Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3172 führt oft zu Konflikten mit Kostenträgern. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Darmmobilisation rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3172
Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbstständige Leistung - 1600 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 3172 beschreibt die Darmmobilisation bei Verwachsungen, sofern diese als selbstständige Leistung erbracht wird. Diese chirurgische Maßnahme umfasst das Lösen von peritonealen Adhäsionen, die zu einer Einschränkung der Darmmobilität oder zu Passagehindernissen führen. Die Leistung ist mit 1600 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 93,26 € entspricht.
Die Definition als selbstständige Leistung schränkt die Berechenbarkeit im klinischen Alltag stark ein. Sie verlangt eine genaue Differenzierung zwischen unselbstständigen Operationsschritten und eigenständigen therapeutischen Maßnahmen. Vorbemerkungen des Gebührenverzeichnisses verdeutlichen, dass rein zugangsbedingte Mobilisationen nicht über diese Ziffer abgerechnet werden dürfen.
GOÄ 3172 in der Praxis: Wann die Abrechnung berechtigt ist
Die häufigste Indikation für die alleinige Abrechnung der GOÄ 3172 ist die operative Sanierung bei einem chronischen Adhäsions-Ileus. Typischerweise betrifft dies Patienten, die sich in der Vergangenheit bereits mehreren abdominalen Eingriffen unterziehen mussten. In diesen Fällen stellt das Lösen der Verwachsungen das primäre und einzige Ziel der Operation dar.
Schwieriger gestaltet sich die Abrechnung, wenn die Darmmobilisation neben einer anderen abdominellen Hauptoperation durchgeführt wird. Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ. Eine zusätzliche Berechnung der Ziffer 3172 ist nur dann zulässig, wenn die Verwachsungen außerhalb des eigentlichen Operationsgebietes liegen. Sie müssen eine eigenständige Pathologie darstellen, deren Behebung medizinisch indiziert ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3172
Fallbeispiel 1: Chronischer Adhäsions-Ileus
Ein Patient stellt sich mit den Symptomen eines mechanischen Ileus vor. In der Vorgeschichte sind mehrere Laparotomien bekannt. Intraoperativ zeigt sich ein ausgeprägtes Adhäsionskonglomerat, das den Dünndarm einschnürt. Es erfolgt eine vollständige Adhäsiolyse und Mobilisation des Darms als alleinige chirurgische Maßnahme. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3172 als selbstständige Leistung.
Fallbeispiel 2: Adhäsiolyse außerhalb des Operationsgebietes
Bei einer Patientin wird eine elektive Sigmaresektion durchgeführt. Unabhängig davon zeigen sich im rechten Oberbauch massive Verwachsungen des Colon ascendens mit der Bauchwand, die zu chronischen Beschwerden führten. Der Operateur löst diese Verwachsungen in einem räumlich getrennten Operationsschritt. Neben der Hauptleistung für die Sigmaresektion kann die GOÄ 3172 zusätzlich berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Analoge Netzresektion bei Tumoroperation
Im Rahmen einer onkologischen Resektion im Bauchraum ist eine vollständige Entfernung des großen Netzes erforderlich. Da das Gebührenverzeichnis keine spezifische Ziffer für die selbstständige Omentektomie bereithält, erfolgt eine analoge Anwendung der GOÄ 3172. Dies ist zulässig, da die Netzresektion einen eigenständigen, über die Tumorentfernung hinausgehenden Operationsschritt darstellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3172: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ. Prüfer streichen die Ziffer 3172 regelmäßig, wenn sie als reine Zugangsadhäsiolyse eingestuft wird. Wenn Verwachsungen gelöst werden müssen, um überhaupt an das eigentliche Operationsorgan zu gelangen, ist dies mit der Hauptziffer abgegolten.
Achtung: Die bloße Darstellung des Operationsgebietes durch das Lösen von Verwachsungen rechtfertigt niemals die zusätzliche Berechnung der GOÄ 3172. Dies gilt als unselbstständiger Teilschritt der Hauptleistung.
Ein weiterer Fehler ist das Fehlen einer klaren räumlichen Trennung im Operationsbericht. Wenn nicht eindeutig hervorgeht, dass die mobilisierten Darmabschnitte außerhalb des primären Operationsfeldes lagen, wird die Erstattung verweigert. Auch die analoge Abrechnung für Standard-Netzanteile, die ohnehin bei einer Resektion mit entfernt werden, wird häufig beanstandet.
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Dokumentation der GOÄ 3172: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der präzise OP-Bericht muss die medizinische Notwendigkeit der Darmmobilisation zweifelsfrei belegen. Es sollte genau beschrieben werden, welche Darmabschnitte betroffen waren und welche klinischen Symptome oder Risiken durch die Verwachsungen bestanden.
Tipp: Dokumentieren Sie die anatomische Distanz zum Hauptoperationsfeld zentimetergenau und beschreiben Sie den Mehraufwand detailliert im OP-Bericht.
Zudem muss die anatomische Abgrenzung zum Hauptoperationsgebiet explizit formuliert werden. Nutzen Sie Formulierungen, die den separaten Charakter des Eingriffs betonen. Ein kurzes Dokumentationsbeispiel veranschaulicht die notwendige Detailtiefe für die Patientenakte.
Dokumentation: Nach Eröffnung des Abdomens zeigt sich ein ausgeprägtes Adhäsionskonglomerat im rechten Oberbauch, völlig getrennt vom eigentlichen Operationsgebiet im kleinen Becken. Scharfe Präparation und Mobilisation des adhärenten Colon ascendens über eine Länge von 15 cm zur Vermeidung eines drohenden Passagehindernisses. Zeitaufwand für diesen separaten Schritt: 25 Minuten.
GOÄ 3172: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz muss in der Rechnung patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch massive, teils knöcherne Verwachsungen oder ein stark erhöhtes Perforationsrisiko bei fragiler Darmwand.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3172 wird in der Praxis häufig in Kombination mit anderen abdominalchirurgischen Eingriffen abgerechnet. Zulässig ist dies beispielsweise neben Resektionen am Magen oder Darm, sofern die Mobilisation in einem anderen Quadranten des Abdomens stattfindet. Nicht zulässig ist die Kombination, wenn die Mobilisation lediglich der Vorbereitung der Anastomose des zu resizierenden Darmabschnitts dient.
Ziffer 3172 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 3172 (Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbstständige Leistung) führt in der neuen GOÄ zu Nummer 10610 — „Operative Mobilisierung von Darm und Bauchorganen mit Lösung ausgedehnter Verwachsungen und/oder …" (782,12 €, bisher 2,3-facher Satz: 214,50 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3172
Was hat nicht gestimmt?