenmündung ist jedoch integraler Bestandteil der Amputation. Eine separate Berechnung, beispielsweise über plastische Ziffern, ist daher nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Prüfstellen.

Achtung: Achten Sie strikt darauf, dass bei der Durchführung einer Radikaloperation (GOÄ 1748) die Ziffer 1747 nicht auf der Rechnung erscheint. Dies wird von automatisierten Prüfsystemen der Versicherer sofort als Doppelabrechnung deklariert.

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5. Dokumentation der GOÄ 1747: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die medizinische Notwendigkeit sowie jeder einzelne chirurgische Schritt detailliert dargestellt werden. Besonders die Darstellung der Sicherheitsabstände bei malignen Prozessen und die Technik der Urethra-Präparation sind essenziell.

Auch die Dokumentation von Erschwernisgründen ist für eine spätere Faktorerhöhung unerlässlich. Schreiben Sie Besonderheiten wie starke Blutungen oder ausgeprägte Vernarbungen direkt in den Bericht.

Dokumentation: Diagnose: Histologisch gesichertes Peniskarzinom. Durchführung der kompletten Penisamputation. Präparation der Harnröhre und spannungsfreie Fixation als perineale Urethrostomie. Histologische Grenzschnittkontrolle sichert die R0-Resektion. Keine intraoperativen Komplikationen.

6. GOÄ 1747: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer klinischer Umstände bis auf das 3,5-fache gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine extreme Adipositas des Patienten, die den operativen Zugang erheblich erschwert. Auch ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen oder eine stark erhöhte Blutungsneigung rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1747 können urologische Praxen weitere selbstständige Leistungen ansetzen. Hierzu gehören die postoperative Überwachung sowie notwendige Laboruntersuchungen. Auch die histologische Aufarbeitung des Resektats durch den Pathologen ist eine eigenständige Leistung, die jedoch meist direkt vom Institut liquidiert wird. Nicht kombiniert werden darf die Ziffer mit anderen amputierenden Verfahren an demselben Organ.

Ziffer 1747 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1747 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10254 — „Penis(teil)amputation, einschließlich Verlagerung der Harnröhre" — mit einem Festpreis von 517,51 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 74,27 €). Abrechnung: 1x je Operation.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1747

Die GOÄ-Ziffer 1747 wird für die vollständige oder partielle chirurgische Entfernung des Penis berechnet. Typische Indikationen sind fortgeschrittene maligne Tumoren wie das Peniskarzinom oder schwerste Gewebenekrosen. Bei einer Teilamputation erfolgt die Abrechnung analog.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1747 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 1748 abgerechnet werden. Die Ziffer 1748 beschreibt die Radikaloperation inklusive Entfernung des Hodensacks und der Lymphknoten und schließt die Penisamputation bereits ein. Eine Nebeneinanderberechnung führt unweigerlich zur Beanstandung.
Eine Penis-Teilamputation wird analog über die GOÄ-Ziffer 1747 abgerechnet. Da die Gebührenordnung keine eigene Ziffer für die partielle Amputation vorsieht, ist dieser Weg urologischer Standard. Die analoge Anwendung sollte auf der Rechnung klar als solche gekennzeichnet werden.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes ist bei erhöhtem operativem Aufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind ausgeprägte Adipositas, starke Blutungen oder eine besonders schwierige plastische Rekonstruktion der Harnröhrenmündung. Diese Besonderheiten müssen detailliert in der Liquidation begründet werden.
Ja, die urologisch notwendige Neuanlage der Harnröhrenmündung (Urethrostomie) ist integraler Bestandteil der GOÄ 1747. Sie darf daher nicht als eigenständige plastische Leistung zusätzlich berechnet werden. Lediglich komplexe, über das normale Maß hinausgehende Rekonstruktionen können über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
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