Die operative Beseitigung von Volvulus und Darminvagination nach GOÄ 3171 birgt Abrechnungsklippen. Unser Leitfaden zeigt Ihnen die korrekte Anwendung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3171
Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darm-Traktes oder des Volvulus (auch im Säuglings- und Kleinkindalter) oder der Darminvagination
Die GOÄ-Ziffer 3171 beschreibt eine hochspezifische chirurgische Leistung aus dem Bereich der Abdominalchirurgie. Sie umfasst alle operativen Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der anatomischen Lage von Magen-Darm-Abschnitten dienen. Dies betrifft insbesondere die Korrektur von Rotationsfehlern, Achsenknickungen oder Einstülpungen.
Inbegriffen in dieser Ziffer sind die manuelle oder instrumentelle Reposition sowie die Mobilisation der betroffenen Darmabschnitte. Auch die sogenannte Zökopexie, also die Verlagerung und Fixierung des Blinddarms im linken Unterbauch, ist mit dieser Gebührenziffer abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Die Leistung ist explizit auch für Eingriffe im Säuglings- und Kleinkindalter vorgesehen, wo diese Pathologien gehäuft auftreten.
GOÄ 3171 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Anwendung der GOÄ 3171 setzt eine mechanische Störung der Darmpassage voraus, die eine operative Intervention zwingend erforderlich macht. Typische Indikationen sind der Volvulus, bei dem sich Darmabschnitte um ihre mesenteriale Achse drehen, und die Darminvagination, bei der sich ein Darmsegment teleskopartig in ein anderes schiebt. Beide Krankheitsbilder führen unbehandelt rasch zu einer kritischen Durchblutungsstörung und einem akuten Abdomen.
Besonders im ersten und zweiten Lebensjahr von Kleinkindern stellt die ileokolische Invagination einen chirurgischen Notfall dar. Kann die Invagination nicht konservativ gelöst werden, ist die operative Freilegung und Reposition nach GOÄ 3171 indiziert. Die Ziffer deckt die offene sowie die laparoskopische Durchführung des Eingriffs ab.
Tipp: Bei laparoskopischer Durchführung kann der erhöhte technische und zeitliche Aufwand über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden, sofern die Kriterien der Erschwernis erfüllt sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3171
Fallbeispiel 1: Operative Reposition einer ileokolischen Invagination bei einem Kleinkind
Ein 14 Monate altes Kleinkind wird mit akutem Abdomen und Verdacht auf Darminvagination eingeliefert. Nach erfolgloser konservativer Reposition erfolgt die operative Freilegung. Der Dünndarm wird vorsichtig aus dem Dickdarm herausgezogen. Das Gewebe erholt sich rasch, eine Resektion ist nicht erforderlich.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3171. Da es sich um ein Kleinkind handelt und der Eingriff unter erhöhtem mikrochirurgischem Feingefühl stattfand, wird der 2,3-fache Satz auf den 3,0-fachen Satz gesteigert.
Fallbeispiel 2: Volvulus des Sigmoids mit zusätzlicher Appendektomie
Bei einem erwachsenen Patienten zeigt sich intraoperativ ein Volvulus des Colon sigmoideum. Nach der Detorsion zeigt sich das Gewebe vital. Gleichzeitig liegt eine akute Begleitappendizitis vor, weshalb eine Appendektomie durchgeführt wird.
Abgerechnet wird die operative Beseitigung des Volvulus nach GOÄ-Ziffer 3171. Die zusätzlich durchgeführte Appendektomie wird separat mit der GOÄ-Ziffer 3200 in Rechnung gestellt, da es sich um eine eigenständige, medizinisch indizierte Leistung handelt.
Fallbeispiel 3: Zökopexie bei Lageanomalie des Zökums
Im Rahmen einer Laparotomie wird eine ausgeprägte Lageanomalie des Zökums festgestellt, die zu rezidivierenden Subileus-Zuständen führte. Das Zökum wird verlagert und im linken Unterbauch fixiert.
Diese Zökopexie ist integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 3171. Eine zusätzliche Abrechnung von Fixierungsleistungen ist nicht zulässig, da die Verlagerung und Fixierung des Zökums explizit in den Leistungsumfang fällt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3171: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3171 und Darmresektionen im selben Operationsgebiet. Wenn der betroffene Darmabschnitt aufgrund einer fortgeschrittenen Ischämie oder Nekrose reseziert werden muss, verliert die Reposition ihre Eigenständigkeit. In diesem Fall ist ausschließlich die Resektion nach GOÄ-Ziffer 3167 (Dünndarmresektion) oder GOÄ-Ziffer 3181 (Dickdarmresektion) berechnungsfähig.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob eine Zökopexie fälschlicherweise separat liquidiert wurde. Da diese Maßnahme explizit im Leistungsumfang der GOÄ 3171 enthalten ist, führt eine Doppelabrechnung regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Achtung: Die bloße Überprüfung der Vitalität des Darmes nach Detorsion rechtfertigt keine zusätzliche Ziffer. Dies gehört zur chirurgischen Sorgfaltspflicht und ist mit der Hauptleistung abgegolten.
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Dokumentation der GOÄ 3171: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue anatomische Situation vor dem Eingriff beschreiben. Insbesondere die Richtung der Drehung beim Volvulus oder die Tiefe der Einstülpung bei der Invagination müssen exakt dokumentiert werden.
Darüber hinaus muss die Vitalität des betroffenen Darmabschnitts nach der Reposition explizit erwähnt werden. Nur so lässt sich plausibel begründen, warum auf eine Resektion verzichtet werden konnte und die Abrechnung der GOÄ 3171 korrekt ist.
Dokumentation: "...Nach medianer Laparotomie zeigt sich ein um 180 Grad im Uhrzeigersinn rotierter Volvulus des Ileums. Vorsichtige Detorsion des betroffenen Segments. Nach feuchter Kompression zeigt sich eine vollständige Erholung der Perfusion und normale Peristaltik. Keine Resektion erforderlich. Zökum regelrecht verlagert und fixiert..."
GOÄ 3171: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 3171 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein typischer Grund für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist ein extrem zeitaufwendiger Eingriff aufgrund von massiven Verwachsungen (Adhäsionen) nach Voroperationen. Auch ein instabiler Kreislaufzustand des Patienten oder ein stark erhöhtes Risiko bei sehr jungen Säuglingen rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.
Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus; es müssen die konkreten anatomischen oder physiologischen Erschwernisse genannt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 3171 können weitere selbstständige operative Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Teil des Hauptzeiteingriffs sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der GOÄ-Ziffer 3200 für eine Appendektomie, falls der Wurmfortsatz pathologisch verändert ist. Auch Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungsleistungen sind regelhaft kombinierbar.
Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit Ziffern für explorative Laparotomien (z. B. GOÄ 3135), da der operative Zugangsweg bereits in der operativen Hauptleistung enthalten ist. Ebenso dürfen Adhäsiolysen nur dann separat berechnet werden, wenn sie das übliche Maß einer Freilegung deutlich überschreiten und ein eigenständiges Krankheitsbild darstellen.
Ziffer 3171 in der neuen GOÄ
Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darm-Traktes oder des Volvulus (auch im Säuglings- und Kleinkindalter) oder der Darminvagination (Ziffer 3171) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10698 weitergeführt — „Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darmtraktes, eines Volvulus oder einer …". Der Festsatz beträgt 583,37 € (bisher 2,3-facher Satz: 335,16 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3171
Was hat nicht gestimmt?