GOÄ 3001: Tracheobronchiale Eingriffe rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3001
Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz
Punktzahl 5800  
Einfachsatz 338,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 777,56 € 2,3x
Höchstsatz 1183,24 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3001: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung komplexer thorakaler Eingriffe am Tracheobronchialsystem ohne Honorarverlust.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3001

Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz - 5800 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3001 beschreibt hochkomplexe, thoraxchirurgische Eingriffe am zentralen Atemwegssystem. Diese Ziffer deckt operative Maßnahmen ab, die über den Zugang des Brustkorbs (Thorakotomie oder minimalinvasive Thorakoskopie) durchgeführt werden. Der Leistungstext nennt beispielhaft die Resektion von Gewebeabschnitten, das Anlegen von Anastomosen, die Versteifung von Trachea oder Bronchien sowie den plastischen Ersatz.

Wichtig für die korrekte Auslegung ist, dass sich diese Leistung auf das gesamte Tracheobronchialsystem bezieht. Es handelt sich um eine umfassende Systemleistung, die nicht nach anatomischen Untereinheiten oder Thoraxhälften aufgeteilt werden darf. Alle operativen Schritte zur Wiederherstellung oder Sanierung der Atemwege in einer Sitzung sind mit dieser Ziffer abgegolten.

GOÄ 3001 in der Praxis: Indikationen und operative Herausforderungen

Die Anwendung der GOÄ 3001 ist in der spezialisierten Thoraxchirurgie angesiedelt. Typische Indikationen umfassen maligne Tumoren der Luftröhre oder der Hauptbronchien, die eine Manschettenresektion (Sleeve-Resektion) erforderlich machen. Auch gutartige Stenosen, beispielsweise nach langzeitiger Intubation, erfordern häufig eine Resektion mit anschließender End-zu-End-Anastomose.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die operative Versorgung von traumatischen Rupturen des Tracheobronchialbaums. Die Rekonstruktion mittels plastischem Ersatz oder die Stabilisierung bei ausgeprägter Tracheomalazie fällt ebenfalls unter dieses Leistungsspektrum. Aufgrund der anatomischen Nähe zu großen Gefäßen und dem Herzen erfordern diese Eingriffe höchste chirurgische Präzision.

Tipp: Bei der Durchführung minimalinvasiver Verfahren (VATS - Video-Assisted Thoracoscopic Surgery) sollte die Anwendung der Ziffer 3001 sorgfältig dokumentiert werden, da der technische Aufwand oft dem eines offenen Zugangs entspricht oder diesen übersteigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3001

Fallbeispiel 1: Manschettenresektion bei Bronchialkarzinom

Ein Patient stellt sich mit einem zentral sitzenden Plattenepithelkarzinom des rechten Hauptbronchus vor. Es erfolgt eine rechtsseitige Thorakotomie mit anschließender Manschettenresektion des Hauptbronchus und einer End-zu-End-Anastomose zur Erhaltung des Oberlappens. Die Rekonstruktion des Atemwegs wird primär über die GOÄ-Ziffer 3001 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Resektion einer postintubationsbedingten Trachealstenose

Nach langzeitiger Beatmung zeigt eine Patientin eine hochgradige, narbige Stenose der thorakalen Trachea. Über einen kombinierten zervikal-thorakalen Zugang erfolgt die Resektion des stenosierten Segments über eine Länge von drei Zentimetern mit anschließender Trachealanastomose. Dieser komplexe rekonstruktive Eingriff wird mit der Ziffer 3001 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Plastische Deckung einer traumatischen Bronchusruptur

Nach einem schweren Dezelerationstrauma liegt eine Ruptur des linken Hauptbronchus vor. Der chirurgische Eingriff umfasst die Freilegung, das Debridement der Wundränder und den plastischen Ersatz der defekten Bronchialwand mittels eines gestielten Interkostalmuskellappens. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3001.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3001: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Doppelabrechnung bei beidseitigen Eingriffen. Da sich die Ziffer 3001 auf das gesamte Tracheobronchialsystem bezieht, darf sie auch bei Eingriffen, die beide Hauptbronchien betreffen, nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn die Ziffer fälschlicherweise zweifach angesetzt wird.

