GOÄ 3170: Kolektomie richtig abrechnen – Honorar sichern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3170
Kolektomie, auch subtotal – mit Ileostomie –
Punktzahl 5250  
Einfachsatz 306,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 703,82 € 2,3x
Höchstsatz 1071,03 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Kolektomie nach GOÄ 3170 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Pouchbildung und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3170

Kolektomie, auch subtotal – mit Ileostomie – (5250 Punkte, Einfachsatz: 306,01 €, Regelhöchstsatz: 703,82 €, Höchstsatz: 1.071,03 €)

Die GOÄ-Ziffer 3170 beschreibt die vollständige oder fast vollständige Entfernung des Dickdarmes, die im medizinischen Sprachgebrauch als Kolektomie oder subtotale Kolektomie bezeichnet wird. Diese hochkomplexe chirurgische Leistung setzt laut Leistungslegende zwingend die Anlage einer Ileostomie voraus, also die künstliche Ausleitung des Dünndarms über die Bauchwand.

In der modernen Chirurgie wird heute jedoch häufig eine kontinenzerhaltende Rekonstruktion mittels einer ileoanalen Anastomose angestrebt. Da diese moderne OP-Technik in der historischen Leistungslegende der GOÄ nicht direkt abgebildet ist, ergeben sich in der Praxis besondere Abrechnungsmodalitäten, insbesondere bezüglich der zusätzlichen Rekonstruktionsschritte.

GOÄ 3170 in der Praxis: Indikationen und moderne OP-Verfahren

Die Indikation für eine Kolektomie nach GOÄ 3170 ist in der Regel bei schweren, therapierefraktären Erkrankungen des Dickdarms gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen die schwere Colitis ulcerosa, bei der eine medikamentöse Therapie versagt hat, oder die familiäre adenomatöse Polyposis (FAP), die aufgrund des extrem hohen Entartungsrisikos eine prophylaktische Entfernung des gesamten Kolons erfordert.

Auch bei ausgedehnten tumorösen Prozessen oder schweren Komplikationen wie dem toxischen Megakolon kommt diese Ziffer zum Einsatz. Da die Ziffer 3170 die subtotale oder totale Resektion beschreibt, grenzt sie sich scharf von Teilresektionen (wie der Hemikolektomie) ab, die unter anderen Ziffern abgerechnet werden müssen.

Tipp: Wenn im Rahmen des Eingriffs eine Rekonstruktion mittels eines Dünndarm-Reservoirs (Pouch) erfolgt, ist diese Leistung nicht in der Ziffer 3170 enthalten. Die Pouchbildung kann analog nach der GOÄ-Ziffer 1807 berechnet werden, um den erheblichen chirurgischen Mehraufwand abzubilden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3170

Fallbeispiel 1: Prophylaktische Kolektomie bei FAP

Bei einem Patienten mit nachgewiesener familiärer adenomatöser Polyposis (FAP) erfolgt die prophylaktische totale Kolektomie zur Vermeidung eines kolorektalen Karzinoms. Der Operateur führt die vollständige Resektion des Dickdarms durch und legt ein endständiges Ileostoma an.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3170 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff komplikationslos und im üblichen Zeitrahmen verlief, ist eine Steigerung des Faktors nicht indiziert.

Fallbeispiel 2: Notfall-Kolektomie bei toxischem Megakolon

Ein Patient mit akutem Schub einer Colitis ulcerosa entwickelt ein lebensbedrohliches toxisches Megakolon. Es erfolgt die notfallmäßige subtotale Kolektomie mit Anlage eines doppelläufigen Ileostomas unter erschwerten Bedingungen aufgrund der massiven Entzündung und Gewebefragilität.

Hier wird die GOÄ-Ziffer 3170 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung liegt in der akuten Notfallsituation, den stark erschwerten Präparationsbedingungen durch das entzündete Gewebe und dem erhöhten Blutungsrisiko.

Fallbeispiel 3: Kolektomie mit anschließender Pouch-Rekonstruktion

Bei einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung wird eine geplante Kolektomie durchgeführt. Nach der Resektion entscheidet sich das chirurgische Team für eine kontinenzerhaltende Rekonstruktion mittels eines ileoanalen J-Pouches.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3170 für die Resektion. Zusätzlich wird die Pouchbildung analog nach Ziffer 1807 (Zystoplastik) berechnet, da diese Rekonstruktion eine eigenständige, nicht in der 3170 enthaltene Leistung darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3170: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3170 ist die unzulässige Kombination mit anderen Resektionsziffern. Die Leistungslegende schließt eine Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 3169 (Teilresektion des Dickdarms) sowie den Hemikolektomie-Ziffern 3181 und 3183 explizit aus. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen (PKV) streichen solche Mehrfachberechnungen konsequent.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die gleichzeitige Berechnung der Ziffern 3206 und 3207 (laparoskopische Eingriffe am Dickdarm). Wird die Kolektomie laparoskopisch durchgeführt, muss dies über entsprechende Zuschläge oder eine adäquate Faktorsteigerung abgebildet werden, nicht jedoch durch die unzulässige Kombination dieser Ziffern.

