GOÄ 1859: Bilaterale Adrenalektomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1859
Operative Entfernung beider Nebennieren
Punktzahl 4160  
Einfachsatz 242,48 € 1,0x
Regelhöchstsatz 557,70 € 2,3x
Höchstsatz 848,68 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1859 (beidseitige Nebennierenentfernung): Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallbeispielen und rechtssicherer Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1859

GOÄ-Ziffer 1859: Operative Entfernung beider Nebennieren – 4160 Punkte.

Die GOÄ-Ziffer 1859 beschreibt die bilaterale Adrenalektomie, also die vollständige chirurgische Entfernung beider Nebennieren in einer Sitzung. Diese hochkomplexe urologische bzw. viszeralchirurgische Leistung umfasst den operativen Zugangsweg, die Freilegung der Organe sowie die sorgfältige Präparation und Ligatur der versorgenden Gefäße. Auch die anschließende Blutstillung und der schrittweise Wundverschluss sind mit dieser Gebührenordnungsposition abgegolten.

Da es sich um einen beidseitigen Eingriff handelt, sind die operativen Schritte für beide Körperseiten in der Bewertung von 4160 Punkten bereits vollständig berücksichtigt. Eine gesonderte Abrechnung der Einzelseiten über die Ziffer 1858 ist daher ausgeschlossen. Die Leistung erfordert eine hohe chirurgische Expertise, da die Nebennieren in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Gefäßstrukturen liegen.

GOÄ 1859 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur beidseitigen Adrenalektomie ist in der modernen Medizin aufgrund der lebenslangen postoperativen Hormonsubstitution streng gestellt. Typische klinische Szenarien umfassen das schwere, medikamentös nicht beherrschbare ACTH-abhängige Cushing-Syndrom nach erfolgloser Hypophysenoperation. Auch bei bilateralen hormonaktiven Tumoren wie dem Phäochromocytom oder dem Conn-Syndrom kann dieser Eingriff zwingend erforderlich sein.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist das fortgeschrittene, metastasierte Mammakarzinom oder Prostatakarzinom, sofern eine palliative endokrine Ablationstherapie indiziert ist. Aufgrund der anatomischen Lage der Nebennieren nahe den großen Gefäßen und der Niere erfordert der Eingriff eine präzise chirurgische Technik, um lebensgefährliche Blutungen zu vermeiden.

Tipp: Bei laparoskopischen oder retroperitoneoskopischen Verfahren kann die Abrechnung ebenfalls über die Ziffer 1859 erfolgen, wobei die Besonderheiten des minimalinvasiven Zugangs bei der Faktorsteigerung berücksichtigt werden sollten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1859

Fallbeispiel 1: Bilaterales Phäochromocytom

Ein Patient stellt sich mit krisenhafter arterieller Hypertonie und nachgewiesenen beidseitigen Nebennierentumoren vor. Nach adäquater medikamentöser Vorbereitung erfolgt die offene bilaterale Adrenalektomie. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.

Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) der GOÄ-Ziffer 1859. Da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen, ist eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus nicht gerechtfertigt.

Abrechnung: GOÄ-Ziffer 1859 (2,3×) = 557,70 €.

Fallbeispiel 2: Persistierendes Cushing-Syndrom mit Adhäsionen

Bei einer Patientin mit therapierektärem Morbus Cushing nach erfolgloser transsphenoidaler Hypophysen-OP wird die beidseitige Nebennierenentfernung durchgeführt. Aufgrund ausgeprägter Verwachsungen nach Voroperationen im Bauchraum gestaltet sich die Präparation der rechten Nebenniere extrem schwierig und zeitaufwendig.

Der Operateur begründet die Überschreitung des Regelsatzes mit dem erheblichen zeitlichen Mehraufwand und der schwierigen Präparation im Gewebe. Die Abrechnung erfolgt mit dem Höchstsatz.

Abrechnung: GOÄ-Ziffer 1859 (3,5×) = 848,68 € (mit schriftlicher Begründung).

Fallbeispiel 3: Palliative bilaterale Adrenalektomie bei Metastasierung

Im Rahmen einer palliativen Tumortherapie bei einem hormonrezeptor-positiven, metastasierten Karzinom wird die beidseitige Entfernung der Nebennieren zur endokrinen Ausschaltung vorgenommen. Der Eingriff erfolgt komplikationslos im Regelsatz.

