GOÄ 2527: Großhirntumor-Exstirpation richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2527
Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion
Punktzahl 5250  
Einfachsatz 306,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 703,82 € 2,3x
Höchstsatz 1071,03 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2527 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über die Abgrenzung zur Ziffer 2526, zulässige Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2527

GOÄ-Ziffer 2527: Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion (operative Entfernung von Hirnteilen) - 5250 Punkte.

Diese neurochirurgische Leistung beschreibt einen hochkomplexen intrakraniellen Eingriff. Im Zentrum steht die operative Entfernung von Hirnteilen im Rahmen einer Tumorexstirpation. Der Verordnungsgeber fordert hierbei explizit das Vorliegen einer Hirnlappenresektion (Lobektomie), um diese höher bewertete Ziffer im Vergleich zur Ziffer 2526 ansetzen zu können.

Die Leistung umfasst die eigentliche Tumorentfernung sowie die Resektion des betroffenen Hirngewebes. Die Abrechnung setzt voraus, dass der Eingriff über den reinen Tumorausschälungsprozess hinausgeht. Dies muss sich klar in der chirurgischen Vorgehensweise widerspiegeln.

GOÄ 2527 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Anwendung der GOÄ 2527 ist auf Fälle beschränkt, in denen eine onkologische Resektion von Hirngewebe medizinisch indiziert ist. Typische Indikationen sind maligne Gliome, bei denen eine weite Resektion zur Rezidivprophylaxe notwendig ist. Auch bei benignen Tumoren, die das Parenchym infiltrieren, kann eine Hirnlappenresektion erforderlich sein.

Die Abgrenzung zur GOÄ 2526 ist von zentraler Bedeutung für die Honorarsicherheit. Während die GOÄ 2526 die bloße Tumorausschälung ohne nennenswerten Verlust von funktionellem Hirngewebe beschreibt, verlangt die GOÄ 2527 die gezielte Mitnahme von Hirnteilen. Dies muss im Operationsbericht detailliert begründet werden.

Achtung: Eine fälschliche Deklaration einer einfachen Tumorausschälung als Hirnlappenresektion führt bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung. Die histopathologische Bestätigung von reseziertem Hirngewebe stützt die Abrechnung der GOÄ 2527 maßgeblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2527

Fallbeispiel 1: Resektion eines Glioblastoms im Temporallappen

Ein Patient stellt sich mit einem malignen Glioblastom im rechten Temporallappen vor. Es erfolgt die osteoplastische Trepanation und die anschließende Exstirpation des Tumors unter Durchführung einer vorderen Temporallappenresektion. Da funktionelles Hirngewebe reseziert wurde, ist die Abrechnung der GOÄ 2527 vollumfänglich gerechtfertigt.

Neben der GOÄ 2527 wird die osteoplastische Trepanation nach GOÄ 2516 als Zugangsleistung abgerechnet. Die histologische Aufarbeitung bestätigt das Vorliegen von Tumorgewebe und infiltriertem Hirnparenchym.

Fallbeispiel 2: Meningeom mit Infiltration des Frontallappens

Bei einem Patienten zeigt sich ein großes, die Dura infiltrierendes Meningeom, welches tief in den Frontallappen einwächst. Zur sicheren Tumorentfernung muss eine partielle Frontallappenresektion durchgeführt werden. Der Defekt der Dura mater wird mittels einer freien autologen Fasziendopplung verschlossen.

In diesem Szenario rechnet der Operateur die GOÄ 2527 für die Tumorexstirpation mit Resektion ab. Zusätzlich wird die Duraplastik nach GOÄ 2517 sowie die Zugangsleistung nach GOÄ 2516 in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Rezidivtumor mit narbigen Verwachsungen

Es liegt ein Rezidiv eines Astrozytoms vor, das eine erneute Kraniotomie erfordert. Aufgrund starker Vernarbungen gestaltet sich der Zugang und die Präparation extrem schwierig. Es erfolgt die Entfernung des Rezidivs inklusive einer erweiterten Resektion des umgebenden Hirngewebes.

Hier wird die GOÄ 2527 berechnet. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die Vernarbungen wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5 gewählt und im OP-Bericht ausführlich begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2527: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2527 und GOÄ 2526. Da die Ziffer 2527 die höherwertige Leistung darstellt und die Resektion von Hirnteilen einschließt, ist die Ziffer 2526 für denselben Eingriff gesperrt. Private Krankenversicherungen streichen die Ziffer 2526 in solchen Fällen konsequent.

