GOÄ 3000: Bronchotomie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3000
Bronchotomie zur Entfernung von Fremdkörpern oder Tumoren
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x

Die Abrechnung der Bronchotomie nach GOÄ 3000 birgt Fallstricke. Dieser Leitfaden bietet wertvolle Einblicke in Indikationen, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3000

Bronchotomie zur Entfernung von Fremdkörpern oder Tumoren

Die GOÄ-Ziffer 3000 beschreibt die operative Eröffnung eines Bronchus, um Fremdkörper oder Tumoren zu entfernen. Die Bronchien stellen die verzweigten Atemwege dar, die sich zwischen der Luftröhre und den Lungenbläschen befinden. Dieser chirurgische Eingriff erfordert ein hohes Maß an Präzision und wird in der Regel unter Vollnarkose durchgeführt.

Die Leistung umfasst den gesamten operativen Zugang sowie die anschließende Versorgung des eröffneten Bronchus. Wichtig ist hierbei, dass die Ziffer sowohl für die Entfernung eines einzelnen als auch mehrerer Fremdkörper oder Tumoren gilt. Die Mehrzahl im Leistungstext schließt die Abrechnung bei Einzahl nicht aus.

GOÄ 3000 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Durchführung einer Bronchotomie nach GOÄ 3000 ist bei verschiedenen klinischen Szenarien indiziert. Typische Indikationen sind tief sitzende, aspirierte Fremdkörper, die sich nicht endoskopisch mittels Bronchoskopie bergen lassen. Auch gutartige oder bösartige endobronchiale Tumoren erfordern häufig diesen offenen oder thorakoskopischen Zugang.

Der Eingriff erfolgt meist im Rahmen einer Thorakotomie, um einen direkten Zugang zum betroffenen Lungenlappen zu erhalten. Die präzise Lokalisation des Fremdkörpers oder Tumors im Vorfeld ist für den Erfolg der Operation entscheidend. Nach der Entfernung des Gewebes oder Objekts erfolgt der luftdichte Verschluss der Bronchialwand.

Tipp: Sollte die Entfernung eines Tumors eine Manschettenresektion oder eine weiterführende Lungenresektion erfordern, sind höher bewertete Ziffern der Thoraxchirurgie zu prüfen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3000

Fallbeispiel 1: Entfernung eines aspirierten Fremdkörpers

Ein Patient stellt sich mit einem seit Tagen bestehenden, therapierefraktären Husten und Verdacht auf Fremdkörperaspiration vor. Nach erfolgloser starrer Bronchoskopie erfolgt die operative Eröffnung des Hauptbronchus zur Bergung eines Knochensplitters. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3000 zum Regelsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Exzision eines benignen endobronchialen Tumors

Bei einer Patientin wird ein gutartiges Bronchialadenom diagnostiziert, welches das Lumen des linken Hauptbronchus nahezu vollständig verlegt. Über eine posterolaterale Thorakotomie wird der Bronchus eröffnet und der Tumor vollständig exzidiert. Neben der Thorakotomie wird die Bronchotomie nach GOÄ 3000 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Komplexe Bergung multipler Fremdkörperteile

Nach einem Unfall müssen mehrere aspirierte Kunststoffteile aus dem rechten Unterlappenbronchus operativ entfernt werden. Obwohl es sich um mehrere Fremdkörper handelt, ist die Leistung nur einmalig über die Ziffer 3000 berechenbar. Ein erhöhter Zeitaufwand kann jedoch über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3000: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3000 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen großen thoraxchirurgischen Eingriffen am selben Operationsgebiet. Wenn beispielsweise eine Lobektomie (Ziffer 3005) durchgeführt wird, ist die Bronchotomie zur Tumorentfernung meist als Zuarbeit oder Teilschritt abgegolten. Private Krankenversicherungen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Liquidation.

