GOÄ 1831: Nephropexie & Dekapsulation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1831
Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie) , als selbstständige Leistung
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1831: So rechnen Sie Nephropexie und Dekapsulation der Niere rechtssicher ab. Mit Beispielen, Ausschlüssen und Dokumentationstipps.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1831

GOÄ Ziffer 1831: Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie), als selbstständige Leistung – 1480 Punkte.

Die Gebührenordnungsposition umfasst zwei primäre urologisch-operative Maßnahmen an der Niere. Die Dekapsulation beschreibt das operative Eröffnen und teilweise oder vollständige Entfernen der fibrösen Nierenkapsel. Dies dient in speziellen klinischen Fällen der Druckentlastung des Organs.

Die Nephropexie hingegen bezeichnet die operative Anhebung und Fixierung einer pathologisch beweglichen Niere. Beide Leistungen sind in der Legende durch ein „und/oder“ verknüpft. Dies bedeutet, dass die Durchführung einer der beiden Maßnahmen bereits den vollen Ansatz der Ziffer rechtfertigt.

2. GOÄ 1831 in der Praxis: Indikationen und operative Verfahren

In der modernen Urologie kommt die Nephropexie vor allem bei einer symptomatischen Wanderniere, auch bekannt als Ren mobilis oder Nephroptose, zum Einsatz. Betroffene Patienten leiden häufig unter lageabhängigen Flankenschmerzen oder Harnabflussstörungen. Die Fixierung erfolgt heute meist minimal-invasiv mittels laparoskopischer Nephropexie.

Die Dekapsulation der Niere wird heute nur noch selten als isolierter Eingriff durchgeführt. Historisch diente sie der Entlastung bei akutem Nierenversagen oder schweren Stauungszuständen. In Ausnahmefällen ist sie jedoch bei chronischen Kapselschmerzsyndromen oder im Rahmen von Organerhaltungsoperationen indiziert.

Tipp: Die Ziffer 1831 ist laut offiziellen Beschlüssen auch für die endoskopische beziehungsweise laparoskopische Durchführung der Nephropexie voll berechnungsfähig. Eine analoge Bewertung ist hierfür nicht erforderlich.

Zudem existiert eine wichtige Analogbewertung für die Praxis. Die sogenannte Durchzugsnephrostomie (Nierendurchzugsfistel) wird mangels eigener Ziffer in der GOÄ analog nach der Ziffer 1831 abgerechnet.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1831

Fallbeispiel 1: Laparoskopische Nephropexie bei Wanderniere

Eine Patientin stellt sich mit intermittierenden, kolikartigen Flankenschmerzen bei aufrechter Körperhaltung vor. Die Diagnostik sichert eine Nephroptose mit konsekutiver Harnleiterabknickung. Es erfolgt die laparoskopische Fixierung der Niere an der Psoasfaszie. Abgerechnet wird die Ziffer 1831 GOÄ für die Nephropexie, kombiniert mit den entsprechenden Zuschlägen für ambulantes Operieren und Anästhesie.

Fallbeispiel 2: Offene Dekapsulation bei chronischem Schmerzsyndrom

Bei einem Patienten besteht ein therapiereistentes, kapselbedingtes Schmerzsyndrom der Niere nach abgelaufener Entzündung. Der Operateur führt eine offene Freilegung und anschließende Dekapsulation der Niere durch. Da es sich um eine selbstständige Leistung handelt, ist die Abrechnung der Ziffer 1831 hochgradig gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Anlage einer Durchzugsnephrostomie

Bei einer komplexen Harnleiterrekonstruktion muss eine temporäre Nierendurchzugsfistel etabliert werden. Der Operateur leitet einen U-Katheter durch das Nierenbecken und das Parenchym nach außen ab. Diese Durchzugsnephrostomie wird analog nach Ziffer 1831 berechnet, da kein spezifischerer Tarif in der GOÄ existiert.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1831: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung. Werden Dekapsulation und Nephropexie in derselben Sitzung an derselben Niere durchgeführt, darf die Ziffer 1831 dennoch nur einmal berechnet werden. Das „und/oder“ in der Leistungslegende schließt eine zweifache Nebeneinanderberechnung explizit aus.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist das Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Ist die Dekapsulation lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer größeren Operation, wie etwa einer Teilresektion der Niere (Ziffer 1844), darf sie nicht separat berechnet werden.

