GOÄ 2530: Intrakraniale Embolektomie richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2530
Intrakraniale Embolektomie
Punktzahl 7500  
Einfachsatz 437,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 1005,44 € 2,3x
Höchstsatz 1530,02 € 3,5x

Die Abrechnung der intrakranialen Embolektomie nach GOÄ 2530 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2530

GOÄ-Ziffer 2530: Intrakraniale Embolektomie – 7500 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2530 beschreibt die operative oder interventionelle Entfernung eines das Blutgefäß verlegenden Gefäßpfropfs (Embolus) aus der arteriellen Strombahn innerhalb des Schädels. In der modernen Medizin wird dieser Eingriff fast ausschließlich als mechanische Thrombektomie mittels Kathetertechnik durchgeführt. Ziel der Maßnahme ist die schnelle Rekanalisation des betroffenen Gefäßes, um bleibende Schäden am Hirngewebe zu verhindern.

Der Leistungsumfang der Ziffer umfasst den eigentlichen Akt der Embolus-Entfernung sowie die dafür notwendigen intrakraniellen Schritte. Wichtig ist die Abgrenzung zu rein diagnostischen oder rein medikamentösen Verfahren, die nicht unter diese Ziffer fallen. Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt VIII (Neurochirurgie) der Gebührenordnung verortet.

GOÄ 2530 in der Praxis: Indikation und interventionelle Schlaganfalltherapie

Die klinische Hauptindikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2530 ist der akute ischämische Insult (Schlaganfall), der durch den Verschluss einer großen Hirnarterie verursacht wird. In diesen Notfallsituationen ist die mechanische Rekanalisation mittels Stent-Retriever oder Aspirationskatheter der therapeutische Standard. Die schnelle Wiederherstellung der Durchblutung entscheidet maßgeblich über das neurologische Outcome des Patienten.

Bei der Durchführung dieser komplexen Prozedur kommen häufig Kombinationen aus mechanischer Embolektomie und einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) zum Einsatz. Hierbei muss genau darauf geachtet werden, welche Teilschritte als eigenständige Leistungen abrechenbar sind und welche mit der Hauptleistung abgegolten sind. Der intrakraniale Gefäßzugang und die abschließende Gefäßnaht sind integraler Bestandteil der GOÄ 2530 und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Tipp: Wenn im Rahmen des Eingriffs eine zusätzliche Dilatation oder Stentimplantation in einer anderen Gefäßprovinz notwendig wird, kann dies unter Beachtung der Kombinationsregeln gesondert bewertet werden. Eine exakte Dokumentation der behandelten Gefäßabschnitte ist hierfür zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2530

Fallbeispiel 1: Mechanische Thrombektomie bei Mediadherschluss

Ein Patient stellt sich mit einem akuten Verschluss der Arteria cerebri media (M1-Segment) vor. Es erfolgt eine mechanische Thrombektomie mittels Stent-Retriever über einen femoralen Zugang. Der Thrombus kann erfolgreich in einem Durchgang geborgen werden.

Begründung und Abrechnung: Die mechanische Embolus-Entfernung erfüllt vollständig die Kriterien der intrakraniellen Embolektomie. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2530 zum Regelsatz (2,3-fach). Der femorale Zugang und die diagnostische Angiographie werden über die entsprechenden Ziffern des radiologischen Kapitels separat berechnet.

Fallbeispiel 2: Komplexe Embolektomie bei schwierigen Gefäßverhältnissen

Bei einem Patienten mit akutem Basilarisverschluss gestaltet sich der Zugang aufgrund einer extremen Elongation und Kalzifizierung der Arteria vertebralis als äußerst schwierig. Mehrere Manöver mit verschiedenen Mikrokathetern sind notwendig, um den Embolus vollständig zu entfernen.

Begründung und Abrechnung: Aufgrund des erheblichen zeitlichen Mehraufwands und der anatomischen Schwierigkeiten wird die GOÄ-Ziffer 2530 mit einem erhöhten Steigerungssatz (z. B. 3,5-fach) abgerechnet. Die detaillierte Begründung der schwierigen Passage muss auf der Liquidation vermerkt werden.

Fallbeispiel 3: Kombination aus Embolektomie und extrakranieller Präparation

Bei einem Patienten ist aufgrund anatomischer Barrieren ein direkter chirurgischer Zugang an der Arteria carotis communis am Hals erforderlich, um den Katheter für die intrakraniale Embolektomie einzuführen. Nach erfolgreicher intrakranieller Embolektomie wird das extrakranielle Gefäß chirurgisch versorgt.

Begründung und Abrechnung: Neben der GOÄ-Ziffer 2530 für die intrakraniale Embolektomie kann die extrakranielle Präparation und der neurochirurgische Zugang (analog zu GOÄ 2516) gesondert berechnet werden. Der intrakraniale Gefäßzugang selbst ist jedoch mit der Ziffer 2530 abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2530: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2530 ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 5345 (Perkutane transluminale Dilatation). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombination regelmäßig, wenn sie für dieselbe therapeutische Zielsetzung in derselben Sitzung angewendet wird. Die GOÄ 5345 ist als rein radiologisch-interventionelles Verfahren von der neurochirurgischen Embolektomie abzugrenzen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung bei einer rein medikamentösen intraarteriellen Thrombolyse. Wird kein mechanisches Verfahren zur Thrombus-Entfernung angewendet, sondern lediglich ein Lyse-Medikament über den Katheter instilliert, darf die GOÄ-Ziffer 2530 nicht herangezogen werden. In diesen Fällen müssen die spezifischen Ziffern für Katheterisierungen und Instillationen genutzt werden.

