GOÄ 2516: Osteoklastische Trepanation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2516
Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der osteoklastischen Trepanation nach GOÄ 2516 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fallstricke sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2516

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 2516 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) wie folgt:

GOÄ Ziffer 2516: Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn - 1500 Punkte

Unter einer osteoklastischen Trepanation versteht man die operative Eröffnung des Schädels, bei der das entnommene Knochensegment im Gegensatz zur osteoplastischen Methode zunächst nicht wieder eingesetzt wird. Es verbleibt somit ein temporärer oder dauerhafter Knochendefekt im Bereich des Hirnschädels. Diese Maßnahme dient primär der raschen Druckentlastung oder der Schaffung eines operativen Zugangs.

GOÄ 2516 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die klinische Anwendung der GOÄ 2516 erstreckt sich über verschiedene neurochirurgische Notfallsituationen und geplante Eingriffe. Typische Indikationen umfassen die Entlastung einer massiven Hirnschwellung (dekompressive Kraniektomie) sowie die Freilegung der Hirnhaut und des Gehirns bei raumfordernden Prozessen. Auch bei komplizierten Lochstück-Frakturen, bei denen eine sofortige Rekonstruktion des Knochens unmöglich ist, kommt diese Methode zum Einsatz.

Ein wesentlicher Aspekt der Ziffern 2516 bis 2518 ist ihre Rolle als neurochirurgische Zugangsleistungen. Diese wurden mit der GOÄ-Novellierung im Jahr 1988 als eigenständige Analogpositionen anerkannt. Obwohl sie isoliert betrachtet selten eine eigenständige Indikation darstellen, dürfen sie neben dem eigentlichen Eingriff am Gehirn berechnet werden.

Tipp: Die Ziffer 2516 stellt den operativen Zugang dar. Die eigentliche intrakranielle Operation, beispielsweise eine Hämatomevakuierung oder Tumorexstirpation, wird mit den entsprechenden spezifischen Ziffern zusätzlich liquidiert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2516

Fallbeispiel 1: Dekompressive Kraniektomie bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma

Ein Patient stellt sich mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma und einer akut raumfordernden intrazerebralen Blutung vor. Zur Entlastung des intrakraniellen Drucks erfolgt eine großflächige osteoklastische Trepanation über dem Großhirn, gefolgt von der Hämatomevakuierung. Der Knochendeckel wird aufgrund der ausgeprägten Hirnschwellung nicht wieder eingesetzt.

In der Abrechnung wird die GOÄ 2516 für den Zugangsweg angesetzt. Die Hämatomentfernung wird über die entsprechende neurochirurgische Ziffer (z. B. GOÄ 2541) separat berechnet. Da es sich um einen Notfall unter erschwerten Bedingungen handelte, kann ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden.

Fallbeispiel 2: Versorgung einer infizierten Lochstück-Fraktur

Bei einem Patienten liegt eine offene, verschmutzte Lochstück-Fraktur des Schädels vor. Aufgrund des hohen Infektionsrisikos entscheidet sich der Operateur gegen das sofortige Wiedereinsetzen der Knochenfragmente und führt eine osteoklastische Sanierung durch.

Die Eröffnung und Wundreinigung des Knochendefekts wird mit der GOÄ 2516 liquidiert. Ein späterer plastischer Verschluss des Defekts ist in dieser Sitzung ausgeschlossen und muss zu einem späteren Zeitpunkt gesondert betrachtet werden.

Fallbeispiel 3: Geplante Tumorexstirpation mit infektionsbedingtem Knochenverlust

Im Rahmen einer geplanten Resektion eines Meningeoms zeigt sich intraoperativ eine Infiltration des Schädelknochens durch Tumorgewebe. Der betroffene Knochenanteil muss vollständig reseziert werden, sodass ein dauerhafter Knochendefekt entsteht.

Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der GOÄ 2516 für den osteoklastischen Zugang und der entsprechenden Ziffer für die Tumorresektion. Der spätere plastische Verschluss mittels Palacos-Plastik oder Titanimplantat erfolgt in einer separaten Sitzung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2516: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung neurochirurgischer Zugänge ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2516 und GOÄ 2517. Die GOÄ 2517 beschreibt die osteoplastische Trepanation, bei der der Knochendeckel wieder fixiert wird. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig streng aus, da ein Zugang entweder osteoklastisch oder osteoplastische Trepanation erfolgt.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) betrifft die Mehrfachberechnung von Zugängen. Erfolgen zwei unterschiedliche operative Eingriffe über denselben Haut-Knochen-Schnitt, darf die GOÄ 2516 nur ein einziges Mal abgerechnet werden. Nur bei nachweislich getrennten Zugängen (z. B. supra- und infratentoriell) ist eine mehrfache Berechnung zulässig.

Achtung: Der spätere plastische Verschluss des verbliebenen Knochendefekts darf nicht am selben Operationstag mit der GOÄ 2516 kombiniert werden. Dieser Zweiteingriff ist erst nach einem zeitlichen Abstand als selbstständige Leistung über die GOÄ 2554 berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 2516: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist essenziell, um Honorarkürzungen durch Prüfstellen zu vermeiden. Der Operateur muss explizit beschreiben, warum der Knochendeckel nicht wieder eingesetzt wurde. Die medizinische Notwendigkeit des verbleibenden Knochendefekts (z. B. aufgrund einer drohenden Herniation bei Hirnschwellung) muss klar hervorgehen.

Zudem sollten die exakte Lokalisation über dem Großhirn sowie die Abmessungen der Trepanationsöffnung dokumentiert werden. Dies erleichtert im Nachgang auch die Begründung für eventuelle Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentation: "Osteoklastische Trepanation über dem rechtsseitigen Großhirn (frontoparietal) bei akutem subduralem Hämatom. Aufgrund einer massiven intraoperativen Hirnschwellung mit drohender Einklemmung wird auf das Wiedereinsetzen des Knochendeckels verzichtet. Der Knochendefekt verbleibt zur dekompressiven Entlastung."

GOÄ 2516: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2516 liegt beim 2,3-fachen Satz (201,09 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts bis zum 3,5-fachen Satz (306,00 €) erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind ein extrem erhöhter Hirndruck, schwierige anatomische Verhältnisse bei Voroperationen oder starke Blutungen aus den Knochenkanten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2516 wird regelhaft mit den eigentlichen intrakraniellen Eingriffen kombiniert. Häufige Kombinationen umfassen Ziffern für die Hämatomevakuierung (z. B. GOÄ 2541) oder die operative Versorgung von Hirnverletzungen. Wichtig ist, dass der Abrechnungsausschluss der GOÄ 2517 strikt beachtet wird.

Ziffer 2516 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2516 (Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn) ist im Entwurf der neuen GOÄ nicht als eigenständige Nachfolgeleistung vorgesehen. Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 201,09 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2516

Die GOÄ-Ziffer 2516 wird für die osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn berechnet. Typische Indikationen sind die Entlastung einer akuten Hirnschwellung oder die Versorgung von Lochstück-Frakturen. Sie dient häufig als eigenständiger neurochirurgischer Zugangsweg.
Ja, die GOÄ 2516 kann als selbstständiger Zugangsweg neben den eigentlichen Operationen am Schädelinhalt abgerechnet werden. Erfolgen jedoch mehrere Eingriffe über denselben Zugang, ist die Ziffer nur einmal ansetzbar. Bei getrennten Zugängen ist eine mehrfache Berechnung möglich.
Der Unterschied liegt in der Technik des Knochenverschlusses. Die GOÄ 2516 beschreibt die osteoklastische Trepanation, bei der ein dauerhafter Knochendefekt verbleibt. Die GOÄ 2517 bezeichnet die osteoplastische Trepanation, bei der der Knochendeckel direkt wieder eingesetzt wird.
Ein zeitlich verzögerter plastischer Verschluss des verbliebenen Knochendefekts wird als selbstständige Leistung abgerechnet. Hierfür ist die GOÄ-Ziffer 2554 anzusetzen. Dies ist meist nach einigen Monaten oder Jahren der Fall.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 2516 liegt beim 2,3-fachen Satz und beträgt 201,09 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder Komplikationen kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (306,00 €) gesteigert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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