GOÄ 3207: Anus praeter korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3207
Anlegen eines Anus praeter
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3207 (Anlegen eines Anus praeter): Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3207

Anlegen eines Anus praeter

Die Gebührenordnungsziffer 3207 beschreibt das operative Anlegen eines künstlichen Darmausgangs (Anus praeter). Diese chirurgische Leistung ist mit 1480 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 86,27 € entspricht. Im klinischen Alltag wird meist der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) mit 198,42 € abgerechnet.

Die Leistung umfasst die operative Mobilisation des betroffenen Darmabschnitts, die Eröffnung der Bauchwand sowie das Ausleiten und die Fixation des Darms auf Hautniveau. Alle typischen Teilschritte wie die Nahtverankerung und die erste Versorgung des Stomas sind in dieser Ziffer bereits enthalten.

GOÄ 3207 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 3207 setzt voraus, dass ein einläufiger oder endständiger Anus praeter angelegt wird. Typische Indikationen im klinischen Alltag sind schwere entzündliche Darmerkrankungen, fortgeschrittene kolorektale Karzinome oder ein akuter Ileus (Darmverschluss), bei dem eine Entlastung des Darms zwingend erforderlich ist.

Wichtig für die Abgrenzung ist die anatomische Ausprägung des Stomas. Handelt es sich um ein doppelläufiges Stoma, bei dem sowohl der zuführende als auch der abführende Darmschenkel nach außen geleitet werden, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 3210 anzuwenden. Die Ziffer 3207 ist somit für die endständige Variante reserviert.

Tipp: Bei der chirurgischen Versorgung eines akuten Abdomens sollte stets genau dokumentiert werden, ob ein einläufiges oder doppelläufiges Stoma angelegt wurde, um die korrekte Ziffernwahl zwischen 3207 und 3210 zweifelsfrei zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3207

Fallbeispiel 1: Endständiges Stoma bei Rektumkarzinom

Ein Patient mit einem tief sitzenden Rektumkarzinom erhält im Rahmen einer abdominoperinealen Rektumexstirpation ein endständiges Descendostoma. Die Anlage des einläufigen Anus praeter erfolgt als geplanter Eingriff. Neben der onkologischen Resektion wird das Anlegen des Stomas mit der GOÄ-Ziffer 3207 liquidiert, sofern kein Ausschluss durch andere Hauptziffern vorliegt.

Fallbeispiel 2: Notfallmäßige Anlage bei perforierter Divertikulitis

Bei einer akuten, perforierten Divertikulitis mit eitriger Peritonitis erfolgt eine Notfalloperation (Hartmann-Operation). Nach Resektion des betroffenen Sigmaabschnitts wird ein endständiges Kolostoma angelegt. Die Abrechnung der GOÄ 3207 ist hier neben der Resektionsleistung zulässig, da es sich um das Anlegen eines einläufigen Anus praeter handelt.

Fallbeispiel 3: Entlastungsstoma bei inoperablem Ileus

Ein Patient stellt sich mit einem mechanischen Ileus bei fortgeschrittener Peritonealkarzinose vor. Als palliative, alleinige Maßnahme zur Entlastung wird ein einläufiger Anus praeter angelegt. Da keine weiteren großen Resektionen stattfinden, wird die GOÄ 3207 als alleinige chirurgische Hauptleistung abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3207: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die explizit ausgeschlossen sind. Die GOÄ-Ziffer 3207 darf laut den Bestimmungen nicht neben den Ziffern 3170, 3183 und 3210 abgerechnet werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 3210 (doppelläufiger Anus praeter) führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Abrechnung der Ziffer 3207 im Rahmen von komplexen Darmteilresektionen nach den Ziffern 3170 oder 3183. Da diese Resektionsziffern das Anlegen des Stomas als immanenten Leistungsbestandteil oder über Ausschlussregelungen blockieren, ist eine separate Berechnung der 3207 in diesen Fällen ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen bei Bauchoperationen sehr genau, ob das Stoma als eigenständige Leistung oder als Teil einer größeren Resektion (z. B. nach Ziffer 3170) erbracht wurde. Unzulässige Kombinationen werden konsequent gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 3207: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation für das Stoma sowie der genaue chirurgische Ablauf detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Kennzeichnung als "einläufig" oder "endständig" ist für die Abgrenzung essenziell.

Zudem sollten eventuelle Erschwerungsgründe wie ausgeprägte Adhäsionen, extreme Adipositas des Patienten oder starke Blutungen im OP-Bericht festgehalten werden. Diese Angaben dienen als medizinische Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach medianer Laparotomie und Mobilisation des Colon descendens zeigt sich ein inoperabler Tumor. Entscheidung zur Anlage eines entlastenden, einläufigen Anus praeter. Ausleiten des Colon descendens über eine separate Inzision im linken Unterbauch, spannungsfreie Fixation an der Faszie und der Haut mittels Einzelknopfnähten. Das Stoma präsentiert sich gut durchblutet und einläufig..."

GOÄ 3207: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 3207 möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch ausgeprägte Verwachsungen im Bauchraum oder anatomische Besonderheiten wie eine extrem dicke Bauchwand bei adipösen Patienten. Auch entzündliche Veränderungen des Gewebes, die die Fixation erschweren, rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Kombination der GOÄ 3207 mit Anästhesieleistungen, postoperativer Überwachung sowie mit Ziffern für die Explorativlaparotomie (z. B. GOÄ 3135), sofern diese als eigenständige, nicht in der Resektion enthaltene Maßnahmen durchgeführt wurden. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen Stoma-Anlageziffern am selben Tag für denselben Darmabschnitt.

Ziffer 3207 in der neuen GOÄ

Anlegen eines Anus praeter (Ziffer 3207) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10700 weitergeführt — „Anlage eines endständigen oder doppelläufigen Enterostomas, als selbständige Leistung, ggf. …". Der Festsatz beträgt 389,82 € (bisher 2,3-facher Satz: 198,42 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3207

Die GOÄ-Ziffer 3207 wird für das operative Anlegen eines einläufigen beziehungsweise endständigen künstlichen Darmausgangs berechnet. Typische Indikationen sind entlastende Maßnahmen bei einem mechanischen Ileus oder im Rahmen von Tumoroperationen. Bei doppelläufigen Stomata ist diese Ziffer hingegen nicht anwendbar.
Die GOÄ 3207 darf nicht neben den Ziffern 3170 (Darmteilresektion), 3183 (Erweiterte Colonresektion) und 3210 (Doppelläufiger Anus praeter) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Bei größeren Resektionen ist die Stomaanlage oft bereits in der Hauptleistung enthalten.
Der entscheidende Unterschied liegt in der anatomischen Form des künstlichen Darmausgangs. Die GOÄ 3207 wird ausschließlich für das Anlegen eines einläufigen (endständigen) Anus praeter verwendet. Für das Anlegen eines doppelläufigen Anus praeter muss hingegen die Ziffer 3210 herangezogen werden.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen im Operationsgebiet, starke Blutungsneigung oder eine ausgeprägte Adipositas des Patienten. Diese Faktoren müssen im OP-Bericht und auf der Rechnung detailliert begründet werden.
Ja, die Kombination mit einer Explorativlaparotomie nach GOÄ 3135 ist grundsätzlich möglich, sofern die Exploration eine eigenständige Leistung darstellt und nicht Teil des operativen Hauptzugangs ist. Es muss jedoch genau geprüft werden, ob die Kriterien der Zielleistungsstruktur erfüllt sind. Eine präzise Dokumentation ist hierbei unerlässlich.
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