Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2519 (Trepanation bei Kraniostenose) erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Dokumentation und Steigerung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2519
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 2519 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) wie folgt:
Trepanation bei Kraniostenose – 2250 Punkte
Unter dieser Leistung versteht man eine osteoklastische Maßnahme, die bei einer vorzeitigen Verknöcherung der Schädelnähte (Synostose) indiziert ist. Diese Fehlbildung des Hirnschädels führt ohne chirurgische Intervention zu Deformitäten wie der Turmschädel- oder Kahnschädelbildung. Die operative Eröffnung des Schädels dient der Entlastung des Gehirns und der Ermöglichung eines normalen Schädelwachstums.
GOÄ 2519 in der Praxis: Indikationen und Besonderheiten
Die Abrechnung der GOÄ 2519 setzt das Vorliegen einer nachgewiesenen Kraniostenose voraus. Typische klinische Szenarien betreffen Säuglinge oder Kleinkinder mit vorzeitigem Verschluss einer oder mehrerer Schädelnähte. Zu den häufigsten Formen gehören die Sagittalsynostose (Kahnschädel) und die Koronarsynostose (Plagiozephalie oder Brachyzephalie).
Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung dieser Ziffer ist die mehrfache Berechenbarkeit. Liegt eine vorzeitige Verknöcherung mehrerer Schädelnähte vor, kann die GOÄ 2519 für jede behandelte Schädelnaht separat in Ansatz gebracht werden. Dies muss in der Liquidation durch die genaue Angabe der jeweiligen Naht (z. B. Sagittalnaht und Koronarnaht) transparent dargestellt werden.
Tipp: Bei der operativen Versorgung komplexer, mehrfacher Synostosen sollte jede behandelte Schädelnaht einzeln in der Rechnung aufgeführt und anatomisch genau bezeichnet werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2519
Fallbeispiel 1: Operative Korrektur einer isolierten Sagittalsynostose
Ein Säugling stellt sich mit einer ausgeprägten Kahnschädelbildung vor. Diagnostisch wird eine isolierte Sagittalsynostose gesichert. Es erfolgt die osteoklastische Trepanation entlang der Sagittalnaht zur Entlastung und Rekonstruktion.
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2519 zum Regelsatz (2,3-fach). Da nur eine Schädelnaht therapiert wurde, ist die Ziffer einfach anzusetzen.
Fallbeispiel 2: Komplexe bilaterale Koronarsynostose
Bei einem Patienten liegt eine vorzeitige Verknöcherung beider Koronarnähte (Koronarsynostose) vor. Im Rahmen eines neurochirurgischen Eingriffs werden beide verknöcherten Nähte operativ eröffnet und rekonstruiert.
Da die Trepanation an zwei getrennten Schädelnähten durchgeführt wurde, ist die GOÄ 2519 zweifach berechenbar. In der Rechnung wird dies durch den zweifachen Ansatz der Ziffer unter Angabe der behandelten Lokalisationen (rechts/links) begründet.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Trepanation bei ausgeprägter Knochendicke
Ein Kleinkind mit fortgeschrittener Turmschädelbildung benötigt eine Trepanation der Koronarnaht. Aufgrund einer ungewöhnlich stark ausgeprägten Knochenstruktur und starker Blutung aus den Diplöevenen gestaltet sich der Eingriff zeitlich und technisch extrem aufwendig.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2519. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands wird der Steigerungsfaktor auf 3,5 erhöht. Die Begründung verweist auf die erschwerten anatomischen Verhältnisse und die Blutstillung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2519: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2519 ist die Missachtung der expliziten Ausschlusskriterien. Die Ziffer darf nicht neben den Leistungen nach den Nummern 2515 bis 2517 (andere Formen der Trepanation) sowie der Nummer 2525 (kraniofaziale Rekonstruktion) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und kürzen die Erstattung bei Verstößen konsequent.
Zudem führt die mehrfache Abrechnung ohne präzise anatomische Zuordnung regelmäßig zu Beanstandungen. Wird die Ziffer 2519 mehrfach aufgeführt, ohne dass die betroffenen Schädelnähte explizit benannt sind, unterstellen Prüfer oft eine unzulässige Doppelabrechnung derselben Leistung.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2519 und der GOÄ 2525 (Kraniofaziale Rekonstruktion) ist absolut ausgeschlossen. Bei komplexen kraniofazialen Eingriffen muss im Vorfeld genau geprüft werden, welche Ziffer die erbrachte Leistung chirurgisch und ökonomisch am besten abbildet.
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Dokumentation der GOÄ 2519: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist die wichtigste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den Zugangsweg und das genaue operative Vorgehen detailliert beschreiben. Insbesondere bei der Abrechnung mehrerer Schädelnähte muss die Präparation und osteoklastische Bearbeitung jeder einzelnen Naht separat dokumentiert sein.
Auch die Darstellung von Komplikationen oder anatomischen Besonderheiten, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, gehört zwingend in den Bericht. Dazu zählen beispielsweise ein erhöhter Blutverlust, dicke Knochenstrukturen oder Verwachsungen mit der Dura mater.
Dokumentationsbeispiel: Nach Hautschnitt und Darstellung des Schädels zeigt sich eine vollständige Synostose der Sagittalnaht. Durchführung einer osteoklastischen Trepanation entlang der gesamten Sagittalnaht auf einer Länge von 12 cm. Sorgfältige Blutstillung der Diplöeblutung mittels Knochenwachs. Die Dura mater konnte ohne Läsion dargestellt und geschont werden.
GOÄ 2519: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 2519 liegt beim 2,3-fachen Satz (301,64 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum Höchstsatz von 3,5 (459,03 €) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind eine außergewöhnlich lange Operationsdauer, schwierige anatomische Verhältnisse bei ausgeprägter Schädeldeformität oder ein erhöhtes Blutungsrisiko bei engem kontakt zur Dura mater.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der primären Trepanation können begleitende selbstständige Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht den Ausschlüssen unterliegen. Häufig kombinierbar sind Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen oder spezifische mikrochirurgische Zuschläge (z. B. GOÄ 440 bei Verwendung des Operationsmikroskops). Die Verwendung des Mikroskops muss im OP-Bericht explizit begründet und dokumentiert werden.
Ziffer 2519 in der neuen GOÄ
An die Stelle der Ziffer 2519 (Trepanation bei Kraniostenose) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:
- bei: okzipitales Advancement — 8826 „Okzipitales Advancement, einschließlich -Zugangsweg -Darstellung und Freilegung von anatomischen Strukturen" (764,86 €), je Gesichtshälfte
- bei: einfaches Kalottenremodelling — 8828 „Kalottenremodelling einfach" (325,12 €), je Gesichtshälfte
- bei: komplexes Kalottenremodelling — 8829 „Kalottenremodelling komplex" (424,96 €), je Gesichtshälfte
- 8341 Operation einer Kraniostenose (1.405,50 €)
Von 325,12 € bis 1.405,50 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2519 bisher 301,64 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2519
Was hat nicht gestimmt?