GOÄ 2682: Operative Kiefergelenksluxation abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2682
Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks
Punktzahl 1400  
Einfachsatz 81,60 € 1,0x
Regelhöchstsatz 187,68 € 2,3x
Höchstsatz 285,60 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2682 (Operative Einrenkung des Kiefergelenks): Indikationen, typische Fehler, Steigerungsfaktoren und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2682

Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks

Die Leistungsziffer 2682 beschreibt die operative Einrenkung (offene Reposition) einer Kiefergelenksluxation. Im Gegensatz zur geschlossenen Reposition erfordert dieses Verfahren einen chirurgischen Zugang zum Gelenkspalt. Die Leistung umfasst die Freilegung des betroffenen Kiefergelenks, die Beseitigung von Repositionshindernissen sowie die anatomische Wiedereinstellung des Gelenkkopfes in die Pfanne.

Neben der reinen Reposition sind auch die Gelenkinspektion sowie der anschließende schichtweise Wundverschluss Bestandteil dieser Ziffer. Vorbereitende Maßnahmen und die postoperative Überwachung gehören ebenfalls zum Leistungsumfang, sofern sie nicht durch eigenständige Ziffern abgebildet werden.

GOÄ 2682 in der Praxis: Indikationen und operative Voraussetzungen

Die Indikation zur operativen Einrenkung nach GOÄ 2682 ist meist dann gegeben, wenn eine geschlossene Reposition (z. B. nach der Hippokrates-Methode) erfolglos blieb. Dies ist häufig bei veralteten Luxationen der Fall, bei denen sich bereits fibröse Gewebeveränderungen im Gelenkspalt gebildet haben. Auch anatomische Hindernisse wie eine Interposition des Diskus articularis erfordern oft ein offenes Vorgehen.

Ein weiteres typisches Szenario sind rezidivierende oder habituelle Luxationen mit ausgeprägter Gelenkschädigung, die eine chirurgische Intervention unumgänglich machen. Die Abgrenzung zur konservativen Einrenkung nach Nr. 2680 GOÄ ist strikt einzuhalten, da die Nr. 2682 zwingend eine chirurgische Eröffnung des Gelenks voraussetzt.

Tipp: Sollte während eines Eingriffs zunächst eine geschlossene Reposition versucht werden und diese scheitern, sodass direkt in die offene Operation übergegangen werden muss, ist nur die höherwertige operative Leistung nach Nr. 2682 GOÄ berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2682

Fallbeispiel 1: Veraltete Kiefergelenksluxation

Ein Patient stellt sich mit einer seit mehreren Tagen bestehenden, nicht behandelten Kiefergelenksluxation vor. Ein geschlossener Repositionsversuch in Analgosedierung scheitert aufgrund von Gewebeproliferationen im Gelenkspalt. Es erfolgt die offene Reposition unter Vollnarkose. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2682 zum Schwellenwert (2,3-fach) sowie der ambulante Operationszuschlag nach Nr. 445 GOÄ.

Fallbeispiel 2: Luxation mit Diskusinterposition

Nach einem Trauma zeigt sich eine Kiefergelenksluxation, die durch eine Blockade des Diskus articularis nicht geschlossen reponiert werden kann. Der Operateur führt eine Arthrotomie durch, verlagert den Diskus und bringt das Gelenk wieder in die anatomische Position. Die Abrechnung erfolgt über die Nr. 2682 GOÄ, wobei der erhöhte Aufwand durch die Diskusrekonstruktion über einen gesteigerten Faktor (z. B. 3,5-fach) begründet wird.

Fallbeispiel 3: Operative Reposition bei habitueller Luxation

Bei einer Patientin mit chronisch rezidivierender Luxation kommt es zu einer akuten, nicht manuell behebbaren Luxation. Im Rahmen der offenen Gelenkdarstellung erfolgt die Reposition sowie eine gleichzeitige Kapselplastik. Neben der GOÄ 2682 für die Reposition können die plastischen Gelenkeingriffe gegebenenfalls gesondert codiert werden, sofern sie eigenständige operative Leistungen darstellen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2682: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der konservativen Einrenkung nach Nr. 2680 GOÄ und der operativen Einrenkung nach Nr. 2682 GOÄ für dasselbe Kiefergelenk. Private Krankenversicherungen (PKV) kürzen diese Kombination regelmäßig, da die operative Reposition die konservativen Bemühungen im selben OP-Gebiet konsumiert.

Zudem fordern Prüfstellen bei der Abrechnung des Höchstsatzes (3,5-fach) detaillierte Begründungen. Einfache Verweise auf eine "schwierige Anatomie" reichen oft nicht aus. Es müssen konkrete Erschwernisse wie ausgeprägte Vernarbungen oder erhebliche Blutungen im Operationsgebiet dokumentiert sein.

