GOÄ 2183: Schädelextension korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2183
Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange)
Punktzahl 740  
Einfachsatz 43,13 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,20 € 2,3x
Höchstsatz 150,96 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2183 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Abgrenzungen und wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2183

GOÄ 2183: Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange) – 740 Punkte.

Die GOÄ-Ziffer 2183 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Maßnahme zur Stabilisierung der Halswirbelsäule. Das operative Anlegen einer Extension am Schädel dient dazu, mechanischen Zug aufzubauen und somit die Halswirbel zu entlasten. Diese Entlastung ist bei schweren Verletzungen oder Instabilitäten essenziell, um neurologische Schäden zu verhindern.

In der Leistung sind alle Teilschritte wie die Lokalanästhesie, die Inzision der Kopfschwarte, das Setzen der Bohrlöcher in der Tabula externa des Schädels sowie das Einbringen der Crutchfieldzange oder eines vergleichbaren Extensionsbügels enthalten. Die anschließende Überwachung der Traktion ist ebenfalls Teil des klinischen Gesamtkonzepts.

GOÄ 2183 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 2183 ist auf schwerwiegende Pathologien der Halswirbelsäule beschränkt. Typische Indikationen umfassen instabile Halswirbelfrakturen, Luxationsfrakturen oder ausgeprägte Instabilitäten nach Traumata. Ziel ist die sofortige Ruhigstellung und Reposition durch kontinuierlichen Längszug.

Wichtig ist die Abgrenzung zu rein intraoperativen Fixationsmethoden. Die Schädelextension nach GOÄ 2183 ist eine therapeutische Maßnahme, die oft über Tage oder Wochen aufrechterhalten wird. Sie unterscheidet sich fundamental von der temporären Kopfeinspannung im Operationssaal.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation zur kontinuierlichen Extension klar aus der Patientendokumentation hervorgeht, um Abgrenzungsschwierigkeiten mit Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2183

Fallbeispiel 1: Versorgung einer instabilen HWS-Luxationsfraktur

Ein Patient wird nach einem Verkehrsunfall mit einer instabilen Luxationsfraktur der mittleren Halswirbelsäule eingeliefert. Zur präoperativen Reposition und Schmerzlinderung erfolgt das operative Anlegen einer Crutchfieldzange unter lokaler Betäubung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2183 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Anlage bei ausgeprägter Schädelasymmetrie

Bei einem Patienten mit einer HWS-Instabilität und einer ausgeprägten knöchernen Asymmetrie des Schädels gestaltet sich das Setzen der Bohrlöcher für den Extensionsbügel schwierig. Es ist eine radiologische Zwischenkontrolle notwendig, um eine Perforation der Tabula interna zu verhindern. Hier wird die GOÄ 2183 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach abgerechnet, begründet durch den erheblichen zeitlichen und technischen Mehraufwand.

Fallbeispiel 3: Konservative Therapie einer HWS-Verletzung

Ein älterer Patient mit einer stabilisierungsbedürftigen, aber nicht primär operablen Halswirbelverletzung wird mittels kontinuierlicher Schädelextension im Spezialbett therapiert. Das Anlegen des Extensionssystems wird mit der Ziffer 2183 berechnet. Die tägliche Überwachung und Justierung des Zuggewichts wird über die entsprechenden Visiten- und Überwachungsziffern separat liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2183: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ 2183 mit der GOÄ 2184. Die GOÄ 2184 beschreibt die Kopfeinspannung mittels Mayfield-Klemme, welche primär als Lagerungsmaßnahme für neurochirurgische Eingriffe dient. Private Krankenversicherungen (PKV) prüfen diese Abgrenzung sehr genau und streichen die GOÄ 2183, wenn es sich lediglich um eine intraoperative Fixierung handelte.

