GOÄ 2119: Gelenkkörper-Entfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2119
Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2119 birgt Fallstricke bei Ausschlüssen und Dokumentation. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste rechtssicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2119

"Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk"

Die GOÄ-Ziffer 2119 beschreibt eine chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst die vollständige operative Bergung von freien Gelenkkörpern (wie Knorpel- oder Knochenfragmenten) oder exogenen Fremdkörpern aus den drei großen Gelenken: Schulter, Ellenbogen oder Knie.

Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang zum Gelenk, das Aufsuchen des Fremdkörpers, dessen Extraktion sowie den anschließenden Wundverschluss. Die Ziffer ist unabhängig davon anwendbar, ob der Eingriff offen-chirurgisch oder minimalinvasiv mittels Arthroskopie durchgeführt wird.

GOÄ 2119 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag treten freie Gelenkkörper, auch bekannt als Gelenkmaus, häufig nach traumatischen Ereignissen oder im Zuge degenerativer Gelenkerkrankungen wie der Osteochondrosis dissecans auf. Diese Fragmente können zu schmerzhaften Gelenkblockaden und dauerhaften Knorpelschäden führen, weshalb eine operative Entfernung medizinisch indiziert ist.

Die Abrechnung der GOÄ 2119 setzt voraus, dass die Entfernung des Fremdkörpers die primäre Zielleistung des Eingriffs darstellt. Wird der Gelenkkörper lediglich als Nebenbefund im Rahmen einer komplexeren Gelenkrekonstruktion entfernt, greifen oft andere, höher bewertete Ziffern, welche die Fremdkörperentfernung konsumieren.

Tipp: Bei der arthroskopischen Entfernung sollte stets geprüft werden, ob eine höherwertige arthroskopische Ziffer die erbrachte Gesamtleistung besser abbildet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2119

Fallbeispiel 1: Arthroskopische Entfernung einer Gelenkmaus im Kniegelenk

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Blockade des Kniegelenks nach einem Sportunfall vor. Diagnostisch wird ein freier osteochondraler Gelenkkörper gesichert. Es erfolgt die arthroskopische Bergung des Fragments als alleinige Hauptleistung.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2119 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ambulant in der Praxis durchgeführt wird, wird zusätzlich der Ambulanzzuschlag GOÄ 445 angesetzt.

Fallbeispiel 2: Offene Fremdkörperentfernung am Ellenbogengelenk

Nach einer traumatischen Verletzung befindet sich ein metallischer Fremdkörper im Ellenbogengelenk eines Patients. Der Fremdkörper wird über einen offenen operativen Zugang freigelegt und erfolgreich extrahiert.

Abgerechnet wird die GOÄ 2119. Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse und der Nähe zu neurovaskulären Strukturen wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,0 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Arthroskopische Sanierung des Schultergelenks

Bei einer diagnostischen Arthroskopie der Schulter wird ein freier Knorpelkörper entdeckt und entfernt. Weitere therapeutische Maßnahmen am Gelenk finden nicht statt.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2119. Die rein diagnostische Arthroskopie ist in diesem Fall als Zielleistung der therapeutischen Entfernung untergeordnet und darf nicht nebeneinander berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2119: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2119 mit anderen gelenkspezifischen Eingriffen. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ 2119 nicht neben den Ziffern 2117 sowie 2189 bis 2193 für dasselbe Gelenk berechenbar.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob es sich um eine echte Zielleistung handelt. Wenn die Entfernung des Gelenkkörpers nur einen unselbstständigen Teilschritt einer umfassenderen Gelenkoperation darstellt, wird die Ziffer 2119 regelmäßig gestrichen.

Achtung: Die Entfernung von freiem Gewebe oder Knorpelabrieb im Rahmen eines Debridements rechtfertigt nicht den zusätzlichen Ansatz der GOÄ 2119, da dies als Teil der Gelenksanierung gilt.

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Dokumentation der GOÄ 2119: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss die genaue Lokalisation, die Größe und die Beschaffenheit des entfernten Gelenkkörpers oder Fremdkörpers detailliert beschreiben.