Achtung: Die Ziffer 1831 darf nur dann liquidiert werden, wenn die Maßnahme eine eigenständige medizinische Zielsetzung verfolgt. Reine Vorbereitungs- oder Zugangsleistungen im Rahmen anderer Nierenoperationen sind mit der Hauptleistung abgegolten.

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5. Dokumentation der GOÄ 1831: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen effektiv vorzubeugen, ist ein detaillierter Operationsbericht unerlässlich. Die medizinische Notwendigkeit und der selbstständige Charakter des Eingriffs müssen klar aus der Dokumentation hervorgehen. Bei der Nephropexie sollten die genaue Fixierungsmethode und das verwendete Nahtmaterial beschrieben werden.

Bei einer Dekapsulation muss dokumentiert werden, in welchem Ausmaß die Kapsel gespalten oder abgetragen wurde. Auch die Indikation, wie beispielsweise die Entlastung des Parenchyms, gehört zwingend in die Akte.

Dokumentationsbeispiel: "Laparoskopische Freilegung der rechten Niere bei ausgeprägter Nephroptose. Präparation des oberen Nierenpols und Mobilisation. Anschließend Durchführung der Nephropexie durch Fixation der Nierenkapsel an der retroperitonealen Psoasmuskulatur mittels nicht-resorbierbarer Nähte. Kontrolle der stabilen Lage. Selbstständige Leistung ohne nachfolgende parenchymatische Resektion."

6. GOÄ 1831: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis 3,5 sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, starke Adipositas permagna oder erhebliche Blutungsneigungen während der Präparation. Diese Erschwernisse müssen im OP-Bericht detailliert dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Ziffer 1831 können urologische Basisleistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören präoperative Ultraschalluntersuchungen der Niere und des Retroperitoneums nach den Ziffern 410 und 420 GOÄ. Auch postoperative Kontrollen und Beratungen sind nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts B berechnungsfähig, sofern die Bestimmungen zu den operativen Nachsorgeziffern beachtet werden.

Ziffer 1831 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie), als selbstständige Leistung (heute 198,42 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Nephropexie: 10183 (je Seite) (550,97 €)
  • Bei Dekapsulation einer Niere ohne Nephropexie: im Entwurf ohne eigenständige Nachfolgeleistung

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1831

Die Ziffer 1831 wird für die operative Fixierung einer Wanderniere (Nephropexie) oder für die Entlastung der Niere durch Kapseleröffnung (Dekapsulation) berechnet. Sie ist sowohl für offene als auch für laparoskopische Eingriffe anwendbar. Voraussetzung ist immer, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt.
Nein, eine nebeneinanderstehende Abrechnung für dieselbe Niere in einer Sitzung ist ausgeschlossen. Die Leistungslegende verbindet beide Eingriffe mit einem „und/oder“. Daher kann die Ziffer 1831 auch bei Durchführung beider Maßnahmen nur einmal angesetzt werden.
Ja, die Ziffer 1831 ist uneingeschränkt für die endoskopische beziehungsweise laparoskopische Nephropexie berechnungsfähig. Eine analoge Bewertung ist für den minimal-invasiven Zugangsweg nicht erforderlich.
Das bedeutet, dass die Maßnahme nicht Teil eines größeren, umfassenderen Eingriffs an derselben Niere sein darf. Dient die Dekapsulation beispielsweise nur als vorbereitender Schritt für eine Nierenteilresektion, ist sie mit der Gebühr für die Hauptoperation abgegolten.
Die Durchzugsnephrostomie besitzt keine eigene Ziffer in der GOÄ. Sie wird daher gemäß den offiziellen Empfehlungen analog nach der Ziffer 1831 berechnet. Dies sollte auf der Rechnung entsprechend als Analogbewertung gekennzeichnet werden.
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