GOÄ 3172: Darmmobilisation richtig abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3172
Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbstständige Leistung
Punktzahl 1600  
Einfachsatz 93,26 € 1,0x
Regelhöchstsatz 214,50 € 2,3x
Höchstsatz 326,41 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3172 führt oft zu Konflikten mit Kostenträgern. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Darmmobilisation rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3172

Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbstständige Leistung - 1600 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3172 beschreibt die Darmmobilisation bei Verwachsungen, sofern diese als selbstständige Leistung erbracht wird. Diese chirurgische Maßnahme umfasst das Lösen von peritonealen Adhäsionen, die zu einer Einschränkung der Darmmobilität oder zu Passagehindernissen führen. Die Leistung ist mit 1600 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 93,26 € entspricht.

Die Definition als selbstständige Leistung schränkt die Berechenbarkeit im klinischen Alltag stark ein. Sie verlangt eine genaue Differenzierung zwischen unselbstständigen Operationsschritten und eigenständigen therapeutischen Maßnahmen. Vorbemerkungen des Gebührenverzeichnisses verdeutlichen, dass rein zugangsbedingte Mobilisationen nicht über diese Ziffer abgerechnet werden dürfen.

GOÄ 3172 in der Praxis: Wann die Abrechnung berechtigt ist

Die häufigste Indikation für die alleinige Abrechnung der GOÄ 3172 ist die operative Sanierung bei einem chronischen Adhäsions-Ileus. Typischerweise betrifft dies Patienten, die sich in der Vergangenheit bereits mehreren abdominalen Eingriffen unterziehen mussten. In diesen Fällen stellt das Lösen der Verwachsungen das primäre und einzige Ziel der Operation dar.

Schwieriger gestaltet sich die Abrechnung, wenn die Darmmobilisation neben einer anderen abdominellen Hauptoperation durchgeführt wird. Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ. Eine zusätzliche Berechnung der Ziffer 3172 ist nur dann zulässig, wenn die Verwachsungen außerhalb des eigentlichen Operationsgebietes liegen. Sie müssen eine eigenständige Pathologie darstellen, deren Behebung medizinisch indiziert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3172

Fallbeispiel 1: Chronischer Adhäsions-Ileus

Ein Patient stellt sich mit den Symptomen eines mechanischen Ileus vor. In der Vorgeschichte sind mehrere Laparotomien bekannt. Intraoperativ zeigt sich ein ausgeprägtes Adhäsionskonglomerat, das den Dünndarm einschnürt. Es erfolgt eine vollständige Adhäsiolyse und Mobilisation des Darms als alleinige chirurgische Maßnahme. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3172 als selbstständige Leistung.

Fallbeispiel 2: Adhäsiolyse außerhalb des Operationsgebietes

Bei einer Patientin wird eine elektive Sigmaresektion durchgeführt. Unabhängig davon zeigen sich im rechten Oberbauch massive Verwachsungen des Colon ascendens mit der Bauchwand, die zu chronischen Beschwerden führten. Der Operateur löst diese Verwachsungen in einem räumlich getrennten Operationsschritt. Neben der Hauptleistung für die Sigmaresektion kann die GOÄ 3172 zusätzlich berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Analoge Netzresektion bei Tumoroperation

Im Rahmen einer onkologischen Resektion im Bauchraum ist eine vollständige Entfernung des großen Netzes erforderlich. Da das Gebührenverzeichnis keine spezifische Ziffer für die selbstständige Omentektomie bereithält, erfolgt eine analoge Anwendung der GOÄ 3172. Dies ist zulässig, da die Netzresektion einen eigenständigen, über die Tumorentfernung hinausgehenden Operationsschritt darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3172: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ. Prüfer streichen die Ziffer 3172 regelmäßig, wenn sie als reine Zugangsadhäsiolyse eingestuft wird. Wenn Verwachsungen gelöst werden müssen, um überhaupt an das eigentliche Operationsorgan zu gelangen, ist dies mit der Hauptziffer abgegolten.

Achtung: Die bloße Darstellung des Operationsgebietes durch das Lösen von Verwachsungen rechtfertigt niemals die zusätzliche Berechnung der GOÄ 3172. Dies gilt als unselbstständiger Teilschritt der Hauptleistung.