Zudem sollte der chirurgische Weg und die angewandte Technik zur Bergung exakt dokumentiert werden. Bei einer geplanten Steigerung des Gebührensatzes müssen die erschwerenden Faktoren direkt im OP-Bericht verankert sein.

Dokumentationsbeispiel: "Arthroskopie des rechten Kniegelenks. Im Recessus suprapatellaris zeigt sich ein freier, knöchern-knorpeliger Gelenkkörper von ca. 1,2 cm Durchmesser. Einbringen der Fasszange über das anteromediale Portal, sicheres Greifen und vollständige Bergung des Gelenkkörpers. Keine weiteren pathologischen Befunde."

GOÄ 2119: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 2119 gut begründbar, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Typische Begründungen umfassen eine schwierige Bergung aufgrund von Gelenkkontrakturen, die Mobilisation des Körpers aus schwer zugänglichen Gelenknischen oder extreme Verwachsungen.

Auch eine erhebliche postoperative Blutungsneigung oder ein stark verlängerter Zeitaufwand durch multiple freie Gelenkkörper rechtfertigen eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Wird die operative Entfernung ambulant erbracht, ist der Zuschlag nach GOÄ 445 obligat anzusetzen. Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungsleistungen sind ebenfalls regelhaft kombinierbar.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit diagnostischen Arthroskopien desselben Gelenks, da die therapeutische Intervention die Diagnostik konsumiert. Bei Eingriffen an unterschiedlichen Gelenken in einer Sitzung müssen die Ziffern entsprechend mit Zusatzbezeichnungen klar getrennt werden.

Ziffer 2119 in der neuen GOÄ

Ziffer 2119 wird in der neuen GOÄ auf eine neu strukturierte Leistungsgruppe verteilt:

  • 7901 „I. Arthroskopische Maßnahmen an einem Schultergelenk oder in einem Raum“ – bei: arthroskopische Maßnahme am Schultergelenk (Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörper) (583,16 €)
  • 7918 „III. Arthroskopische Maßnahmen an einem Ellbogengelenk oder in einem Raum:“ – bei: arthroskopische Maßnahme am Ellenbogengelenk (Entfernung freier Gelenkkörper bei Gelenkchondromatose oder Fremdmaterialentfernung) (570,52 €; Abrechnungshinweis: Die durchgeführte(n) Prozedur(en) ist/sind in der Rechnung anzugeben.)
  • 7658 „Arthrotomie eines großen Gelenks, offen chirurgisch über einen eigenständigen Zugang“ – bei: in allen anderen Fällen (484,93 €)

Heute bringt die 2119 beim 2,3-fachen Satz 198,42 €. Die Spanne reicht von 484,93 € bis 583,16 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2119

Die GOÄ-Ziffer 2119 wird für die operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörper aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk berechnet. Dies kann sowohl im Rahmen eines offenen als auch eines arthroskopischen Eingriffs erfolgen. Wichtig ist die genaue Dokumentation des entfernten Objekts.
Die Ziffer 2119 darf nicht neben den GOÄ-Ziffern 2117 sowie 2189 bis 2193 für dasselbe Gelenk abgerechnet werden. Diese Ziffern umfassen bereits andere arthroskopische oder offene Gelenkeingriffe, die die Fremdkörperentfernung als Zielleistung ausschließen.
Ja, bei ambulanter Durchführung der operativen Entfernung kann der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ 445 hinzugesetzt werden. Dieser Zuschlag ist mit 128,23 Euro im einfachen Satz bewertet und nicht steigerbar.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind eine schwierige anatomische Lage des Gelenkkörpers, ausgeprägte Verwachsungen oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Bergung.
Ja, die GOÄ 2119 ist sowohl für offene als auch für arthroskopische Gelenkkörperentfernungen anwendbar. Sofern die Entfernung die primäre Zielleistung darstellt und keine höherwertige, ausschließende Arthroskopieziffer abgerechnet wird, ist sie die korrekte Wahl.
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