GOÄ 2517: Osteoklastische Trepanation – Honorarverluste vermeiden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2517
Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiederanpassung des Knochendeckels –
Punktzahl 2250  
Einfachsatz 131,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 301,64 € 2,3x
Höchstsatz 459,03 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2517 (Osteoklastische Trepanation): Erfahren Sie alles über korrekte Indikationen, typische Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2517

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2517 wie folgt:

GOÄ Ziffer 2517: Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiederanpassung des Knochendeckels –

Diese Ziffer bewertet die operative Eröffnung der Schädelkavität über dem Großhirn (Cerebrum). Obwohl der Begriff der osteoklastischen Trepanation historisch die dauerhafte Entfernung von Knochenteilen beschreibt, schließt die Leistungslegende die Wiederanpassung des Knochendeckels explizit mit ein. Medizinisch entspricht dies somit einer osteoplastischen Trepanation, bei der das entnommene Knochensegment am Ende des Eingriffs wieder eingesetzt wird.

GOÄ 2517 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die GOÄ 2517 stellt den chirurgischen Standardzugang für eine Vielzahl von intrakraniellen Eingriffen dar. Typische Indikationen umfassen die operative Sanierung von epiduralen oder subduralen Hämatomen sowie den Zugang für Tumorresektionen im Bereich des Großhirns. Auch bei der Versorgung von vaskulären Malformationen oder Aneurysmen kommt dieser Zugang regelmäßig zum Einsatz.

Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist die anatomische Lokalisation des Eingriffs. Der operative Zugang muss zwingend über dem Großhirn (Supratentoriell) erfolgen. Liegt der Zugangsweg hingegen über dem Kleinhirn, ist die Ziffer 2517 nicht anwendbar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2517

Fallbeispiel 1: Versorgung eines akuten subduralen Hämatoms

Ein Patient stellt sich mit einem raumfordernden, akuten subduralen Hämatom über der linken Hemisphäre vor. Der Operateur führt eine großflächige osteoplastische Trepanation über dem Großhirn durch, entlastet das Hämatom und passt den Knochendeckel anschließend wieder an. In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 2517 als operativer Zugangsweg neben der eigentlichen Hämatomevakuierung korrekt abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Resektion eines frontalen Meningeoms

Bei einer Patientin mit einem histologisch gesicherten Meningeom im Frontallappen erfolgt die Tumorresektion. Der Zugang wird über eine rechtsseitige Trepanation realisiert, wobei der Knochendeckel steril zwischengelagert und nach erfolgreicher Tumorextirpation wieder eingepasst wird. Die Eröffnung und der Verschluss des Schädels werden über die Ziffer 2517 abgebildet.

Fallbeispiel 3: Dekompressive Kraniektomie bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma

Aufgrund einer massiven, therapieresistenten Hirnschwellung muss eine dekompressive Entlastungstrepanation durchgeführt werden. Der Knochendeckel wird entnommen, kann jedoch aufgrund des Hirnödems primär nicht wieder eingesetzt werden; er wird stattdessen in einer Gewebebank kryokonserviert. Die primäre Eröffnung wird mit der GOÄ 2517 berechnet, während die spätere Re-Implantation in einer separaten Sitzung erfolgt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2517: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Knochenaufbewahrung. Die Präparation und sterile Lagerung des Knochendeckels während der Operation ist integraler Bestandteil der GOÄ 2517 und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche fehlerhaften Ansätze konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung der anatomischen Lokalisationen. Wird ein Zugang über dem Kleinhirn fälschlicherweise mit der Ziffer 2517 statt mit der Ziffer 2518 liquidiert, führt dies bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Beanstandung. Achten Sie daher präzise auf die Dokumentation des Operationsgebietes.

Achtung: Die zeitgleiche Berechnung der GOÄ-Ziffer 2554 (Plastischer Verschluss eines Schädeldefekts) in derselben Sitzung wie die GOÄ 2517 ist unzulässig. Die Ziffer 2554 darf nur für eine zeitlich versetzte, eigenständige Operation herangezogen werden.

