GOÄ 2680: Kieferluxation richtig abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2680
Einrenkung der Luxation des Unterkiefers
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 2,3x
Höchstsatz 20,41 € 3,5x

Die manuelle Einrenkung des Unterkiefers nach GOÄ 2680 birgt Abrechnungsfallen. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und korrekt steigern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2680

Einrenkung der Luxation des Unterkiefers

Die Gebührenordnungsziffer 2680 beschreibt die konservative Einrenkung einer frischen Luxation des Unterkiefers. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angesiedelt. Sie umfasst alle manuellen Handgriffe, die notwendig sind, um das Kiefergelenk wieder in seine anatomisch korrekte Position zu bringen.

Die Leistung ist mit 100 Punkten bewertet. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 5,83 Euro. Da es sich um eine rein konservative Maßnahme handelt, sind operative Schritte in dieser Ziffer nicht enthalten.

GOÄ 2680 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung

Die typische Indikation für die Abrechnung der GOÄ 2680 ist die akute Kieferluxation. Diese tritt häufig nach weitem Mundöffnen wie beim Gähnen, Lachen oder während einer zahnärztlichen Behandlung auf. Der Patient stellt sich in der Regel mit einem schmerzhaft blockierten, offenen Mund in der Praxis vor.

Die manuelle Reposition erfolgt meist über den klassischen Hippokrates-Handgriff. Hierbei drückt der Behandler die Molaren nach unten und schiebt das Kinn gleichzeitig nach hinten-oben. Diese rein manuelle, nicht-operative Intervention wird über die Ziffer 2680 abgerechnet.

Wichtig ist die Abgrenzung zu chronischen oder länger bestehenden Zuständen. Liegt eine alte Luxation vor, die aufgrund von Gewebeveränderungen schwerer zu repetieren ist, greift stattdessen die GOÄ-Ziffer 2681.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2680

Fallbeispiel 1: Akute bilaterale Kieferluxation nach Gähnen

Ein Patient stellt sich mit einer frischen, beidseitigen Luxation des Unterkiefers nach dem morgendlichen Gähnen vor. Der Arzt führt die manuelle Reposition erfolgreich mittels Hippokrates-Handgriff durch. Obwohl beide Kiefergelenke betroffen sind, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2680 nur einfach, da sich die Leistungslegende auf das gesamte Organ bezieht.

Fallbeispiel 2: Einseitige Kieferluxation mit starkem Muskelspasmus

Eine Patientin erleidet eine einseitige Kieferluxation. Aufgrund einer ausgeprägten reflektorischen Muskelanspannung sind mehrere Repositionsversuche unter lokaler Anästhesie notwendig. Der erhöhte Zeitaufwand und die Schwierigkeit rechtfertigen den Ansatz des 3,5-fachen Steigerungssatzes der GOÄ 2680.

Fallbeispiel 3: Operative Reposition bei Repositionshindernis

Ein Patient mit einer Kieferluxation kann nicht manuell behandelt werden, da ein anatomisches Repositionshindernis vorliegt. Die Einrenkung muss daher operativ im OP-Saal durchgeführt werden. In diesem Fall ist nicht die GOÄ 2680, sondern die GOÄ 2682 anzusetzen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2680: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die doppelte Ansetzung der Ziffer bei einer beidseitigen Luxation. Da der Leistungstext von der Luxation "des Unterkiefers" im Singular spricht, ist die Ziffer je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig, wenn fälschlicherweise zwei Einheiten abgerechnet werden.

Zudem wird oft versäumt, zwischen einer frischen und einer alten Luxation zu differenzieren. Die GOÄ 2680 ist ausschließlich für frische Luxationen vorgesehen. Bei einer bereits länger bestehenden Luxation muss die höher bewertete GOÄ 2681 gewählt werden.

Achtung: Die GOÄ 2680 darf bei einer beidseitigen Luxation des Unterkiefers nicht zweifach abgerechnet werden. Im Gegensatz zur operativen Einrenkung nach Ziffer 2682 bezieht sich die Ziffer 2680 auf das gesamte Organ Unterkiefer.

