Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2118 für die Fremdkörperentfernung aus kleinen Gelenken birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2118
Nr. 2118: Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk (463 Punkte)
Die Leistungsbeschreibung umfasst die operative Freilegung und Entfernung eines Fremdkörpers aus den genannten kleinen Gelenken. Hierbei ist die Eröffnung der Gelenkkapsel (Arthrotomie) der entscheidende operative Schritt. Die Ziffer gilt gleichermaßen für Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- und Fußgelenke.
Im Leistungsumfang sind typische Begleitmaßnahmen wie die Wundumschneidung, die Desinfektion des Stichkanals sowie die abschließende Verschlussnaht bereits enthalten. Diese Teilschritte dürfen nicht separat berechnet werden. Auch die notwendige Gewebepräparation zur Darstellung des Gelenks ist mit der Gebühr abgegolten.
GOÄ 2118 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2118 setzt zwingend voraus, dass sich der Fremdkörper intraartikulär, also innerhalb der Gelenkkapsel, befindet. Typische Szenarien im klinischen Alltag sind traumatische Verletzungen durch Glassplitter, Metallspäne oder organische Fremdkörper wie Dornen.
Eine präzise Abgrenzung zu rein subkutanen oder tiefen Weichteilfremdkörpern ist essenziell. Liegt der Fremdkörper außerhalb der Gelenkkapsel im Weichteilgewebe, sind stattdessen die Ziffern 2009 oder 2010 heranzuziehen. Die Eröffnung des Gelenkspalts ist das abgrenzende Kriterium für die Nr. 2118.
Tipp: Bei der Entfernung von freien Gelenkkörpern (z. B. Gelenkmäusen) kann die Nr. 2118 ebenfalls herangezogen werden, sofern diese medizinisch wie Fremdkörper behandelt werden und keine spezifischere Ziffer für eine Arthrotomie mit Gelenkrekonstruktion greift.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2118
Fallbeispiel 1: Glassplitter im Fingermittelgelenk
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz in Glasscherben mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung im Zeigefinger vor. Die radiologische Diagnostik bestätigt einen intraartikulären Glassplitter im PIP-Gelenk. Es erfolgt die operative Freilegung, Gelenkeröffnung, Fremdkörperextraktion und Spülung.
Abrechnung: Neben der Nr. 2118 (62,08 € bei Faktor 2,3) wird die Anästhesie sowie der ambulante Operationszuschlag nach Nr. 442 abgerechnet. Die Wundnaht ist in der Nr. 2118 enthalten.
Fallbeispiel 2: Metallspan im Handgelenk
Bei handwerklichen Arbeiten dringt ein feiner Metallspan tief in das Handgelenk eines Patienten ein. Unter Lokalanästhesie wird das Gelenk operativ dargestellt, eröffnet und der Span mittels Magnet und Fasszange vollständig entfernt.
Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2118. Aufgrund der schwierigen Darstellung des winzigen Spans im tiefen Gelenkspalt wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 begründet.
Fallbeispiel 3: Dornenverletzung am Großzehengrundgelenk
Ein Patient tritt barfuß in einen Dornenstrauch, wobei ein Dorn das Großzehengrundgelenk perforiert und abbricht. Die operative Revision erfordert eine sorgfältige Präparation des Gelenks, um den Fremdkörper infektionsfrei zu bergen.
Abrechnung: Berechnet wird die Nr. 2118. Da es sich um eine infektiöse Gefährdung handelt, wird zusätzlich eine intensive intraoperative Gelenkspülung dokumentiert, was die Anwendung eines Faktors von 2,8 rechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2118: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung anderer gelenkeröffnender Eingriffe am selben Gelenk. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen und § 4 Abs. 2a GOÄ ist die Nr. 2118 eine Zielleistung. Neben ihr dürfen weitere Arthrotomien oder Gelenkeingriffe am selben anatomischen Ort nicht separat liquidiert werden.
Zudem versuchen Praxen gelegentlich, den Wundverschluss mittels Primärnaht über die Ziffern 2001 bis 2005 zusätzlich anzusetzen. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, da der Verschluss integraler Bestandteil der operativen Fremdkörperentfernung ist.
Achtung: Wird ein Fremdkörper lediglich aus den gelenknahen Weichteilen und nicht aus dem Gelenkbinnenraum entfernt, ist die Nr. 2118 nicht anwendbar. In diesen Fällen muss zwingend auf die Ziffern 2009 (oberflächlich) oder 2010 (tief) ausgewichen werden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 2118: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Der Operationsbericht muss zweifelsfrei belegen, dass die Gelenkkapsel eröffnet wurde und der Fremdkörper tatsächlich aus dem Gelenkraum extrahiert wurde. Eine bloße Beschreibung einer "tiefen Wundrevision" reicht nicht aus.
Zusätzlich sollten die präoperative Diagnostik (z. B. Sonographie oder Röntgen) sowie die genaue Beschaffenheit und Lage des Fremdkörpers dokumentiert werden. Auch die anschließende Gelenkinspektion und -spülung gehören detailliert in den Bericht.
Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie des Digitus II links. Hautschnitt über dem PIP-Gelenk. Präparation des Subkutangewebes unter Schonung der Strecksehne. Inzision der Gelenkkapsel (Arthrotomie). Darstellung und vollständige Extraktion eines 4 mm großen Glassplitters aus dem Gelenkspalt. Ausgiebige intraartikuläre Spülung mit steriler Kochsalzlösung. Kapselnaht, Hautverschluss mittels Einzelknopfnähten.
GOÄ 2118: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind eine extreme Kleinheit des Fremdkörpers, eine schwierige Lokalisation im hinteren Gelenkkompartiment oder eine starke entzündliche Gewebeveränderung.
Auch die Notwendigkeit des Einsatzes einer Lupe oder eines Operationsmikroskops zur Schonung filigraner Nerven- und Gefäßstrukturen an Fingern oder Zehen rechtfertigt eine Steigerung des Faktors. Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Nr. 2118 mit diagnostischen und anästhesiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Abrechnung von Röntgenleistungen (z. B. Nr. 5010) zur prä- und postoperativen Kontrolle. Auch die Lokalanästhesie (z. B. Nr. 490 oder Nr. 491 für eine Leitungsanästhesie) ist neben der Operationsziffer berechnungsfähig.
Bei ambulant durchgeführten Eingriffen in der Praxis kann zudem der Zuschlag nach Nr. 442 (ambulante Operationen der Kategorie B2, 250 Punkte) oder Nr. 440 angesetzt werden. Dieser Zuschlag ist mit dem einfachen Satz zu berechnen und nicht steigerungsfähig.
Ziffer 2118 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2118 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 8767 „Entfernung eines oder mehrerer Fremdkörper aus einem Kiefergelenk, offen chirurgisch“ – bei: Fremdkörper aus einem Kiefergelenk (280,64 €)
- 7657 „Arthrotomie eines kleinen Gelenks, offen chirurgisch über einen eigenständigen Zugang“ – bei: Fremdkörper aus einem Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk (259,66 €)
- 8143 „Entfernung einer Teilendoprothese am Großzehengrundgelenk“ – bei: Entfernung einer Teilendoprothese am Großzehengrundgelenk (218,81 €)
Heute bringt die 2118 beim 2,3-fachen Satz 62,08 €. Die Spanne reicht von 218,81 € bis 280,64 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2118
Was hat nicht gestimmt?