Zudem wird fälschlicherweise versucht, die Entfernung mehrerer Fremdkörper mehrfach über die Ziffer 3000 abzurechnen. Der Leistungstext nennt zwar die Mehrzahl, die Ziffer ist jedoch pro Sitzung und operativem Zugang nur einmal berechenbar. Die Mehrfachabrechnung führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.

Achtung: Die bloße endoskopische Fremdkörperentfernung darf nicht nach GOÄ 3000 abgerechnet werden. Hierfür sind die spezifischen endoskopischen Ziffern aus dem Bereich der Bronchoskopie zu verwenden.

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Dokumentation der GOÄ 3000: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der chirurgische Zugangsweg, die Identifikation des betroffenen Bronchus und die Art des Fremdkörpers oder Tumors präzise beschrieben werden. Auch die Methode des anschließenden Bronchusverschlusses sollte dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Darstellung von Komplikationen oder anatomischen Besonderheiten, die den Eingriff erschwert haben. Diese Angaben dienen als direkte Rechtfertigung für eine eventuelle Faktorerhöhung bei der Abrechnung.

Dokumentation: Nach posterolateraler Thorakotomie Darstellung des rechten Hauptbronchus. Inzision des Bronchus (Bronchotomie) und Darstellung des festsitzenden Fremdkörpers. Vollständige Extraktion des Fremdkörpers (Kirschkern) mittels Faßzange. Luftdichter Verschluss des Bronchus mittels fortlaufender Naht.

GOÄ 3000: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3000 kann bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Zeitaufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind starke Verwachsungen im Operationsgebiet, ausgeprägte Blutungsneigung oder eine schwierige anatomische Lage des Tumors. Auch die Bergung von stark zerfallenen Fremdkörpern rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Bronchotomie mit Anästhesieleistungen und postoperativen Überwachungsziffern kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung der Thorakotomie (Ziffer 2990) als operativer Zugangsweg, sofern diese nicht explizit in einer anderen höherwertigen Resektionsziffer enthalten ist. Auch radiologische Leistungen zur intraoperativen Lagekontrolle können zusätzlich angesetzt werden.

Ziffer 3000 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ überführt Ziffer 3000 in die neue Nummer 9380 — „Bronchotomie zur Entfernung eines oder mehrerer Fremdkörper, ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n)" — mit festem Satz von 492,15 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 371,36 €).

Für die Variante „Tumor im Bronchus" sieht der Entwurf hingegen keine eigenständige Nachfolgeziffer vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3000

Nein, die GOÄ-Ziffer 3000 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Fremdkörper entfernt werden. Der Leistungstext umfasst explizit die Entfernung von Fremdkörpern in der Mehrzahl. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Ja, der operative Zugang mittels Thorakotomie nach Ziffer 2990 kann in der Regel neben der Bronchotomie abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn kein anderer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wird, der den Zugang bereits beinhaltet. Eine genaue Prüfung der Kombinationsausschlüsse ist ratsam.
Die Bronchotomie nach GOÄ 3000 beschreibt einen offenen oder thorakoskopischen chirurgischen Eingriff mit Eröffnung der Bronchialwand. Eine Bronchoskopie hingegen ist ein endoskopischer Eingriff ohne chirurgische Eröffnung des Organs von außen. Die endoskopische Fremdkörperentfernung wird nach anderen Ziffern bewertet.
Eine Steigerung ist bei anatomischen Besonderheiten, starken Verwachsungen oder starker Blutungsneigung gerechtfertigt. Auch ein extrem zeitaufwendiges Bergen von fragmentierten Fremdkörpern kann als Begründung dienen. Die Erschwernisse müssen detailliert im Operationsbericht dokumentiert werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3000 gilt sowohl für die Entfernung eines einzelnen Tumors als auch für mehrere Tumoren. Obwohl der Leistungstext den Plural verwendet, ist die Abrechnung bei einem solitären Befund vollkommen korrekt. Eine Splittung der Ziffer ist nicht zulässig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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