GOÄ 2525: Kraniostenose-OP korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2525
Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind
Punktzahl 4000  
Einfachsatz 233,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 536,25 € 2,3x
Höchstsatz 816,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2525 bei prämaturen Schädelnahtsynostosen erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über analoge Ansätze und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2525

Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind

Die Gebührenordnungsziffer 2525 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische und mund-kiefer-gesichtschirurgische Leistung. Sie umfasst die operative Behandlung von vorzeitigen Verknöcherungen der Schädelnähte bei sehr jungen Patienten. Ziel des Eingriffs ist es, dem wachsenden Gehirn wieder ausreichend Raum zu verschaffen und kosmetische sowie funktionelle Beeinträchtigungen zu verhindern.

In der offiziellen Leistungslegende sind spezifische operative Teilschritte wie die Einfassung der Knochenränder oder die Duraschichtresektion explizit genannt. Diese historischen Operationsmethoden dienen der Verhinderung einer vorzeitigen Wiederverknöcherung der künstlich geschaffenen Schädelnaht. Die Ziffer ist speziell auf die Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern zugeschnitten, was den hohen operationstechnischen und anästhesiologischen Aufwand widerspiegelt.

GOÄ 2525 in der Praxis: Analoge Anwendung bei modernen Operationsverfahren

Die moderne Kraniofazialchirurgie hat sich seit der Formulierung der GOÄ stark weiterentwickelt. Heute werden selten noch einfache Nahtresektionen durchgeführt. Stattdessen kommen komplexe, dreidimensionale Rekonstruktionsverfahren wie das Frontal Advancement oder das Occipital Advancement zum Einsatz. Diese modernen Verfahren sind in der ursprünglichen Leistungslegende der GOÄ 2525 nicht adäquat abgebildet.

Aus diesem Grund kommt die GOÄ-Ziffer 2525 in der heutigen Praxis meist als analoge Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zur Anwendung. Da kein anderes eigenständiges Gebührenverzeichnis diese komplexen plastischen Schädelumbauten beschreibt, ist der analoge Ansatz medizinisch und gebührenrechtlich vollkommen gerechtfertigt. Die Wahl der Ziffer 2525 als Analoggebühr basiert auf der Gleichwertigkeit des chirurgischen Aufwands.

Tipp: Bei der analogen Anwendung der GOÄ 2525 sollte auf der Rechnung die exakte moderne Operationsmethode, wie beispielsweise die plastische Rekonstruktion der Sagittalnaht, mit dem Zusatz "entsprechend" ausgewiesen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2525

Fallbeispiel 1: Plastische Rekonstruktion bei Sagittalnahtstenose

Ein fünf Monate alter Säugling stellt sich mit einer ausgeprägten Kahnschädeldeformität bei vorzeitiger Verknöcherung der Sagittalnaht vor. Es erfolgt eine komplexe plastische Rekonstruktion des Schädeldaches mit Osteotomie und Neugestaltung der Knochensegmente. Da diese moderne Methode über die einfache Nahtresektion hinausgeht, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2525 analog. Die Begründung verweist auf die aufwendige dreidimensionale Remodellierung des Knochens.

Fallbeispiel 2: Frontal Advancement bei bilateraler Koronarnahtstenose

Bei einem acht Monate alten Kleinkind mit einer bilateralen Koronarnahtsynostose wird ein sogenanntes Frontal Advancement durchgeführt. Hierbei wird das Stirnband mobilisiert und nach vorne verlagert, um der Stirn und den Augenhöhlen mehr Raum zu geben. Diese hochkomplexe Rekonstruktion wird mit der GOÄ-Ziffer 2525 analog abgerechnet. Aufgrund des extremen Aufwands und der filigranen Präparation im Bereich der Schädelbasis wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5 gewählt.

Fallbeispiel 3: Klassische Kraniostenosen-Operation

Ein Säugling leidet an einer isolierten Lambdanahtstenose. Der Operateur führt eine klassische lineare Nahtresektion mit anschließender Einfassung der Knochenränder durch, um ein vorzeitiges Zusammenwachsen zu verhindern. Da dieser Eingriff exakt der Leistungslegende entspricht, wird die GOÄ 2525 direkt im Regelsatz mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Eine analoge Kennzeichnung ist in diesem klassischen Fall nicht erforderlich.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2525: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2525 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von vorbereitenden oder begleitenden operativen Schritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Rechnungen sehr genau. Insbesondere die Ziffern für die Schädelöffnung oder Trepanation sind ein häufiger Streitpunkt.

