GOÄ 2526: Konvexitätstumor abrechnen – Tipps für Ärzte

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2526
Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns
Punktzahl 3750  
Einfachsatz 218,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 502,73 € 2,3x
Höchstsatz 765,03 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2526 erfordert Präzision. Erfahren Sie, wie Sie die Exstirpation eines Konvexitätstumors korrekt und rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2526

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2526 wie folgt:

Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns
Punktzahl: 3750 | Einfachsatz: 218,58 € | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 502,73 € | Höchstsatz (3,5-fach): 765,03 €

Diese neurochirurgische Leistung umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung eines Tumors, der sich an der Großhirnkonvexität befindet. Unter der Konvexität versteht man die nach außen gewölbten, oberflächennahen Bereiche des Großhirns. Typische pathologische Befunde in diesem Areal sind beispielsweise Meningeome, Astrozytome oder solitäre Metastasen.

Im Leistungsumfang der Ziffer 2526 ist eine gegebenenfalls notwendige Duraplastik bereits enthalten, sofern diese lokal durchgeführt wird. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Paragraphen 4 Absatz 2 der GOÄ. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn für die Plastik ein Ferntransplantat verwendet werden muss, welches gesondert berechnet werden darf.

GOÄ 2526 in der Praxis: Indikation und anatomische Abgrenzung

Die korrekte Anwendung der GOÄ 2526 setzt voraus, dass der Tumor in den äußeren, gut zugänglichen Bereichen des Großhirns lokalisiert ist. Die chirurgische Herausforderung unterscheidet sich hierbei wesentlich von tiefsitzenden Prozessen. Typische Indikationen im klinischen Alltag sind symptomatische Konvexitätsmeningeome oder oberflächliche Gliome.

Eine präzise Abgrenzung ist gegenüber tiefer liegenden Strukturen erforderlich. Sobald der Tumor die Konvexität verlässt und in tiefere Hirnareale oder die Schädelbasis hineinreicht, kommen andere Gebührenziffern in Betracht. Die exakte anatomische Lokalisation muss daher bereits im Operationsbericht zweifelsfrei dokumentiert sein.

Tipp: Achten Sie darauf, im Operationsbericht die genaue Lage des Tumors zur Konvexität detailliert zu beschreiben, um spätere Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2526

Fallbeispiel 1: Entfernung eines Konvexitätsmeningeoms

Bei einer Patientin zeigt sich im MRT ein raumforderndes Meningeom der rechts-frontalen Konvexität. Es erfolgt die osteoplastische Trepanation und die vollständige Tumorexstirpation unter dem Operationsmikroskop. Eine lokale Duraplastik wird durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2526 für die Tumorentfernung sowie die Ziffer 2516 für den neurochirurgischen Zugang.

Fallbeispiel 2: Exstirpation einer solitären Großhirnmetastase

Ein Patient mit bekanntem Bronchialkarzinom stellt sich mit einer solitären Metastase im Bereich der linken parietalen Konvexität vor. Der Tumor wird mikrochirurgisch vollständig exstirpiert. Neben der GOÄ 2526 wird die Ziffer 2517 für die Anwendung des Operationsmikroskops angesetzt, da diese Kombination explizit zulässig ist.

Fallbeispiel 3: Rezidivtumor mit aufwendiger Präparation

Es erfolgt die Entfernung eines rezidivierenden Astrozytoms an der Großhirnkonvexität. Aufgrund von ausgeprägten Vernarbungen der Voroperation gestaltet sich die Präparation extrem zeitaufwendig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2526, wobei ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5-fach mit der Begründung der schwierigen Präparationsverhältnisse gewählt wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2526: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die sich gegenseitig ausschließen. Die GOÄ-Ziffer 2526 darf unter keinen Umständen gemeinsam mit der Ziffer 2527 (Exstirpation eines tiefsitzenden Tumors) abgerechnet werden. Liegt ein Tumor vor, der sowohl oberflächliche als auch tiefe Anteile besitzt, muss die federführende, höher bewertete Leistung gewählt werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist oft die Abrechnung der Duraplastik. Da die lokale Duraplastik nach Paragraph 4 GOÄ abgegolten ist, führt die zusätzliche Berechnung einer separaten Plastik-Ziffer regelmäßig zu Beanstandungen. Nur die Verwendung von freien Ferntransplantaten rechtfertigt eine zusätzliche Ziffer.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung einer lokalen Duraplastik neben der GOÄ 2526 wird von Prüfstellen als unzulässige Doppelabrechnung gewertet und konsequent gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 2526: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den neurochirurgischen Zugangsweg, die Darstellung des Tumors an der Konvexität und die vollständige Resektion lückenlos beschreiben. Auch die mikroskopische Visualisierung und die Blutstillung müssen dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Erwähnung von anatomischen Besonderheiten oder Komplikationen, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen. Falls ein Neuromonitoring oder spezielle Ultraschalldiagnostik intraoperativ genutzt wurden, sollten diese ebenfalls präzise im Protokoll auftauchen.

