GOÄ 2553: Liquorfistel-OP abrechnen – Fehler vermeiden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2553
Intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluß
Punktzahl 6000  
Einfachsatz 349,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 804,36 € 2,3x
Höchstsatz 1224,02 € 3,5x

Die intrakranielle Sanierung einer basalen Liquorfistel nach GOÄ-Ziffer 2553 erfordert chirurgische Präzision und eine lückenlose Abrechnungsdokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2553

Nr. 2553: Intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluß - 6000 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2553 beschreibt eine hochkomplexe neurochirurgische Leistung an der Schädelbasis. Ziel des Eingriffs ist der dauerhafte, flüssigkeitsdichte Verschluss einer pathologischen Verbindung zwischen den Liquorräumen und der Außenwelt. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) der Gebührenordnung verortet.

Der Leistungsinhalt umfasst neben der eigentlichen Fisteldarstellung auch den plastischen Verschluss. Hierbei kommen in der Regel körpereigene Gewebe wie Faszientransplantate oder Periostlappen zum Einsatz. Die Ziffer deckt den gesamten intrakraniellen Teil der operativen Versorgung ab.

GOÄ 2553 in der Praxis: Indikationen und operative Zugangswege

Eine basale Liquorfistel stellt aufgrund der drohenden Gefahr einer aufsteigenden Infektion, wie einer eitrigen Meningitis, eine vitale Indikation dar. Die Ziffer 2553 kommt typischerweise dann zum Tragen, wenn die Fistel sekundär nach einem Trauma auftritt oder erst durch eine entzündliche Komplikation klinisch auffällig wird. Auch nach ausgedehnten Tumorexstirpationen im Bereich der vorderen Schädelgrube ist dieser plastische Verschluss häufig indiziert.

Operativ stehen verschiedene intrakranielle Zugangswege zur Verfügung. Hierzu zählen der transfrontale (ein- oder beidseitige), der transtemporale sowie der pterionale Zugang. Welcher Weg gewählt wird, hängt maßgeblich von der anatomischen Lokalisation des Defekts ab. Die Wahl des Zugangs hat zudem direkten Einfluss auf die Abrechenbarkeit von Hilfsleistungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2553

Fallbeispiel 1: Spätoperation nach eitriger Meningitis

Ein Patient stellt sich Monate nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit einer rezidivierenden eitrigen Meningitis vor. Diagnostisch wird eine traumatische basale Liquorfistel gesichert. Es erfolgt die intrakraniale Sanierung und der plastische Verschluss über einen transfrontalen Zugang. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2553 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen operativen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Zweiteingriff nach unvollständigem Primärverschluss

Bei einem Patienten persistiert der Liquorfluss nach einer primären Versorgung einer Schädelbasis-Fraktur. Ein erneuter, anspruchsvoller Eingriff zur Re-Plastik wird notwendig. Aufgrund der ausgeprägten Vernarbungen im Operationsgebiet wird die GOÄ-Ziffer 2553 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung verweist auf die schwierigen Präparationsverhältnisse durch den voroperierten Zustand.

Fallbeispiel 3: Primärversorgung nach komplexem Trauma

Nach einem schweren Verkehrsunfall zeigt sich eine offene Schädelbasis-Fraktur mit massivem Liquorverlust. Die primäre neurochirurgische Versorgung erfolgt kombiniert mit einer Knochenfragment-Rekonstruktion. Neben der Frakturversorgung nach Nr. 2508 wird der plastische Verschluss der Fistel mit der GOÄ-Ziffer 2553 separat berechnet. Beide Leistungen sind in dieser Konstellation nebeneinander ansetzbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2553: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung betrifft die Abgrenzung zu HNO-ärztlichen Eingriffen. Wird ein Duradefekt im Rahmen einer endonasalen Siebbeinoperation festgestellt und gedeckt, darf die GOÄ 2553 nicht berechnet werden. In diesem Fall ist die Ziffer 2074 analog (Faszienplastik) anzusetzen, da kein primär neurochirurgischer, intrakranieller Zugang vorliegt.

Zudem versuchen private Krankenversicherungen häufig, die separate Abrechnung des operativen Zugangs zu kürzen. Hier muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Ziffer 2516 für den neurochirurgischen Zugang erfüllt sind. Eine unvollständige Dokumentation des Zugangsweges führt hier schnell zu Honorarverlusten.