Achtung: Die bloße Anlage des Ileostomas darf nicht separat nach Ziffer 3136 oder ähnlichen Ziffern berechnet werden, da die Stomaanlage integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 3170 ("mit Ileostomie") ist.

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Dokumentation der GOÄ 3170: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen durch Kostenträger abzuwehren. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte der Kolektomie detailliert beschrieben werden. Insbesondere das Ausmaß der Resektion (total vs. subtotal) und die genaue Lokalisation der Absetzungsgrenzen müssen zweifelsfrei hervorgehen.

Auch die Technik der Stomaanlage (endständig oder doppelläufig) sowie die Beschaffenheit der Bauchwand müssen dokumentiert werden. Falls Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, müssen diese direkt im Bericht mit klinischen Details (z. B. "ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen", "extreme Adipositas") untermauert werden.

Dokumentationsbeispiel:
...Vollständige Mobilisation des gesamten Kolons von der Zökumpolregion bis zum oberen Rektumdrittel. Präparation des Mesokolons unter Ligatur der versorgenden Gefäße. Vollständige Kolektomie. Ausleitung des terminalen Ileums als endständiges Ileostoma im rechten Unterbauch unter komplikationsloser Passage der Bauchdecken. Keine intraoperativen Komplikationen...

GOÄ 3170: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität einer Kolektomie ist eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorsteigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind erhebliche anatomische Schwierigkeiten, beispielsweise durch ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen oder eine chronisch-fistulierende Entzündung.

Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei adipösen Patienten oder das Vorliegen von schweren Begleiterkrankungen, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen erfordern, rechtfertigen eine Erhöhung. Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung nach GOÄ 3170 können verschiedene begleitende Leistungen anfallen. Zulässig ist beispielsweise die Abrechnung von Anästhesieleistungen oder speziellen Lagerungsmaßnahmen. Wie bereits erwähnt, ist die analoge Anwendung der Ziffer 1807 für eine zeitgleich durchgeführte Pouchbildung eine gängige und anerkannte Kombination.

Nicht zulässig ist hingegen die separate Berechnung von Standard-Adhäsiolysen, es sei denn, diese überschreiten das übliche Maß einer operativen Vorbereitung erheblich und werden gesondert begründet. Die sorgfältige Beachtung dieser Kombinationsregeln sichert eine vollständige und honorargerechte Abrechnung ohne zeitaufwendige Rückfragen.

Ziffer 3170 in der neuen GOÄ

Je nach klinischer Konstellation ordnet die neue GOÄ die alte Ziffer 3170 (Kolektomie, auch subtotal – mit Ileostomie –) verschiedenen Nachfolgepositionen zu (bisher 2,3-facher Satz: 703,82 €):

  • 10686 „Erweiterte bis subtotale Resektion des Kolons einschließlich Resektion beider Flexuren …" (1.256,43 €) — bei subtotale Kolonresektion mit erhaltenem Mastdarm und Ileostomie
  • 10688 „Totale Kolektomie mit kompletter Entfernung des Mastdarmes, ggf. einschließlich …" (1.602,86 €) — bei totale Kolektomie mit kompletter Entfernung des Mastdarmes

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3170

Die GOÄ-Ziffer 3170 wird bei einer vollständigen oder fast vollständigen Entfernung des Dickdarmes (Kolektomie) abgerechnet, wenn gleichzeitig eine Ileostomie angelegt wird. Typische Indikationen sind schwere Verläufe von Colitis ulcerosa oder eine familiäre adenomatöse Polyposis. Die Leistung umfasst die chirurgische Resektion sowie die Ausleitung des Dünndarms durch die Bauchwand.
Ja, die Anlage eines ileoanalen Pouches ist nicht in der GOÄ-Ziffer 3170 enthalten und kann zusätzlich berechnet werden. Hierfür wird in der Praxis üblicherweise die Ziffer 1807 analog herangezogen. Dies ermöglicht eine adäquate Abbildung des chirurgischen Mehraufwands bei kontinenzerhaltenden Eingriffen.
Neben der GOÄ-Ziffer 3170 dürfen die Ziffern 3169, 3181, 3183, 3206 und 3207 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen insbesondere andere Formen der Dickdarmresektion sowie bestimmte laparoskopische oder kombinierte Eingriffe am Darm. Eine parallele Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 3170 beträgt 703,82 Euro. Ohne besondere Begründung darf dieser Schwellenwert bei der Abrechnung nicht überschritten werden. Bei außergewöhnlich schwierigen oder zeitaufwendigen Operationen kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (1.071,03 Euro) gesteigert werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 3170 müssen die Indikation, der genaue chirurgische Zugangsweg und das Ausmaß der Resektion detailliert dokumentiert werden. Zudem ist die Anlage der Ileostomie sowie die Darstellung etwaiger anatomischer Besonderheiten präzise im OP-Bericht festzuhalten. Dies dient als Nachweis bei Rückfragen von Kostenträgern.
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