Ein weiterer Kritikpunkt von Prüfstellen ist das Fehlen des pathologischen Nachweises. Wenn die GOÄ 2527 abgerechnet wird, muss der pathologische Befundbericht die Einsendung und Untersuchung von Hirngewebe (nicht nur Tumorgewebe) dokumentieren. Fehlt dieser Nachweis, fordern Kostenträger oft eine Herabstufung auf die GOÄ 2526.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass im Pathologie-Auftrag explizit die Untersuchung des resezierten Hirnlappengewebes angefordert wird. Der schriftliche Befund des Pathologen ist das stärkste Argument bei Rückfragen von Versicherungen.

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Dokumentation der GOÄ 2527: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung dieser hochbewerteten Ziffer. Der Operationsbericht muss die Indikation zur Hirnlappenresektion und die genauen anatomischen Grenzen der Resektion präzise beschreiben. Die bloße Erwähnung einer "Tumorentfernung" reicht keinesfalls aus.

Es muss detailliert dargestellt werden, welche Hirnteile reseziert wurden und warum dieser Schritt medizinisch notwendig war. Auch die Darstellung des mikrochirurgischen Vorgehens und der Blutstillung im Resektionsbett gehört in den Bericht.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach osteoplastischer Trepanation (GOÄ 2516) und Eröffnung der Dura zeigt sich der infiltrierende Tumor im Bereich des linksseitigen Frontallappens. Zur Erreichung einer R0-Resektion erfolgt die mikrochirurgische Präparation und die Exstirpation des Tumors unter Durchführung einer partiellen Frontallappenresektion (GOÄ 2527). Das resezierte Hirngewebe wird separat zur histopathologischen Untersuchung eingesandt..."

GOÄ 2527: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität neurochirurgischer Eingriffe kann der Schwellenwert von 2,3 häufig überschritten werden. Eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Tumorvaskularisation, die Nähe zu eloquenten Hirnarealen oder ein hohes Blutungsrisiko.

Auch anatomische Varianten oder ein extrem zeitaufwendiges Präparieren bei Rezidiveingriffen rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss patientenindividuell und für medizinische Laien nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2527 steht selten allein auf der Liquidation. Die neurochirurgische Zugangsleistung, meist die osteoplastische Trepanation nach GOÄ 2516, ist regelhaft zusätzlich berechnungsfähig. Ebenso ist die Durchführung einer Duraplastik nach GOÄ 2517 neben der GOÄ 2527 zulässig.

Zusätzlich können mikrochirurgische Zuschläge und Leistungen der intraoperativen Navigation oder des Neuromonitorings die Abrechnung vervollständigen. Es ist jedoch stets auf die Einhaltung der jeweiligen Kombinationsregeln zu achten.

Ziffer 2527 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2527 (Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion) wird zur neuen Nummer 8367 — „Exstirpation oder Resektion eines Tumors im Bereich einer Hirnhemisphäre mit Ventrikeleröffnung". Der feste Satz beträgt 1.585,17 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 703,82 €).

8367 setzt Ventrikeleröffnung voraus ('mit Ventrikeleröffnung' ist Pflichtbestandteil der neuen Legende). Die Hirnlappenresektion ist dort nur fakultativ ('ggf. einschließlich'). Die alte 2527 verlangte umgekehrt die Hirnlappenresektion, nicht die Ventrikeleröffnung – struktureller Unterschied.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2527

Die GOÄ-Ziffer 2527 ist berechnungsfähig bei der operativen Entfernung eines Großhirntumors, wenn gleichzeitig eine Hirnlappenresektion erfolgt. Ohne diese Resektion von Hirnteilen ist stattdessen die niedrigere Ziffer 2526 anzusetzen.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2527 und 2526 ist ausgeschlossen. Die Ziffer 2527 beschreibt den umfassenderen Eingriff und schließt die Ziffer 2526 für denselben operativen Zugang ein.
Die neurochirurgische Zugangsleistung, wie beispielsweise die Osteoplastische Trepanation nach GOÄ 2516, ist neben der GOÄ 2527 gesondert berechnungsfähig. Dies ermöglicht eine sachgerechte Abbildung des gesamten operativen Aufwands.
Ja, die Durchführung einer Duraplastik nach der GOÄ-Ziffer 2517 ist neben der Ziffer 2527 explizit berechnungsfähig. Dies ist in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ so vorgesehen.
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erfordert eine detaillierte Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind eine extreme Tumorvaskularisation, schwierige anatomische Verhältnisse oder ausgeprägte Verwachsungen mit umliegenden Strukturen.
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