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Dokumentation der GOÄ 2517: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Grenzen des Zugangs sowie die Zuordnung zum Großhirn unmissverständlich hervorgehen. Auch die Durchführung der Wiederanpassung des Knochendeckels sollte explizit erwähnt werden.

Falls der Knochendeckel aufgrund einer Schwellung nicht unmittelbar wieder eingesetzt werden kann, muss dies im Bericht medizinisch begründet werden. Dies sichert die Abrechenbarkeit der GOÄ 2517 für den Ersteingriff und bereitet den Boden für die spätere Abrechnung des Defektverschlusses vor.

Dokumentation: Nach sterilem Abdecken erfolgt die rechts-frontotemporale Inzision. Durchführung einer osteoklastischen Trepanation über dem Großhirn (entspricht GOÄ 2517). Temporäre sterile Lagerung des Knochendeckels. Nach intraduralem Eingriff erfolgt die anatomiegerechte Wiederanpassung und Fixierung des Knochendeckels mittels Miniplatten.

GOÄ 2517: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2517 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 301,64 € entspricht. Bei besonders schwierigen operativen Verhältnissen kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz angehoben werden. Typische Begründungen hierfür sind ausgeprägte Verwachsungen bei Re-Operationen, eine starke Blutungsneigung oder ein extrem raumforderndes Hirnödem, welches die Präparation erheblich erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2517 stellt lediglich den operativen Zugang dar. Die eigentliche therapeutische Leistung, wie beispielsweise die Tumorresektion (z. B. GOÄ 2530) oder die Versorgung von Gefäßfehlbildungen, wird zusätzlich codiert. Achten Sie darauf, dass der gewählte Haupt-Eingriff mit dem neurochirurgischen Zugang kompatibel ist und keine unzulässigen Doppelberechnungen entstehen.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen immer patientenindividuelle Besonderheiten. Allgemeine Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand reichen den Kostenträgern meist nicht aus und führen zu Rückfragen oder Kürzungen.

Ziffer 2517 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2517 (Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiederanpassung des Knochendeckels –) ist im Entwurf der neuen GOÄ nicht als eigenständige Nachfolgeleistung vorgesehen. Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 301,64 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2517

Die Ziffer GOÄ 2517 beschreibt die Trepanation über dem Großhirn, während GOÄ 2518 für den Zugang über dem Kleinhirn herangezogen wird. Beide Ziffern dürfen nicht nebeneinander für denselben operativen Zugang berechnet werden. Die anatomische Lokalisation entscheidet hier über die korrekte Codierung.
Nein, die sachgemäße Präparation und zwischenzeitliche Aufbewahrung des Knochendeckels ist mit der Gebühr für die GOÄ 2517 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist nach den Bestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einer sterilen Lagerung über längere Zeiträume.
Die GOÄ 2554 für den plastischen Verschluss eines Schädeldefekts darf nicht in derselben Sitzung wie die GOÄ 2517 berechnet werden. Sie ist nur dann ansatzfähig, wenn die Schließung des Knochendefekts aus medizinischen Gründen in einer späteren, separaten Operation erfolgt. In diesem Fall wird die GOÄ 2517 für den Ersteingriff nicht geschmälert.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch erschwerte anatomische Verhältnisse, starke Hirnschwellungen oder ausgeprägte Blutungsneigungen begründet werden. Auch Voroperationen im selben Areal rechtfertigen häufig eine Erhöhung des Faktors. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ja, das Wiedereinpassen des Knochendeckels ist als Abschluss der Gehirnoperation direkt in der Leistungslegende der GOÄ 2517 enthalten. Nur wenn der Defekt primär offenbleibt und erst später verschlossen wird, entfällt dieser Schritt im ersten Eingriff. Eine Minderung der Gebühr erfolgt bei primärem Offenlassen jedoch.
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