GOÄ 2528: Tumorextirpation an Schädelbasis & Mittellinie

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2528
Exstirpation eines Tumors der Mittellinie (Kraniopharyngeom, intraventrikulärer Tumor, Hypophysentumor) oder eines Schädelbasistumors
Punktzahl 7500  
Einfachsatz 437,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 1005,44 € 2,3x
Höchstsatz 1530,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2528 für neurochirurgische Tumorextirpationen erfordert Präzision. Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2528

Exstirpation eines Tumors der Mittellinie (Kraniopharyngeom, intraventrikulärer Tumor, Hypophysentumor) oder eines Schädelbasistumors

Die GOÄ-Ziffer 2528 beschreibt eine hochkomplexe neurochirurgische Leistung. Sie umfasst die vollständige oder teilweise Exstirpation eines Tumors der Mittellinie oder der Schädelbasis. Diese anatomischen Regionen sind chirurgisch schwer zugänglich und erfordern oft mikrochirurgische Techniken.

Unter einem Kraniopharyngeom versteht man einen gutartigen Tumor, der sich aus Resten des embryonalen Hypophysenganges entwickelt. Ein intraventrikulärer Tumor liegt in den mit Liquor gefüllten Hirnkammern. Hypophysentumoren betreffen die Hirnanhangdrüse und führen häufig zu hormonellen Störungen oder Sehstörungen durch Druck auf die Sehnervenkreuzung.

GOÄ 2528 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung dieser Ziffer setzt eine präzise Indikationsstellung voraus. Typische klinische Szenarien umfassen die operative Sanierung von Hypophysenadenomen, Kraniopharyngeomen oder Meningiomen der Schädelbasis. Diese Eingriffe dienen der Entlastung komprimierter Nervenstrukturen und der histologischen Sicherung.

Häufig klagen Patienten im Vorfeld über visuelle Beeinträchtigungen oder endokrine Ausfälle. Der operative Zugang erfordert eine detaillierte neuroradiologische Planung. Je nach Lage des Tumors erfolgt der Zugriff transkraniell oder transsphenoidal.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2528

Fallbeispiel 1: Transsphenoidale Resektion eines Hypophysenadenoms

Ein Patient stellt sich mit einem hormonaktiven Hypophysenadenom und beginnenden Gesichtsfeldausfällen vor. Es erfolgt die mikrochirurgische Resektion des Tumors über einen transsphenoidalen Zugang. Der Operateur rechnet die GOÄ-Ziffer 2528 für die Tumorentfernung ab. Zusätzlich wird die Eröffnung des Türkensattels nach GOÄ-Ziffer 1496 gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Extirpation einer intraventrikulären Kolloidzyste

Bei einer Patientin wird eine symptomatische Kolloidzyste im dritten Ventrikel diagnostiziert. Der neurochirurgische Eingriff erfolgt über einen transcallosalen Zugang zur vollständigen Entfernung der Raumforderung. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 2528. Aufgrund der schwierigen Lokalisation im Ventrikelsystem wird ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet.

Fallbeispiel 3: Resektion eines Keilbeinflügelmeningeoms

Ein Patient leidet an einem langsam wachsenden Meningiom der vorderen Schädelbasis. Der Tumor wird über eine frontotemporale Kraniotomie erfolgreich exstirpiert. Da es sich um einen Schädelbasistumor handelt, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 2528 medizinisch und formal korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2528: Was Prüfer beanstanden

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 2528 darf niemals für die Ausräumung von entzündlichem Gewebe bei chronischer Sinusitis herangezogen werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Sanierung bis an die Schädelbasis heranreicht. In solchen Fällen sind ausschließlich die HNO-spezifischen Ziffern ab Nummer 1469 zu verwenden.

Ein häufiger Fehler ist zudem die fehlerhafte Kombination mit anderen operativen Zugangsleistungen. Außer der Ziffer 1496 sind keine weiteren Zugangsleistungen wie die Nummern 1469 oder 1470 neben der 2528 erlaubt. Solche unzulässigen Kombinationen führen regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem existiert ein strikter Ausschluss der Ziffer 2552 für die Exstirpation eines retrobulbären Tumors. Beide Ziffern dürfen in derselben Sitzung nicht nebeneinander abgerechnet werden. Prüfstellen achten sehr genau auf diese Abrechnungsausschlüsse.