Dokumentationsbeispiel: Nach osteoplastischer Trepanation (Nr. 2516) Darstellung der Dura. Eröffnung derselben und Darstellung des prall-elastischen Konvexitätsmeningeoms im rechts-parietalen Bereich. Mikrochirurgische (Nr. 2517) Exstirpation des Tumors (Nr. 2526) unter Schonung der angrenzenden Gefäße. Lokale Duraplastik.

GOÄ 2526: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz von 2,3-fach kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extreme Vaskularisation des Tumors, die zu einer erschwerten Blutstillung führt. Auch die unmittelbare Nähe zu eloquenten Hirnarealen oder ausgeprägte Verwachsungen mit den Hirnhäuten rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2526 lässt sich hervorragend mit anderen neurochirurgischen Leistungen kombinieren. Regelmäßig wird die Ziffer 2516 für die osteoplastische Trepanation als Zugangsweg berechnet. Ebenfalls zulässig und medizinisch häufig geboten ist die Ziffer 2517 für den Einsatz des Operationsmikroskops, welche neben der Ziffer 2526 explizit nicht ausgeschlossen ist.

Ziffer 2526 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2526 (Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns) wird zur neuen Nummer 8366 — „Exstirpation oder Resektion eines Tumors im Bereich der Konvexität einer Hirnhemisphäre". Der feste Satz beträgt 2.062,13 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 502,73 €).

Die neue Ziffer deckt Exstirpation oder Resektion eines Tumors der Konvexität einer Hirnhemisphäre ab. Im alten System war 2517 (Trepanation) neben 2526 gesondert berechnungsfähig; in der neuen GOÄ ist der Zugang nach Abschnittsregel 4 von L V in 8366 enthalten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2526

Die GOÄ-Ziffer 2526 wird für die operative Entfernung (Exstirpation) eines Tumors im Bereich der Großhirnkonvexität berechnet. Typische Indikationen sind oberflächliche Meningeome, Astrozytome oder Hirnmetastasen. Die Abrechnung setzt eine Eröffnung des Schädels und den neurochirurgischen Zugang voraus.
In der GOÄ-Ziffer 2526 ist eine gegebenenfalls erforderliche Duraplastik gemäß Paragraph 4 Absatz 2 GOÄ bereits inbegriffen. Dies gilt jedoch nicht für die Verwendung von Ferntransplantaten, welche gesondert berechnet werden dürfen. Auch der neurochirurgische Zugang ist unter bestimmten Voraussetzungen separat abrechenbar.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2526 neben der Ziffer 2527 ist ausgeschlossen. Die Ziffer 2527 beschreibt die Exstirpation eines tiefsitzenden Tumors und schließt die oberflächlichere Leistung nach 2526 aus. Es muss daher je nach anatomischer Lage des Tumors die zutreffende Ziffer gewählt werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus ist bei erhöhtem operativem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine starke Vaskularisation des Tumors, schwierige anatomische Verhältnisse oder ausgeprägte Verwachsungen mit der Dura mater. Auch eine erhebliche Voroperation im selben Gebiet rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.
Ja, die neurochirurgische Zugangsleistung kann in der Regel gesondert berechnet werden. Hierzu wird häufig die Ziffer 2516 für die osteoplastische Trepanation herangezogen. Es ist wichtig, die Zugangsleistung und die eigentliche Tumorexstirpation in der Dokumentation klar voneinander abzugrenzen.
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