Achtung: Die separate Berechnung von Gefäßnähten oder des intrakraniellen Zugangs führt bei Prüfungen unweigerlich zur Beanstandung. Diese Teilschritte sind nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ bereits mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 2530: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im Operations- oder Interventionsbericht müssen alle angewendeten Materialien, die exakte Lokalisation des Verschlusses sowie die einzelnen Schritte der Rekanalisation detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Anzahl der Passagen (Passes) mit dem Thrombektomie-Device sollte genau dokumentiert werden.

Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten den Eingriff erschweren, müssen diese im Bericht explizit hervorgehoben werden. Dies dient als direkte Grundlage für eine spätere Faktorerhöhung. Auch der angiographische Erfolg, beispielsweise dokumentiert durch den TICI-Score (Thrombolysis in Cerebral Infarction), gehört zwingend in die Dokumentation.

Dokumentationsbeispiel:
Mechanische Thrombektomie der rechten ACM (M1-Segment) mittels Solitaire-Stent-Retriever (6x40 mm) nach fehlgeschlagener systemischer Lyse. Schwierige Passage bei ausgeprägter Kinking-Stenose der A. carotis interna rechts. Erfolgreiche Rekanalisation nach zwei Passagen. Postinterventioneller TICI-Score: 3. Gesamtdauer der Intervention: 85 Minuten.

GOÄ 2530: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität und des akuten Notfallcharakters der intrakranialen Embolektomie ist eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 häufig gerechtfertigt. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine schwierige Gefäßanatomie, ein hohes Risiko für Gefäßperforationen oder die Notwendigkeit multipler Rekanalisationsversuche. Auch ein instabiler hämodynamischer Zustand des Patienten während des Eingriffs kann als Begründung herangezogen werden.

Die Begründung auf der Rechnung muss individuell formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zu den anatomischen oder klinischen Besonderheiten des Patienten werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 2530 können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören insbesondere die diagnostische zerebrale Angiographie (z. B. GOÄ-Ziffern aus dem radiologischen Kapitel) sowie die Anästhesieleistungen. Auch die Einbringung von Kontrastmitteln und die Durchleuchtungszeiten sind unter Beachtung der jeweiligen Ziffernbestimmungen berechnungsfähig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit Ziffern, die den reinen Zugangsweg oder den Verschluss des intrakraniellen Gefäßes beschreiben. Die präoperative Planung mittels CT- oder MRT-Angiographie stellt eine eigenständige Leistung dar und wird separat liquidiert.

Ziffer 2530 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2530 (Intrakraniale Embolektomie) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: katheterbasiert endovaskulaer — 13298 „Intraarterielle Lysebehandlung oder Thrombektomie im Bereich einer oder mehrerer intrakraniellen Arterie(n) oder einer oder beider Vertebralarterie(n), …" (700,00 €), 1x je Behandlung bis zu 60 Minuten
  • bei: offen chirurgisch — 8357 „Intrakranielle Gefäßanastomose und/oder Gefäßtransplantation oder Embolektomie" (1.668,88 €), 1x je Sitzung

Von 700,00 € bis 1.668,88 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2530 bisher 1.005,44 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2530

Die GOÄ-Ziffer 2530 wird für die operative oder interventionelle Entfernung eines Embolus aus einer Hirnarterie berechnet. Dies erfolgt heute meist als mechanische Thrombektomie bei einem akuten ischämischen Schlaganfall. Die rein medikamentöse Thrombolyse ist hierüber jedoch nicht abrechenbar.
Nein, eine rein medikamentöse Therapie wie die intraarterielle Thrombolyse darf nicht über die GOÄ-Ziffer 2530 abgerechnet werden. Diese Ziffer ist ausschließlich für die mechanische, kathetergestützte oder operative Embolektomie reserviert. Für medikamentöse Instillationen müssen andere Ziffern herangezogen werden.
In der GOÄ-Ziffer 2530 sind der intrakraniale Gefäßzugang sowie die anschließende Gefäßnaht bereits enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden. Eine eventuell notwendige Präparation des extrakraniellen Gefäßteils sowie der neurochirurgische Zugang können hingegen gesondert angesetzt werden.
Die GOÄ-Ziffer 2530 beschreibt das neurochirurgische Verfahren der Embolektomie, während die GOÄ 5345 die perkutane transluminale Dilatation von Arterien betrifft. Eine Abgrenzung ist wichtig, da die Dilatation radiologische und interventionelle Aspekte ohne Embolus-Entfernung umfasst. Beide Ziffern dürfen für dieselbe therapeutische Zielsetzung in der Regel nicht nebeneinander berechnet werden.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes bei der GOÄ 2530 kann durch anatomische Besonderheiten wie stark geschlängelte Gefäße begründet werden. Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei der Thrombus-Bergung oder ein instabiler Kreislaufzustand des Patienten rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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