Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2518 (Eröffnung der hinteren Schädelgrube) erfordert Präzision. Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Tipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2518
Eröffnung der hinteren Schädelgrube – 2700 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2518 definiert den operativen Zugang zur hinteren Schädelgrube (Fossa cranii posterior). Dieser anatomische Bereich beherbergt lebenswichtige Strukturen wie das Kleinhirn (Cerebellum) und den Hirnstamm. Die Eröffnung dieses Raumes stellt eine hochkomplexe neurochirurgische Maßnahme dar.
Die Leistung umfasst standardmäßig das sorgfältige Abpräparieren der Muskel- und Sehnenstränge des Hinterkopfs. Gegebenenfalls erstreckt sich dieser Schritt auch auf den oberen Halsbereich, um eine ausreichende Übersicht zu gewährleisten. Der knöcherne Zugang durch das Hinterhauptbein (Os occipitale) ist integraler Bestandteil dieser Ziffer.
GOÄ 2518 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Abrechnung der GOÄ 2518 ist in der Neurochirurgie fest verankert. Typische Indikationen für diesen operativen Zugang sind raumfordernde Prozesse im Bereich des Kleinhirns oder des Kleinhirnbrückenwinkels. Hierzu zählen beispielsweise Akustikusneurinome, Meningeome oder Metastasen.
Auch vaskuläre Pathologien wie Aneurysmen der hinteren Zirkulation oder mikrovaskuläre Dekompressionen (z. B. bei Trigeminusneuralgie nach Jannetta) erfordern diesen Zugang. Die Wahl des exakten operativen Weges richtet sich nach der Lage des Befundes. Die GOÄ 2518 bildet dabei das fundamentale Fundament für den anschließenden intrakraniellen Eingriff.
Tipp: Da die Eröffnung der hinteren Schädelgrube den Zugangsweg darstellt, müssen die eigentlichen intrakraniellen Zielleistungen zusätzlich codiert werden. Es ist darauf zu achten, dass der Zugangsweg nicht bereits in den Zielleistungen enthalten ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2518
Fallbeispiel 1: Entfernung eines Kleinhirnmeningeoms
Ein Patient stellt sich mit einem progredienten Kleinhirnsyndrom vor. Diagnostisch zeigt sich ein großes Meningeom der hinteren Schädelgrube. Es erfolgt die subokzipitale Kraniotomie zur Tumorentfernung.
Die Eröffnung des Zugangs wird mit der GOÄ-Ziffer 2518 abgerechnet. Die eigentliche Tumorentfernung erfolgt über eine separate, höherwertige Ziffer der Neurochirurgie. Die Präparation der Nackenmuskulatur ist mit der 2518 abgegolten.
Fallbeispiel 2: Mikrovaskuläre Dekompression bei Trigeminusneuralgie
Bei einer therapierefraktären Trigeminusneuralgie wird eine Operation nach Jannetta durchgeführt. Hierzu ist ein minimal-invasiver, aber tiefer Zugang zur hinteren Schädelgrube notwendig.
Der Zugangsweg über die osteoklastische Trepanation im Bereich des Mastoids wird über die GOÄ 2518 liquidiert. Die mikrochirurgische Freilegung und Dekompression des Nervs wird gesondert berechnet. Die präparatorische Darstellung des Operationsfeldes begründet den Ansatz der Ziffer.
Fallbeispiel 3: Entlastungshämatom nach Kleinhirnblutung
Ein Notfallpatient erleidet eine raumfordernde Kleinhirnblutung mit drohender Einklemmung. Es erfolgt die sofortige Entlastungstrepanation der hinteren Schädelgrube.
Die Eröffnung und der Zugang zur Hämatomevakuierung werden über die GOÄ 2518 abgerechnet. Aufgrund der Notfallsituation und des erhöhten Zeitdrucks kann hierbei ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt sein. Die Dokumentation muss die Dringlichkeit widerspiegeln.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2518: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von allgemeinen Trepanationsziffern. Die GOÄ-Ziffern 2510 (Trepanation) oder 2512 (Eröffnung der Schädelhöhle) dürfen nicht neben der 2518 für denselben Zugang berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Doppelabrechnungen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung von Zugang und Zielleistung. Einige Kostenträger behaupten fälschlicherweise, dass die Eröffnung der Schädelgrube bereits in komplexen Tumorentfernungen enthalten sei. Dies ist jedoch unzutreffend, da die GOÄ 2518 eine eigenständige selbstständige Leistung zur Schaffung des operativen Zugangs darstellt.
Achtung: Das bloße Anlegen von Bohrlöchern zur Druckentlastung ohne Eröffnung der hinteren Schädelgrube rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2518. In solchen Fällen ist auf die spezifischen Ziffern für Entlastungsbohrungen auszuweichen.
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Dokumentation der GOÄ 2518: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den anatomischen Weg detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung der Linea nuchae superior und das Abpräparieren der tiefen Nackenmuskulatur müssen explizit erwähnt werden.
Auch die Art der knöchernen Eröffnung – ob osteoplastisch oder osteoklastisch – sollte genau dokumentiert sein. Falls anatomische Besonderheiten wie eine extreme Hyperostose oder starke Verwachsungen vorliegen, müssen diese im Bericht festgehalten werden. Dies dient als medizinische Begründung für eventuelle Faktorsteigerungen.
Dokumentation: "...Nach medianer Hautinzision erfolgt das scharfe Abpräparieren der Nackenmuskulatur von der Squama occipitalis. Darstellung des Foramen magnum. Anschließend Durchführung einer subokzipitalen Kraniotomie zur Eröffnung der hinteren Schädelgrube unter Schonung des Sinus transversus..."
GOÄ 2518: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus auf bis zu 3,5-fach ist bei der GOÄ 2518 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien sind ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch ausgeprägte Blutungen aus den venösen Sinus oder dem Knochen. Auch anatomische Varianten oder Voroperationen mit starker Vernarbung rechtfertigen eine Steigerung.
Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar im Rechnungsformular formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Besser sind konkrete Angaben wie "schwierige Präparation bei ausgeprägten Narbenplatten nach Voroperation".
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2518 wird fast nie isoliert abgerechnet, sondern steht am Anfang einer Kette operativer Einzelschritte. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen mikrochirurgische Ziffern wie die GOÄ 3585 (Anwendung des Operationsmikroskops). Auch die Dura-Plastik nach GOÄ 2590 kann bei entsprechendem Defektverschluss kombiniert werden.
Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Berechnung von Ziffern zur einfachen Blutstillung, da diese als allgemeine OP-Bestandteile gelten. Die Kombination mit der GOÄ 2518 erfordert daher eine genaue Prüfung der Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis.
Ziffer 2518 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 2518 (Eröffnung der hinteren Schädelgrube) wird zur neuen Nummer 8354 — „Dekompressive Kraniektomie, einseitig oder der hinteren Schädelgrube". Der feste Satz beträgt 672,20 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 361,97 €).
Nur die dekompressive Variante ist durch die neue Legende sicher abgebildet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2518
Was hat nicht gestimmt?