Zudem darf die GOÄ 2183 nicht berechnet werden, wenn das Anlegen der Extension eine unselbstständige Teilleistung einer umfassenderen operativen Versorgung darstellt. Wenn die Reposition und Fixierung integraler Bestandteil einer komplexen HWS-Operation sind, greift das Zielleistungsprinzip nach Paragraf 4 Abs. 2a der GOÄ.

Achtung: Die bloße Verwendung einer Mayfield-Klemme zur Lagerung rechtfertigt niemals die Abrechnung der GOÄ 2183. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen und Rückforderungen.

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Dokumentation der GOÄ 2183: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder im Krankenblatt müssen die Indikation, der genaue Ablauf des Eingriffs sowie die verwendeten Materialien detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Tiefe der Bohrung und die exakte Positionierung des Bügels sind zu dokumentieren.

Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten den Eingriff erschweren, müssen diese im Protokoll exakt beschrieben werden. Dies liefert die notwendige Argumentationsbasis für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie der Parietalregion beidseits. Inzision der Kopfschwarte, Freilegung der Tabula externa. Vorsichtiges Setzen der Bohrlöcher unter Schonung der Tabula interna. Einbringen der Crutchfieldzange und stabiler Kraftschluss. Anlage eines Längszugs von 5 kg zur Entlastung der instabilen C4/C5-Fraktur. Keine Komplikationen.

GOÄ 2183: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2183 liegt bei 99,20 Euro (2,3-facher Satz). Eine Überschreitung bis zum Höchstsatz von 3,5-fach (150,96 Euro) ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Begründungen sind eine schwierige Knochenbeschaffenheit (z. B. ausgeprägte Osteoporose), erhebliche anatomische Deformitäten oder unruhige Patienten, die eine Sedierung erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2183 können selbstständige Leistungen wie die Lokalanästhesie (z. B. nach GOÄ 490) berechnet werden, sofern diese nicht bereits in einer anderen berechneten Hauptleistung enthalten ist. Auch radiologische Kontrollen der Halswirbelsäule zur Überprüfung der Reposition sind eigenständig liquidierbar. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Berechnung von Lagerungsgebühren, die mit der Extension in direktem Zusammenhang stehen.

Ziffer 2183 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 8553 — „Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer, z.B. Extension nach Crutchfield …“. Der Festpreis liegt bei 134,05 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 99,20 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2183

Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2183 beträgt 99,20 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz von 43,13 Euro entspricht dies einer Punktzahl von 740 Punkten. Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts ist nur mit einer medizinischen Begründung zulässig.
Die GOÄ 2183 wird für das operative Anlegen einer Extension am Schädel, beispielsweise mittels einer Crutchfieldzange, zur Behandlung von Halswirbelverletzungen oder -instabilitäten berechnet. Typische Indikationen sind instabile Frakturen oder Luxationen der Halswirbelsäule. Die Maßnahme dient der mechanischen Entlastung und Ruhigstellung.
Während die GOÄ 2183 das Anlegen einer Extension zur therapeutischen Entlastung beschreibt, betrifft die GOÄ 2184 die Kopfeinspannung mittels Mayfield-Klemme zur intraoperativen Fixierung. Die GOÄ 2184 ist eine reine Lagerungsmaßnahme und in der Regel nicht selbstständig neben der Hauptoperation berechenbar. Die GOÄ 2183 hingegen stellt eine eigenständige therapeutische Leistung dar.
Die GOÄ-Ziffer 2183 darf nicht neben Leistungen berechnet werden, die das Anlegen einer Extension als inhärenten Bestandteil enthalten. Zudem sind allgemeine OP-Zuschläge und Anästhesieleistungen nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ abzugrenzen. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsverbote im selben Behandlungsfall ist ratsam.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine patientenindividuelle Begründung, wie etwa einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad bei anatomischen Besonderheiten. Auch starker lokaler Entzündungszustand oder erhebliche Adipositas können als Begründung herangezogen werden. Die Dokumentation muss den zeitlichen oder technischen Mehraufwand plausibel darlegen.
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