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Dokumentation der GOÄ 2680: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die genaue Diagnose, die Dauer des Bestehens der Luxation sowie die angewandte Repositionsmethode dokumentiert werden. Auch der Erfolg der Maßnahme sollte explizit festgehalten werden.

Besondere Erschwernisse, wie ein starker Muskelspasmus oder anatomische Abweichungen, müssen detailliert beschrieben werden. Nur so lässt sich eine spätere Erhöhung des Steigerungsfaktors gegenüber der Versicherung plausibel begründen.

Dokumentation: Diagnose: Akute, frische Luxation des Unterkiefers rechts nach Gähnen. Manuelle Reposition mittels Handgriff nach Hippokrates ohne Komplikationen erfolgreich durchgeführt. Okklusion wiederhergestellt. Schmerzfreiheit erreicht.

GOÄ 2680: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 2680 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine extreme muskuläre Abwehr, erhebliche Schmerzen des Patienten oder die Notwendigkeit mehrerer Repositionsversuche. Auch anatomische Besonderheiten des Kiefergelenks rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2680 können weitere Leistungen anfallen und berechnet werden. Häufig wird vorab eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 durchgeführt. Auch notwendige Anästhesieverfahren wie die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490) oder Leitungsanästhesie (GOÄ 491) sind zusätzlich berechnungsfähig.

Tipp: Erfordert die Einrenkung aufgrund einer starken muskulären Abwehr oder anatomischer Besonderheiten mehrere Versuche, sollte dies detailliert dokumentiert werden, um eine Steigerung des Gebührensatzes auf das 3,5-Fache rechtssicher zu begründen.

Ziffer 2680 in der neuen GOÄ

Die Einrenkung der (frischen) Luxation des Unterkiefers (alte Nr. 2680, 2,3-facher Satz: 13,41 €) und die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers (alte Nr. 2681) werden in der neuen GOÄ gemeinsam zur Nummer 8761 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Kiefergelenks" — zum Festpreis von 54,96 €. Die frühere Unterscheidung zwischen frischer und alter Luxation entfällt; die neue GOÄ kennt nur noch eine einheitliche Ziffer für die geschlossene Reposition. Wichtige Abrechnungsänderung: Die alten Nrn. 2680 und 2681 waren jeweils nur einmal berechnungsfähig, auch bei beidseitiger Luxation. Die neue Nr. 8761 lautet „eines Kiefergelenks" und ist daher je Kiefergelenk ansetzbar — bei beidseitiger Luxation damit zweimal.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2680

Nein, die GOÄ 2680 ist auch bei einer beidseitigen Luxation des Unterkiefers nur einmal berechnungsfähig. Die Leistungslegende bezieht sich auf den gesamten Unterkiefer und nicht auf das einzelne Gelenk.
Die GOÄ 2680 gilt für die Einrenkung einer frischen Unterkieferluxation, während die GOÄ 2681 für eine alte, bereits länger bestehende Luxation herangezogen wird. Die Behandlung einer alten Luxation ist meist aufwendiger und rechtfertigt die höhere Bewertung der Ziffer 2681.
Die GOÄ 2682 kommt zum Einsatz, wenn die Einrenkung des Kiefergelenks durch einen operativen Eingriff und nicht rein konservativ erfolgt. Im Gegensatz zur GOÄ 2680 ist die GOÄ 2682 bei beidseitiger operativer Versorgung auch zweimal berechnungsfähig.
Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch starken Muskelspasmus, anatomische Besonderheiten oder die Notwendigkeit mehrerer Repositionsversuche rechtfertigt eine Steigerung. Auch eine erschwerte Kooperation des Patienten kann als Begründung für den 3,5-fachen Satz dienen.
Ja, notwendige Anästhesien wie eine Infiltrations- oder Leitungsanästhesie können neben der GOÄ 2680 zusätzlich abgerechnet werden. Dies muss jedoch medizinisch indiziert und entsprechend in der Patientenakte dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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