Achtung: Die bloße Mitversorgung eines kleinen, akzidentell entstandenen Durarisses während einer anderen intrakraniellen Operation rechtfertigt meist nicht den Ansatz der Ziffer 2553. Hier wird von Prüfern oft argumentiert, dass dies mit der Primärziffer abgegolten ist.

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Dokumentation der GOÄ 2553: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der gewählte intrakranielle Zugangsweg (z. B. pterional) unmissverständlich beschrieben werden. Auch die genaue Lokalisation und die Abmessungen der Liquorfistel sind zwingend zu protokollieren.

Darüber hinaus muss das verwendete Material für den plastischen Verschluss (z. B. autologes Periost, Faszientransplantat oder synthetischer Durayersatz) detailliert aufgeführt werden. Ein abschließender Dichtigkeitstest, beispielsweise durch ein intraoperatives Valsalva-Manöver, sollte ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

Dokumentation: Nach rechts-pterionaler Kraniotomie Darstellung der vorderen Schädelgrube. Identifikation einer 4 mm großen Liquorfistel im Bereich der Lamina cribrosa. Präparation und Einpassung eines freien Periostlappens, Fixation mittels Gewebekleber. Intraoperativer Beatmungsdruck-Test zeigt vollständige Dichtigkeit.

GOÄ 2553: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (804,36 €) kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz (1224,02 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Adhäsionen bei Rezidiveingriffen, eine ungünstige anatomische Lage der Fistel oder ein extrem hoher Schwierigkeitsgrad der Präparation an vulnerablen Strukturen. Auch ein erhöhtes Infektionsrisiko bei bereits bestehender Meningitis kann herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2553 zusammen mit der Ziffer 2516 für den neurochirurgischen Zugang kombiniert. Bei traumatischen Ursachen ist auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 2508 (Versorgung einer komplizierten Schädelverletzung) möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Doppelbewertung von Teilschritten erfolgt.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der Ziffer 2516 darauf, dass der Zugangsweg im OP-Bericht als eigenständiger, zeitaufwendiger Operationsschritt dargestellt wird, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Ziffer 2553 in der neuen GOÄ

Die intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluss erhält mit der neuen Nummer 8379 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 1.669,23 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 804,36 €). Die neue Legende formuliert die Leistung zugangswegunabhängig: „Operation zum plastischen intrakraniellen Verschluss einer Liquorfistel an der Schädelbasis unabhängig vom operativen Zugangsweg, als selbständige Leistung." Die verschiedenen in der alten GOÄ denkbaren Zugangswege (transfrontal, transtemporal, pterional) führen damit nicht zu einer weiteren Aufspaltung. Abrechenbar einmal als selbständige Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2553

Die GOÄ-Ziffer 2553 ist mit 6000 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 349,72 Euro und einem Regelhöchstsatz von 804,36 Euro. Bei begründetem Mehraufwand kann der Höchstsatz von 1.224,02 Euro abgerechnet werden.
Die Ziffer 2553 darf nicht für die Deckung eines Duradefektes berechnet werden, der im Rahmen einer endonasalen Siebbeinoperation auftritt. In solchen Fällen ist stattdessen die Ziffer 2074 analog heranzuziehen. Auch rein HNO-ärztliche, nicht-intrakranielle Zugänge schließen diese Ziffer aus.
Ja, die gesonderte Berechenbarkeit des neurochirurgischen Zugangs richtet sich nach den Bestimmungen zur GOÄ-Ziffer 2516. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann die Zugangsleistung neben der Ziffer 2553 angesetzt werden. Dies muss im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Typische Indikationen sind sekundär auftretende basale Liquorfisteln oder Fistelkanäle, die nach einer eitrigen Meningitis diagnostiziert werden. Auch ein Zweiteingriff nach unvollständigem Erstverschluss oder die Versorgung nach komplexen Schädel-Hirn-Traumata rechtfertigen den Ansatz. Der Eingriff muss zwingend intrakraniell erfolgen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch anatomische Besonderheiten, starke Verwachsungen bei Rezidiveingriffen oder ein erhöhtes Infektionsrisiko begründen. Auch eine extrem lange Operationsdauer oder schwierige Präparationsverhältnisse an der Schädelbasis sind anerkannte Begründungen. Die Erschwernisse müssen individuell im OP-Bericht dokumentiert sein.
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