Ein weiterer Fehler ist das Fehlen einer klaren räumlichen Trennung im Operationsbericht. Wenn nicht eindeutig hervorgeht, dass die mobilisierten Darmabschnitte außerhalb des primären Operationsfeldes lagen, wird die Erstattung verweigert. Auch die analoge Abrechnung für Standard-Netzanteile, die ohnehin bei einer Resektion mit entfernt werden, wird häufig beanstandet.

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Dokumentation der GOÄ 3172: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der präzise OP-Bericht muss die medizinische Notwendigkeit der Darmmobilisation zweifelsfrei belegen. Es sollte genau beschrieben werden, welche Darmabschnitte betroffen waren und welche klinischen Symptome oder Risiken durch die Verwachsungen bestanden.

Tipp: Dokumentieren Sie die anatomische Distanz zum Hauptoperationsfeld zentimetergenau und beschreiben Sie den Mehraufwand detailliert im OP-Bericht.

Zudem muss die anatomische Abgrenzung zum Hauptoperationsgebiet explizit formuliert werden. Nutzen Sie Formulierungen, die den separaten Charakter des Eingriffs betonen. Ein kurzes Dokumentationsbeispiel veranschaulicht die notwendige Detailtiefe für die Patientenakte.

Dokumentation: Nach Eröffnung des Abdomens zeigt sich ein ausgeprägtes Adhäsionskonglomerat im rechten Oberbauch, völlig getrennt vom eigentlichen Operationsgebiet im kleinen Becken. Scharfe Präparation und Mobilisation des adhärenten Colon ascendens über eine Länge von 15 cm zur Vermeidung eines drohenden Passagehindernisses. Zeitaufwand für diesen separaten Schritt: 25 Minuten.

GOÄ 3172: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz muss in der Rechnung patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch massive, teils knöcherne Verwachsungen oder ein stark erhöhtes Perforationsrisiko bei fragiler Darmwand.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3172 wird in der Praxis häufig in Kombination mit anderen abdominalchirurgischen Eingriffen abgerechnet. Zulässig ist dies beispielsweise neben Resektionen am Magen oder Darm, sofern die Mobilisation in einem anderen Quadranten des Abdomens stattfindet. Nicht zulässig ist die Kombination, wenn die Mobilisation lediglich der Vorbereitung der Anastomose des zu resizierenden Darmabschnitts dient.

Ziffer 3172 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 3172 (Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbstständige Leistung) führt in der neuen GOÄ zu Nummer 10610 — „Operative Mobilisierung von Darm und Bauchorganen mit Lösung ausgedehnter Verwachsungen und/oder …" (782,12 €, bisher 2,3-facher Satz: 214,50 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3172

Die GOÄ 3172 darf neben einer Hauptoperation berechnet werden, wenn die Adhäsiolyse außerhalb des eigentlichen Zielgebietes stattfindet. Liegen die Verwachsungen im unmittelbaren Operationsfeld, ist die Leistung mit der Hauptziffer abgegolten. Eine präzise Dokumentation der räumlichen Trennung ist hierbei zwingend erforderlich.
Ja, die GOÄ 3172 kann für eine selbstständige Netzresektion analog herangezogen werden. Dies ist beispielsweise im Rahmen von onkologischen Operationen der Fall, bei denen das Omentum majus separat entfernt wird. Die analoge Anwendung sollte auf der Rechnung klar als solche gekennzeichnet werden.
Eine unzulässige Zugangsadhäsiolyse liegt vor, wenn Verwachsungen nur gelöst werden, um den operativen Zugang zum eigentlichen Zielorgan zu ermöglichen. Diese Maßnahme ist nach dem Zielleistungsprinzip der GOÄ nicht separat berechenbar. Sie ist stattdessen Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.
Ein Erhöhen des Steigerungssatzes ist bei besonders zeitaufwendigen oder riskanten Präparationen gerechtfertigt. Typische Gründe sind massive Verwachsungen nach mehreren Voroperationen oder ein extremes Perforationsrisiko des Darms. Auch eine ausgeprägte Adipositas des Patienten kann als Begründung dienen.
Der OP-Bericht muss die genaue Lokalisation, das Ausmaß der Verwachsungen und die angewandte Präparationstechnik detailliert beschreiben. Zudem muss die räumliche Distanz zum Hauptoperationsgebiet unmissverständlich hervorgehen. Nur so lässt sich die Eigenständigkeit der Leistung gegenüber Prüfstellen beziehungsweise Erstattungsstellen belegen.
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