GOÄ 2554: Plastischer Verschluss des Hirnschädels korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2554
Plastischer Verschluß eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung
Punktzahl 1800  
Einfachsatz 104,92 € 1,0x
Regelhöchstsatz 241,32 € 2,3x
Höchstsatz 367,22 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung des plastischen Verschlusses eines Knochendefekts am Hirnschädel nach GOÄ 2554 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2554

GOÄ-Ziffer 2554: Plastischer Verschluß eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2554 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung zur Rekonstruktion des knöchernen Schädels. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Gehirns und der Wiederherstellung der physiologischen Druckverhältnisse im Schädelinneren. Der Eingriff umfasst die Freilegung des Defekts, die Vorbereitung des Knochenlagers sowie das Einbringen und Fixieren des Verschlussmaterials.

Wichtig für die korrekte Einordnung ist das Merkmal der selbständigen Leistung. Dies bedeutet, dass der Verschluss nicht Teil eines anderen, umfassenderen Primäreingriffs sein darf. Die Leistung ist im neurochirurgischen Abschnitt L der Gebührenordnung verortet und spiegelt den hohen operativen Aufwand wider.

GOÄ 2554 in der Praxis: Indikationen und zeitlicher Abstand

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 2554 vor allem dann zum Einsatz, wenn ein Knochendefekt nach einer vorangegangenen Dekompressionskraniektomie verschlossen werden muss. Typische Indikationen sind der Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma, ausgedehnten Schlaganfällen oder der Resektion raumfordernder Tumoren. In diesen Fällen wird der Knochendeckel zunächst entnommen, um dem geschwollenen Gehirn Raum zu geben.

Der plastische Verschluss erfolgt in der Regel erst nach Abklingen der Hirnschwellung mit einem deutlichen zeitlichen Abstand von mehreren Wochen oder Monaten. Für diesen Zweit-Eingriff, die sogenannte Kranioplastik, ist die Abrechnung der GOÄ 2554 vollumfänglich gerechtfertigt. Hierbei kann entweder der zuvor konservierte eigene Knochendeckel oder ein alloplastisches Implantat verwendet werden.

Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung darauf, dass das Datum der Primäroperation in der Dokumentation ersichtlich ist, um den zeitlichen Abstand und somit die Selbständigkeit der Leistung zweifelsfrei zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2554

Fallbeispiel 1: Späte Kranioplastik mit Eigengewebe

Ein Patient stellt sich drei Monate nach einer entlastenden Trepanation zur Reimplantation des kryokonservierten Knochendeckels vor. Der Eingriff verläuft komplikationslos, der Knochendeckel wird mittels Miniplatten fixiert. Da der Verschluss als geplante, eigenständige Operation in einer neuen Sitzung erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2554 vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 2: Defektdeckung mittels individuellem Titan-Implantat

Nach einer Tumorresektion im Bereich des Schädeldaches verblieb ein instabiler Knochendefekt. Nach sechs Monaten erfolgt die plastische Deckung mittels eines CAD/CAM-gefertigten Titan-Implantats. Da es sich um eine eigenständige Rekonstruktion handelt, wird die GOÄ 2554 berechnet. Die Materialkosten für das patientenspezifische Implantat können zusätzlich als Auslagen gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 3: Revision einer infizierten Kranioplastik

Bei einem Patienten muss aufgrund einer aseptischen Nekrose der zuvor implantierte Knochendeckel entfernt werden. Nach Ausheilung der Wundverhältnisse erfolgt in einer dritten Sitzung der erneute plastische Verschluss mit Knochenzement. Auch dieser erneute Verschluss stellt eine selbständige Leistung dar und wird über die Ziffer 2554 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2554: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Abrechnung der GOÄ 2554 direkt im Anschluss an eine Trepanation in derselben Sitzung. Das Wiedereinpassen des Knochendeckels unmittelbar nach einer Gehirnoperation ist mit der Primärleistung abgegolten. Private Krankenversicherungen kürzen die Rechnung zu Recht, wenn kein zeitlicher Abstand oder keine medizinische Sonderindikation für einen zweizeitigen Eingriff vorliegt.

Zudem müssen die expliziten Ausschlussziffern 2254 und 2255 beachtet werden. Diese Ziffern betreffen Knochentransplantationen und dürfen nicht für denselben Defekt neben der GOÄ 2554 berechnet werden. Wird für die Plastik ein Knochentransplantat verwendet, ist die spezielle Ziffer für die Plastik heranzuziehen, während die Entnahme des Transplantats unter Umständen gesondert bewertet werden muss.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 2554 neben einer primären Schädelöffnung zur Tumorentfernung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Beihilfestellen und private Kassen, da der Verschluss hier als unselbständiger Teil der Primäroperation gewertet wird.