Zudem versuchen Prüfstellen oft, im Rahmen der Operation durchgeführte diagnostische Bronchoskopien aus der Liquidation zu streichen. Hier gilt: Eine rein diagnostische Bronchoskopie zur Indikationsstellung vor der Operation ist eigenständig berechnungsfähig. Die intraoperative Kontroll-Bronchoskopie zur Überprüfung der Anastomose ist hingegen meist Bestandteil der Hauptleistung und nicht separat abrechenbar.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Zulegungsleistungen oder kleinere Exzisionen im unmittelbaren Operationsgebiet nicht separat berechnet werden, da diese als Zuarbeit zur Hauptleistung nach Paragraph 4 Absatz 2 GOÄ gelten.

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Dokumentation der GOÄ 3001: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss die genaue Lokalisation des Defekts, die Präparation des Tracheobronchialbaums und die angewandte Rekonstruktionstechnik präzise beschreiben. Insbesondere die Darstellung der Anastomosenverhältnisse und der verwendeten Nahtmaterialien ist essenziell.

Falls intraoperative Besonderheiten wie starke Verwachsungen oder anatomische Varianten auftreten, müssen diese zeitlich und technisch im Bericht gewürdigt werden. Dies liefert die notwendige medizinische Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung bei der Abrechnung.

Dokumentation: ...Nach thorakaler Freilegung zeigt sich eine ausgeprägte narbige Fixation der Trachea an die mediastinalen Strukturen. Sorgfältige Neurolyse des Nervus laryngeus recurrens beidseits. Resektion des stenosierten Trachealabschnitts über 2,5 cm. Spannungsfreie End-zu-End-Anastomose mittels fortlaufender PDS-Naht. Dichtigkeitsprüfung unter Wasser ohne Evidenz eines Lecks...

GOÄ 3001: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität thorakaler Eingriffe ist eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem adhäsiver Situs nach Voroperationen oder Bestrahlungen. Auch eine schwierige Beatmungssituation während der Ein-Lungen-Ventilation kann den chirurgischen Ablauf erheblich verzögern und eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3001 wird häufig mit Ziffern für den operativen Zugang kombiniert, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen sind. Die Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativer Schmerztherapie ist der Regelfall. Werden im Rahmen desselben Eingriffs Lungenresektionen durchgeführt, ist die Kombination mit den Ziffern für die Lobektomie oder Pneumonektomie (z. B. GOÄ 3005) genauestens auf Überschneidungen im Leistungsinhalt zu prüfen.

Ziffer 3001 in der neuen GOÄ

Ziffer 3001 (Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 777,56 €.

  • bei Resektion mit Anastomosierung: 9382 „Isolierte Bronchusresektion mit Anastomosierung ohne Lungenresektion, ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n)" (787,71 €)
  • bei Versteifung oder sonstiger selbstständiger Eingriff: 9390 „Eingriff am Tracheo-Bronchialsystem (z.B. Übernähung bei Verletzung und/oder Versteifung), als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n)" (787,71 €)
  • bei Einbringung allogenen oder alloplastischen Materials: 9390 „Eingriff am Tracheo-Bronchialsystem (z.B. Übernähung bei Verletzung und/oder Versteifung), als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n)" (787,71 €)
  • bei Einbringung allogenen oder alloplastischen Materials: 9391 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9390 für Einbringung von allogenem oder alloplastischem Material" (253,99 €) [Zuschlag]

Die Bandbreite reicht von 253,99 € bis 787,71 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3001

Die GOÄ-Ziffer 3001 bewertet thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektionen, Anastomosen oder plastischen Ersatz. Sie umfasst komplexe chirurgische Maßnahmen, die sich auf das gesamte Tracheobronchialsystem beziehen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 3001 beträgt 777,56 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 338,07 € bei einer Punktzahl von 5800 Punkten.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3001 bezieht sich auf das gesamte Tracheobronchialsystem und ist pro Sitzung in der Regel nur einmal berechnungsfähig. Eine Abrechnung pro Thoraxhälfte ist explizit ausgeschlossen.
Ein Überschreiten des Schwellenwertes kann durch einen außergewöhnlich hohen zeitlichen Aufwand, schwierige anatomische Verhältnisse oder ausgeprägte Adhäsionen begründet werden. Auch schwere Vorerkrankungen des Patienten oder vorangegangene Operationen im selben Gebiet rechtfertigen einen höheren Steigerungssatz.
Neben der GOÄ 3001 sind kleinere, im Leistungsumfang enthaltene endoskopische oder rein diagnostische Maßnahmen am selben Organabschnitt nicht gesondert berechenbar. Insbesondere Ziffern für einfache Probeexzisionen oder diagnostische Bronchoskopien am selben Tag sind kritisch zu prüfen.
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