Wie wird die Einrenkung einer alten Unterkieferluxation nach GOÄ 2681 korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Indikationen, Abgrenzungen und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2681
Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers
Die GOÄ-Ziffer 2681 beschreibt die Reposition einer veralteten Luxation des Kiefergelenks. Im Gegensatz zur frischen Luxation liegt hier ein Zustand vor, bei dem der Gelenkkopf des Unterkiefers bereits über einen längeren Zeitraum aus der Gelenkpfanne ausgetreten ist. Dies führt häufig zu sekundären Veränderungen im umliegenden Gewebe.
Die Leistung umfasst die gesamte manuelle oder instrumentelle Einrenkung der alten Luxation unter Berücksichtigung der veränderten anatomischen Verhältnisse. Durch die fortgeschrittene Zeitdauer haben sich meist bereits erhebliche Gewebeveränderungen und muskuläre Kontrakturen gebildet. Diese machen den Eingriff deutlich komplexer als die Versorgung einer akuten Verletzung.
GOÄ 2681 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2681 setzt voraus, dass es sich klinisch um eine alte Luxation handelt. In der Praxis wird diese Abgrenzung meist anhand des Zeitfaktors getroffen. Liegt das luxierende Ereignis bereits mehr als 24 bis 48 Stunden zurück, ist die Definition in der Regel erfüllt.
Ein typisches Szenario ist der Patient, der die Luxation zunächst nicht bemerkt oder verschleppt hat. Auch nach erfolglosen Repositionsversuchen alio loco kann sich eine chronischen Luxation entwickeln. Die Abgrenzung zur frischen Luxation nach GOÄ 2680 ist essenziell, da letztere mit einer geringeren Punktzahl bewertet ist.
Tipp: Dokumentieren Sie bei der Abrechnung der GOÄ 2681 immer das genaue Alter der Luxation sowie die vergeblichen Vorversuche oder den erschwerten Zugang, um den Unterschied zur frischen Luxation (GOÄ 2680) plausibel darzustellen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2681
Fallbeispiel 1: Reposition nach 48 Stunden ohne Narkose
Ein Patient stellt sich mit einer seit zwei Tagen bestehenden, schmerzhaften Kieferluxation vor. Aufgrund des Zeitverzugs von 48 Stunden liegt eine alte Luxation vor. Die Reposition erfordert erheblichen manuellen Kraftaufwand und eine langsame Dehnung der stark verkrampften Kaumuskulatur. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 2681 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Reposition einer rezidivierenden, veralteten Luxation in Sedierung
Eine Patientin mit bekannter habitueller Luxation stellt sich mit einer seit 36 Stunden bestehenden Fehlstellung vor. Aufgrund der Dauer und der ausgeprägten muskulären Abwehrspannung erfolgt die Reposition in einer tiefen Analgosedierung. Neben der GOÄ 2681 werden die entsprechenden Anästhesieleistungen separat in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 3: Schwierige Reposition bei arthrotisch verändertem Gelenk
Die Einrenkung einer drei Tage alten Luxation gestaltet sich bei einem älteren Patienten mit ausgeprägter Kiefergelenksarthrose als extrem schwierig. Knöcherne Veränderungen behindern den Repositionsvorgang erheblich. Dies rechtfertigt die Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes bei der Abrechnung der GOÄ 2681.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2681: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Ziffern 2680 und 2681. Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der teureren GOÄ 2681 oft den Nachweis, warum es sich um eine alte und nicht um eine frische Luxation handelte. Fehlt dieser Nachweis in den Diagnosen, droht eine Honorarkürzung.
Zudem müssen die relevanten Ausschlussziffern beachtet werden. Eine zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 2680 für dasselbe Gelenk ist ausgeschlossen. Auch unvollständige Dokumentationen bezüglich der Dauer der Luxation führen regelmäßig zu Dokumentationsmängeln bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Achtung: Die bloße Angabe einer schwierigen Reposition reicht nicht aus, um eine frische Luxation als alte Luxation nach GOÄ 2681 abzurechnen. Das zeitliche Moment oder die strukturelle Chronizität muss zwingend aus der Diagnose hervorgehen.
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Dokumentation der GOÄ 2681: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die klinischen Befunde wie die genaue Dauer der Luxation, die Fehlstellung und die Bewegungseinschränkung exakt festgehalten werden. Auch die angewandte Repositionsmethode sollte detailliert beschrieben werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den Erfolg der Maßnahme sowie die postoperative Stabilität des Gelenks zu dokumentieren. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationsbeispiel erleichtert im Streitfall die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich.
Dokumentation: Seit ca. 40 Stunden bestehende, schmerzhafte Luxation des Unterkiefers nach rechts. Vorversuche alio loco erfolglos. Deutliche muskuläre Verspannung des M. masseter. Erfolgreiche manuelle Reposition nach GOÄ 2681 mittels modifiziertem Handgriff unter lokaler Wärmeapplikation. Gelenk stabil, Patient beschwerdefrei.
GOÄ 2681: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 2681 kann bei überdurchschnittlich schwierigen Fällen über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist beispielsweise bei massiven anatomischen Hindernissen, extremen muskulären Kontrakturen oder bei der Notwendigkeit mehrfacher Repositionsversuche gerechtfertigt.
Typische Ziffernkombinationen
Häufige und zulässige Ziffernkombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie beratende Leistungen. Auch die Abrechnung einer Lokalanästhesie nach den Ziffern 490 oder 491 ist neben der Reposition möglich. Eine postoperative Röntgenkontrolle zur Überprüfung des Repositionszeichens kann ebenfalls zusätzlich berechnet werden.
Ziffer 2681 in der neuen GOÄ
Die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers (alte Nr. 2681, 2,3-facher Satz: 53,61 €) geht in der neuen GOÄ gemeinsam mit der alten Nr. 2680 (frische Luxation) in der Nummer 8761 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Kiefergelenks" auf — zum Festpreis von 54,96 €. Die neue GOÄ unterscheidet nicht mehr zwischen frischer und alter Luxation. Als weitere Abrechnungsänderung gilt: Die neue Nr. 8761 ist je Kiefergelenk berechnungsfähig (bei beidseitiger Luxation damit zweimal), während die alte Nr. 2681 nur einmal je Sitzung berechnet werden durfte.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2681
Was hat nicht gestimmt?