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Dokumentation der GOÄ 2554: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation für den zeitlich versetzten Verschluss klar hervorgehen. Insbesondere die Darstellung des Defekts, die Präparation des Empfängerbettes und die Art der Fixierung des Implantats oder Knochendeckels müssen detailliert beschrieben werden.

Auch die Angabe des verwendeten Materials sowie die genaue Lokalisation und Größe des Defekts sind essenziell. Dies erleichtert nicht nur die Begründung bei eventuellen Rückfragen, sondern sichert auch die Erstattung der Materialkosten für den autologen Knochen oder das Alloplast.

Dokumentationsbeispiel:
"Plastischer Verschluss des links-parietalen Knochendefekts (Größe ca. 8x10 cm) nach Dekompressionskraniektomie vor 12 Wochen. Präparation des veränderten Gewebes, Darstellung der Knochenränder. Einpassen und stabile Fixierung des kryokonservierten autologen Knochendeckels mittels vier Titan-Osteosyntheseplatten. Spannungsfreier Wundverschluss."

GOÄ 2554: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Gegebenheiten und möglicher Voroperationen kann der plastische Verschluss erheblich erschwert sein. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse gerechtfertigt. Typische Begründungen sind starke Vernarbungen nach Voroperationen, ein extrem dünner oder fragiler Knochenrand sowie die Notwendigkeit aufwendiger Modifikationen des Implantats intraoperativ.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2554 können begleitende Leistungen anfallen, die separat berechnungsfähig sind. Hierzu gehören Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie die operative Freilegung von Nerven oder Gefäßen, sofern diese über das übliche Maß der Defektpräparation hinausgehen. Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von allgemeinen Wundverschlussziffern, da der Hautverschluss über dem Defekt integraler Bestandteil der neurochirurgischen Hauptleistung ist.

Ziffer 2554 in der neuen GOÄ

Der plastische Verschluss eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels als selbständige Leistung erhält mit der neuen Nummer 8381 einen deutlich aufgewerteten Nachfolger — mit einem Festpreis von 672,20 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 241,32 €, also fast das Dreifache). Die neue Legende „Verschluss von Knochendefekten im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Implantation von in separater Operation entnommenen Knochenstücken" ist inhaltlich weiter: Separat entnommene Knochenstücke sind nunmehr fakultativer Bestandteil. Die Selbständigkeit der Leistung ist weiterhin Abrechnungsvoraussetzung. Abrechenbar einmal als selbständige Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2554

Die GOÄ-Ziffer 2554 darf abgerechnet werden, wenn ein plastischer Verschluss eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels als selbständige Leistung erfolgt. Dies ist typischerweise bei einer zeitlich versetzten Kranioplastik nach einer entlastenden Trepanation der Fall. Eine Abrechnung direkt im Anschluss an die Primäroperation in derselben Sitzung ist hingegen nicht zulässig.
Neben der GOÄ-Ziffer 2554 dürfen die Ziffern 2254 und 2255 für denselben Defekt nicht abgerechnet werden. Diese betreffen Knochentransplantationen und sind somit ausgeschlossen. Zudem ist die Ziffer nicht neben Primäreingriffen in derselben Sitzung berechenbar, wenn der Verschluss Teil des Hauptzeiteingriffs ist.
Nein, das unmittelbare Wiedereinpassen des Knochendeckels nach einer Trepanation ist mit der Primärleistung abgegolten. So ist dieser Schritt beispielsweise in der GOÄ-Ziffer 2417 bereits enthalten. Die GOÄ 2554 setzt eine selbständige, in der Regel zeitlich getrennte Operation voraus.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch einen erhöhten präparatorischen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte postoperative Vernarbungen, ein extrem dünner oder brüchiger Knochenrand sowie die aufwendige Anpassung eines individuellen Implantats. Auch anatomische Besonderheiten oder schwere Vorerkrankungen des Patienten können herangezogen werden.
Ja, die Materialkosten für alloplastische Implantate oder Knochenzement können gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies erfolgt als Auslagenersatz gemäß § 10 der GOÄ. Die entsprechenden Rechnungen des Herstellers sollten der Liquidation als Nachweis beigefügt werden.
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