GOÄ 2537: Nervenbahndurchschneidung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2537
Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata
Punktzahl 6250  
Einfachsatz 364,30 € 1,0x
Regelhöchstsatz 837,89 € 2,3x
Höchstsatz 1275,05 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2537 für neurochirurgische Eingriffe an Gehirn und Medulla oblongata mit Tipps zu Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2537

Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata - 6250 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2537 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Ziffer umfasst die gezielte neurochirurgische Durchtrennung von zentralen Leitungsbahnen im Bereich des Gehirns oder des verlängerten Rückenmarks (Medulla oblongata). Solche Eingriffe werden durchgeführt, um pathologische Signalübertragungen dauerhaft zu unterbrechen.

Die Leistung ist mit einer hohen Punktzahl von 6250 bewertet, was den enormen technischen und operationellen Aufwand widerspiegelt. In der Regel kommen hierbei mikrochirurgische oder stereotaktische Verfahren zum Einsatz. Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ziffer primär die eigentliche Durchschneidung der Bahnen honoriert, während vorbereitende Schritte gesondert betrachtet werden müssen.

GOÄ 2537 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

In der modernen Neurochirurgie wird die GOÄ-Ziffer 2537 vor allem bei therapierefraktären Schmerzsyndromen angewendet. Ein klassisches Beispiel ist die schwere, medikamentös nicht mehr beherrschbare Trigeminusneuralgie, bei der eine gezielte Nucleotomy oder Tractotomy durchgeführt wird. Auch bei fortgeschrittenen onkologischen Erkrankungen mit unerträglichen Schmerzen kann eine medulläre Traktotomie indiziert sein.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet sind schwere extrapyramidale Bewegungsstörungen. Obwohl die tiefe Hirnstimulation viele destruktive Eingriffe abgelöst hat, bleibt die gezielte Bahndurchtrennung (z. B. Thalamotomie) in bestimmten klinischen Konstellationen eine wichtige Therapieoption. Die Indikationsstellung muss im OP-Bericht stets präzise und nachvollziehbar dargelegt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2537

Fallbeispiel 1: Operative Behandlung einer therapierefraktären Trigeminusneuralgie

Ein Patient leidet unter extremen, medikamentös nicht einstellbaren Schmerzattacken im Versorgungsbereich des Nervus trigeminus. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die mikrochirurgische Freilegung der hinteren Schädelgrube. Der Operateur führt eine gezielte partielle Durchschneidung des Tractus spinalis nervi trigemini in der Medulla oblongata durch. Neben der GOÄ-Ziffer 2537 für die Schmerzausschaltung wird die Eröffnung der hinteren Schädelgrube nach Nr. 2518 separat berechnet.

Fallbeispiel 2: Stereotaktische Thalamotomie bei schwerem Tremor

Bei einem Patienten mit ausgeprägtem, einseitigem Parkinson-Tremor ist eine tiefe Hirnstimulation aufgrund von Kontraindikationen nicht möglich. Es wird eine stereotaktische Thalamotomie zur Ausschaltung der fehlerhaften Koordinationsbahn durchgeführt. Die stereotaktische Lokalisationsleistung wird zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 2537 liquidiert. Diese Kombination ermöglicht eine sachgerechte Abbildung des komplexen stereotaktischen Eingriffs.

Fallbeispiel 3: Medulläre Traktotomie bei tumorbedingtem Schmerzsyndrom

Eine Patientin mit einem fortgeschrittenen Beckenkarzinom leidet unter unerträglichen, einseitigen Schmerzen, die auf Opioide nicht ansprechen. Zur Schmerzlinderung erfolgt eine offene, gezielte Durchschneidung des Tractus spinothalamicus in der Medulla oblongata. Der Eingriff führt zu einer signifikanten Schmerzreduktion. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2537 zusammen mit dem operativen Zugangsweg und dem intraoperativen Neuromonitoring.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2537: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist das sogenannte Zielleistungsprinzip. Kostenträger argumentieren fälschlicherweise oft, dass der operative Zugang (wie die Trepanation) mit der Hauptleistung abgegolten sei. Die GOÄ stellt jedoch in ihren Anmerkungen klar, dass die neurochirurgische Zugangsleistung gesondert berechnet werden darf. Hierauf sollte bei Kürzungen explizit verwiesen werden.

Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung mit peripheren Nerveneingriffen. Die GOÄ-Ziffer 2537 darf ausschließlich für Eingriffe im Gehirn oder in der Medulla oblongata verwendet werden. Für Eingriffe an peripheren Nerven existieren eigene, deutlich niedriger bewertete Ausschlussziffern im entsprechenden Abschnitt der GOÄ.