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Dokumentation der GOÄ 2528: Praxisbewährte Hinweise

Tipp: Eine lückenlose Dokumentation der genauen anatomischen Lage des Tumors sowie der angewandten mikrochirurgischen Techniken im Operationsbericht erleichtert die Durchsetzung höherer Steigerungsfaktoren erheblich.

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die genaue Tumorlokalisation an der Mittellinie oder Schädelbasis zweifelsfrei belegen. Auch die Darstellung der Nachbarstrukturen wie Sehnerven oder Gefäße ist essenziell.

Zusätzlich sollten alle intraoperativ verwendeten Hilfsmittel wie das Operationsmikroskop oder das Neuromonitoring dokumentiert werden. Ein kurzes Beispiel für die Dokumentation in der Patientenakte könnte wie folgt aussehen:

Dokumentation: Mikrochirurgische Exstirpation eines soliden Mittelliniantumors (V. a. Kraniopharyngeom) unter Schonung des Chiasma opticum. Präparation mittels Operationsmikroskop bei extrem engen anatomischen Verhältnissen.

GOÄ 2528: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität von Eingriffen an der Schädelbasis oder der Mittellinie ist eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 oft gerechtfertigt. Typische Begründungen für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad sind starke Verwachsungen mit umliegenden Gefäßen oder Nerven. Auch ein ausgeprägtes Blutungsrisiko oder ein Rezidiveingriff rechtfertigen den Ansatz eines höheren Faktors.

Der Arzt sollte die individuellen Besonderheiten des Falls im OP-Bericht und auf der Rechnung präzise beschreiben. Faktoren bis 3,5 oder darüber hinaus (mit Honorarvereinbarung) sind bei diesen Eingriffen keine Seltenheit.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 2528 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehört insbesondere die transsphenoidale Eröffnung des Türkensattels nach Nummer 1496. Auch Anästhesieleistungen und das intraoperative Neuromonitoring sind häufige und zulässige Kombinationspartner.

Ziffer 2528 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2528 (Exstirpation eines Tumors der Mittellinie (Kraniopharyngeom, intraventrikulärer Tumor, Hypophysentumor) oder eines Schädelbasistumors) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: intraventrikuläre Tumorlokalisation — 8365 „Exstirpation oder Resektion eines - ganz oder teilweise - intraventrikulären Tumors" (1.669,17 €)
  • bei: transsphenoidaler Zugang — 8369 „Transsphenoidale Exstirpation oder Resektion eines Tumors der Mittellinie (z.B. Hypophysentumor, Kraniopharyngeom)" (2.272,76 €)
  • bei: sonstiger Zugang zum Mittellinien- oder Schädelbasistumor — 8368 „Exstirpation eines Tumors der Mittellinie oder eines Schädelbasistumors" (3.089,71 €)

Von 1.669,17 € bis 3.089,71 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2528 bisher 1.005,44 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2528

Die GOÄ-Ziffer 2528 wird für die operative Entfernung eines Tumors der Mittellinie oder eines Schädelbasistumors berechnet. Typische Indikationen sind Kraniopharyngeome, intraventrikuläre Tumoren oder Hypophysentumoren. Die Leistung umfasst den neurochirurgischen Haupteingriff zur Tumorentfernung.
Die GOÄ-Ziffer 2528 darf nicht neben der Ziffer 2552 für die Exstirpation eines retrobulbären Tumors abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine operative Zugangsleistungen wie die Nummern 1469 oder 1470 neben der 2528 nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme bildet lediglich der transsphenoidale Zugang nach Nummer 1496.
Ja, wenn die Exstirpation des Hypophysentumors über einen transsphenoidalen Zugang erfolgt, ist dieser Zugangsweg gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 1496 für die Eröffnung des Türkensattels vom Naseninneren aus neben der Ziffer 2528 angesetzt. Andere Zugänge sind hingegen mit der Hauptleistung abgegolten.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2528 darf für die Ausräumung von entzündlichem Gewebe bei chronischer Sinusitis nicht abgerechnet werden, auch nicht analog. Selbst wenn die Ausräumung bis an die Schädelbasis reicht, sind hierfür die HNO-spezifischen Ziffern ab Nummer 1469 heranzuziehen. Die Ziffer 2528 ist ausschließlich echten Tumorresektionen vorbehalten.
Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 2528 beträgt bei 7500 Punkten 437,15 Euro. Bei Anwendung des medizinischen Regelhöchstsatzes von 2,3 liegt das Honorar bei 1005,44 Euro. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5 können bis zu 1530,02 Euro in Rechnung gestellt werden.
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