Achtung: Die bloße Reposition unter Narkose ohne chirurgische Eröffnung des Gelenks (Inzision) berechtigt nicht zur Abrechnung der Nr. 2682 GOÄ. In solchen Fällen darf lediglich die Nr. 2680 GOÄ, ggf. kombiniert mit den entsprechenden Anästhesieziffern, angesetzt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2682: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsberichts ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss den chirurgischen Zugangsweg, die Darstellung des Gelenks sowie die spezifischen Repositionshemmnisse eindeutig beschreiben. Auch die Art des Wundverschlusses und die postoperative Röntgenkontrolle sollten dokumentiert werden.

Für die Rechtfertigung höherer Steigerungsfaktoren ist es ratsam, zeitliche Verzögerungen oder besondere anatomische Varianten direkt im OP-Protokoll festzuhalten. Dies erleichtert die spätere Begründung gegenüber der Versicherung erheblich.

Dokumentationsbeispiel: "Präaurikulärer Zugang rechts. Darstellung des Kiefergelenks. Es zeigt sich eine Blockade durch den nach dorsal verlagerten Diskus. Vorsichtige Mobilisation und offene Reposition des Kondylus unter direkter Sicht. Schichtweiser Wundverschluss. OP-Dauer: 45 Min. Erhöhter Aufwand durch ausgeprägte Verwachsungen."

GOÄ 2682: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz muss patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen für die Steigerung der Nr. 2682 GOÄ sind eine extreme Luxationsdauer (veraltete Luxation), die ein besonders vorsichtiges Lösen von Verwachsungen erfordert, oder ein erhöhtes Risiko für die Schädigung des Nervus facialis im Operationsgebiet.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Einrenkung kann der Zuschlag für ambulante Operationen nach Nr. 445 GOÄ (400 Punkte) berechnet werden, sofern der Eingriff ambulant durchgeführt wird. Häufig kommen auch radiologische Leistungen zur Lagekontrolle (z. B. nach Nr. 5090 oder 5095 GOÄ) sowie Anästhesieleistungen hinzu. Eine Kombination mit Weichteileingriffen im selben Operationsgebiet ist im Einzelfall auf Überschneidungen zu prüfen.

Ziffer 2682 in der neuen GOÄ

Die operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks (alte Nr. 2682, 2,3-facher Satz: 187,68 €) erhält mit der neuen Nummer 8763 „Offene Reposition der Luxation eines Kiefergelenks" einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 280,64 €. Die Unterscheidung zur geschlossenen Reposition Nr. 8761 ist damit in der neuen GOÄ klarer als bisher: geschlossen versus offen entscheidet über die Ziffer. Abrechenbar je Kiefergelenk.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2682

Die GOÄ 2682 darf abgerechnet werden, wenn eine Kiefergelenksluxation durch einen offenen chirurgischen Eingriff operativ eingerenkt wird. Dies ist meist der Fall, wenn konservative Repositionsversuche fehlgeschlagen sind oder anatomische Blockaden vorliegen. Eine rein geschlossene, manuelle Einrenkung reicht für diese Ziffer nicht aus.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2682 und der GOÄ 2680 für dasselbe Kiefergelenk in derselben Sitzung ist nicht zulässig. Die operative Einrenkung schließt die konservative Einrenkung als vorbereitende oder fehlgeschlagene Maßnahme ein. Sollten beide Gelenke betroffen sein und unterschiedlich behandelt werden, ist dies entsprechend zu dokumentieren.
Bei ambulanter Durchführung der operativen Einrenkung kann der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ berechnet werden. Dieser Zuschlag ist mit 400 Punkten bewertet und setzt voraus, dass es sich um eine ambulante operative Leistung der Kategorie C1 bis C3 handelt. Er darf nur einmal pro Behandlungstag abgerechnet werden.
Eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz lässt sich durch einen überdurchschnittlichen operativen Aufwand begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen bei veralteten Luxationen, anatomische Besonderheiten oder ein hohes Risiko für die Verletzung des Nervus facialis. Die Erschwernisse müssen detailliert im Operationsbericht dokumentiert sein.
Nein, die Anästhesie ist nicht in der GOÄ 2682 enthalten und muss gesondert abgerechnet werden. Je nach Verfahren können hierfür die entsprechenden Ziffern für eine Lokalanästhesie, Leitungsanästhesie oder eine Allgemeinanästhesie (z. B. durch einen Anästhesisten) herangezogen werden. Auch die postoperative Schmerztherapie ist separat zu betrachten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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