Achtung: Die fälschliche Annahme, dass der neurochirurgische Zugang mit der Ziffer 2537 abgegolten sei, führt regelmäßig zu Honorarverlusten. Der Zugang ist immer separat zu kodieren.

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Dokumentation der GOÄ 2537: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Strukturen, die exakte Lokalisation der Durchtrennung und die angewandte Technik präzise beschrieben werden. Auch die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs muss klar aus der Krankenakte hervorgehen.

Besonders wichtig ist es, die Verwendung von Spezialgeräten wie dem Operationsmikroskop oder stereotaktischen Systemen zu dokumentieren. Auch der zeitliche Aufwand und eventuelle intraoperative Besonderheiten sollten festgehalten werden. Ein gut strukturierter OP-Bericht erleichtert die Durchsetzung von Steigerungssätzen erheblich.

Dokumentation: Mikrosurgische Freilegung der Medulla oblongata nach Eröffnung der hinteren Schädelgrube. Unter elektrophysiologischem Monitoring Identifikation und gezielte partielle Durchschneidung des Tractus spinalis nervi trigemini links zur Schmerzausschaltung.

GOÄ 2537: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität und der Nähe zu lebenswichtigen Zentren in der Medulla oblongata liegen häufig valide Steigerungsfaktoren vor. Eine Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist beispielsweise bei ausgeprägten anatomischen Varianten gerechtfertigt. Auch starke Verwachsungen nach Voroperationen oder ein erhöhtes Blutungsrisiko begründen einen höheren Faktor. Der Mehraufwand muss in der Rechnung patientenbezogen und detailliert begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2537 wird selten isoliert abgerechnet. Typische und zulässige Ziffernkombinationen umfassen die Zugangsleistungen wie die Nr. 2518 (Eröffnung der hinteren Schädelgrube) oder die Nr. 2516 (Trepanation). Ebenfalls häufig kombiniert werden Leistungen für das intraoperative elektrophysiologische Monitoring zur Schonung benachbarter Bahnen. Auch die postoperative Intensivüberwachung und spezielle Schmerztherapieverfahren können je nach Fallkonstellation anfallen.

Tipp: Nutzen Sie bei komplexen anatomischen Verhältnissen oder Voroperationen die Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz und begründen Sie dies detailliert mit dem erhöhten Zeitaufwand und der anatomischen Schwierigkeit.

Ziffer 2537 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2537 (Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata) wird zur neuen Nummer 8568 — „Durchtrennung oder Verödung von Nervenbahnen am Rückenmark und/oder an der Medulla oblongata (auch mikrochirurgische Chordotomie), …". Der feste Satz beträgt 668,09 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 837,89 €). Abrechenbar 1x je Segment.

8568 deckt Medulla oblongata ab (und Rückenmark), nicht aber die im alten Titel ebenfalls enthaltenen sonstigen Hirnstrukturen. Die Billingeinheit ist 'je Segment'; mehrere Segmente sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2537

Die GOÄ-Ziffer 2537 wird für die gezielte Durchtrennung von Schmerz- oder Koordinationsbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata berechnet. Typische Indikationen sind therapierefraktäre Trigeminusneuralgien oder schwere extrapyramidale Bewegungsstörungen. Die Leistung setzt eine präzise neurochirurgische Freilegung voraus.
Nein, die neurochirurgische Zugangsleistung ist nicht in der GOÄ 2537 enthalten und darf gesondert abgerechnet werden. Hierzu zählen beispielsweise die Eröffnung der hinteren Schädelgrube nach Nr. 2518 oder die Trepanation nach Nr. 2516. Dies stellt eine wichtige Ausnahme vom allgemeinen Zielleistungsprinzip dar.
Neben der GOÄ 2537 können je nach operativem Zugang die Nr. 2518 für die Eröffnung der hinteren Schädelgrube oder die Nr. 2516 für eine Trepanation angesetzt werden. Auch stereotaktische Lokalisationsverfahren sind unter den entsprechenden Ziffern zusätzlich berechnungsfähig. Achten Sie darauf, die Zugangsleistung separat auf der Liquidation auszuweisen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2537 beträgt 837,89 Euro bei einer Punktzahl von 6250. Der einfache Gebührensatz liegt bei 364,30 Euro. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (1.275,05 Euro) gesteigert werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue anatomische Lokalisation, die Indikation sowie die angewandte mikrochirurgische oder stereotaktische Technik detailliert im OP-Bericht dokumentiert werden. Auch der separate Zugangsweg und eventuell genutztes intraoperatives Monitoring sollten präzise erfasst sein. Dies beugt Kürzungen durch private Krankenversicherungen effektiv vor.`
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