Die Abrechnung erfolgt regulär. Begleitende Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungen werden separat durch die jeweiligen Fachdisziplinen liquidiert.

Abrechnung: GOÄ-Ziffer 1859 (2,3×) = 557,70 €.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1859: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1858 und 1859. Die Ziffer 1859 bildet bereits die beidseitige Entfernung ab. Eine Kombination beider Ziffern in einer Sitzung ist explizit ausgeschlossen und führt unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig unzureichend begründete Schwellenwertüberschreitungen. Wird der Faktor 2,3 überschritten, muss die Begründung patientenindividuell und prozedurenspezifisch sein; pauschale Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von explorativen Laparotomien neben der Ziffer 1859 ist unzulässig, da der operative Zugangsweg als immanenter Bestandteil der Hauptleistung gilt.

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Dokumentation der GOÄ 1859: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Darstellung beider Logen, die jeweilige Präparation der Arteriae und Venae suprarenales sowie die histologische Sicherung des entnommenen Gewebes zweifelsfrei dokumentiert sein.

Besondere anatomische Varianten, starke Blutungen oder ausgeprägte Verwachsungen müssen detailliert beschrieben werden, um eine eventuelle Faktorsteigerung rechtssicher zu untermauern.

Dokumentationsbeispiel: "... Bilateraler retroperitonealer Zugang. Präparation der linken Nebenniere unter Schonung der Nierengefäße, schrittweise Ligatur der Vena suprarenalis sinistra. Anschließend analoges Vorgehen auf der rechten Seite. Aufgrund massiver Verwachsungen im Bereich der Vena cava inferior (rechterseits) zeitaufwendige, mikrochirurgische Präparation über 45 Minuten Mehraufwand. Vollständige Entfernung beider Organe zur Histologie..."

GOÄ 1859: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ-Ziffer 1859 gut begründbar, wenn spezifische Erschwernisse vorliegen. Dazu gehören ein extrem hoher Body-Mass-Index (Adipositas permagna), ausgeprägte anatomische Varianten der Gefäßversorgung oder ausgeprägte postoperative Verwachsungen nach abdominellen Voroperationen. Auch ein hoher intraoperativer Blutverlust, der besondere Maßnahmen zur Blutstillung erfordert, rechtfertigt eine Erhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie mit selbstständigen operativen Eingriffen an benachbarten Organen, sofern diese medizinisch indiziert und nicht Teil der Adrenalektomie sind. Nicht berechnungsfähig sind hingegen die Ziffern für die reine Exploration des Operationsgebietes oder die postoperative Standardüberwachung durch den Operateur. Die Kombination mit histologischen Untersuchungen des entnommenen Gewebes ist für den Pathologen Standard.

Ziffer 1859 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Operative Entfernung beider Nebennieren (heute 557,70 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei transabdomineller zugang: 10195 (je Seite) (746,43 €)
  • Bei laparoskopischer zugang: 10196 (je Seite) (796,44 €)

Die Preisspanne reicht von 746,43 € bis 796,44 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1859

Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1859 und 1858 ist ausgeschlossen. Die Ziffer 1859 deckt bereits die operative Entfernung beider Nebennieren vollständig ab. Die zusätzliche Abrechnung der einseitigen Entfernung ist daher unzulässig.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlichen Erschwernissen zulässig. Typische Gründe sind massive Verwachsungen nach Voroperationen, anatomische Varianten der Gefäße oder ein stark erhöhter Blutverlust. Diese müssen im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Ja, der operative Zugangsweg ist ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1859. Eine separate Abrechnung von Eröffnungen der Bauchhöhle oder des Retroperitoneums ist daher nicht zulässig. Dies gilt für offene wie auch für minimalinvasive Verfahren.
Ja, die GOÄ 1859 kann auch für die minimalinvasive beidseitige Adrenalektomie herangezogen werden. Da die GOÄ keine eigene Ziffer für die laparoskopische Variante bereithält, erfolgt die Abrechnung analog oder über eine entsprechende Faktorsteigerung bei erhöhtem technischem Aufwand.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen der Zugangsweg, die Darstellung beider Logen sowie die Ligatur der versorgenden Gefäße präzise im OP-Bericht dokumentiert sein. Auch die histologische Einsendung beider Präparate muss nachweisbar sein. Bei Faktorsteigerungen sind die konkreten Erschwernisse detailliert zu beschreiben.
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