Die GOÄ-Ziffern 2515 bis 2517, welche verschiedene Formen der Trepanation beschreiben, sind neben der GOÄ 2525 explizit ausgeschlossen. Der operative Zugang zum Schädelknochen ist integraler Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden. Ebenso ist die einfachere Kraniostenosen-Operation nach GOÄ-Ziffer 2519 nicht neben der höher bewerteten Ziffer 2525 berechenbar.

Achtung: Die Abrechnung von Knochenersatzmaterial oder speziellen Fixationssystemen wie resorbierbaren Platten muss streng nach den Vorgaben des § 10 GOÄ als Sachkosten erfolgen. Eine Einpreisung dieser Materialien in die Gebührenziffer selbst ist unzulässig und führt zur Beanstandung.

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Dokumentation der GOÄ 2525: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit und den exakten Ablauf des Eingriffs zweifelsfrei belegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Ziffer analog für moderne Rekonstruktionsverfahren herangezogen wird.

Im Bericht sollten die betroffenen Schädelnähte, die genauen Maße der osteotomierten Knochensegmente sowie die Art der Fixierung detailliert beschrieben werden. Auch die Darstellung der Duraschichtresektion oder der Knochenrandbehandlung muss explizit erwähnt werden, wenn die Ziffer direkt abgerechnet wird. Bei analogen Ansätzen muss die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung bezüglich des Zeitaufwands und der Schwierigkeit aus der Dokumentation hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach bikoronalem Hautschnitt Darstellung des Schädeldaches. Es zeigt sich eine vollständige Synostose der Sutura sagittalis. Durchführung einer multiplen Osteotomie zur Remodellierung des Schädels (analog GOÄ 2525). Sorgfältige Blutstillung an den Knochenrändern und Einlegen von Drainagen. Gesamtdauer des Eingriffs: 180 Minuten..."

GOÄ 2525: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2525 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem junges Alter des Säuglings, ein überdurchschnittlich hoher Blutverlust oder anatomische Besonderheiten, die die Präparation erschweren. Auch eine signifikant verlängerte Operationszeit durch unerwartete Adhäsionen der Dura mater rechtfertigt eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ 2525 können weitere selbstständige Leistungen anfallen und berechnet werden. Hierzu gehören insbesondere die Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungen. Die Anwendung von computergestützter Navigation während des Eingriffs kann unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen zusätzlich berechnet werden, sofern sie eine eigenständige, nicht in der Ziffer 2525 enthaltene Leistung darstellt.

Ziffer 2525 in der neuen GOÄ

An die Stelle der Ziffer 2525 (Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:

  • bei: okzipitales Advancement — 8826 „Okzipitales Advancement, einschließlich -Zugangsweg -Darstellung und Freilegung von anatomischen Strukturen" (764,86 €), je Gesichtshälfte
  • bei: einfaches Kalottenremodelling — 8828 „Kalottenremodelling einfach" (325,12 €), je Gesichtshälfte
  • bei: komplexes Kalottenremodelling — 8829 „Kalottenremodelling komplex" (424,96 €), je Gesichtshälfte
  • 8341 Operation einer Kraniostenose (1.405,50 €)

Von 325,12 € bis 1.405,50 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2525 bisher 536,25 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2525

Ja, die GOÄ-Ziffer 2525 kann für moderne Verfahren wie das Frontal Advancement analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ herangezogen werden. Da die historische Leistungslegende neuere OP-Techniken nicht abbildet, ist dieser analoge Ansatz gebührenrechtlich etabliert. Die Dokumentation muss die Gleichwertigkeit des Aufwands belegen.
Neben der GOÄ-Ziffer 2525 dürfen die Ziffern 2515 bis 2517 sowie die Ziffer 2519 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelberechnung von Schädelöffnungen oder einfacheren Kraniostenosen-Operationen. Der operative Zugang ist bereits mit der Hauptleistung abgegolten.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) der GOÄ-Ziffer 2525 beträgt aktuell 536,25 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 233,15 Euro für diese Leistung mit 4000 Punkten. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann der Höchstsatz von 816,02 Euro berechnet werden.
Nein, eine separate Abrechnung der Trepanation nach den Ziffern 2515 bis 2517 ist neben der GOÄ 2525 ausgeschlossen. Der Zugang zum Schädelknochen gilt als integraler Bestandteil des Gesamteingriffs. Eine zusätzliche Berechnung würde bei einer Prüfung beanstandet werden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch ein extrem junges Alter des Säuglings oder einen hohen Blutverlust begründet werden. Auch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Verwachsungen der Dura mater rechtfertigen den erhöhten Aufwand. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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