GOÄ 3238: Fremdkörperentfernung aus dem Mastdarm abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3238
Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm
Punktzahl 185  
Einfachsatz 10,78 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,79 € 2,3x
Höchstsatz 37,73 € 3,5x

So rechnen Sie die Fremdkörperentfernung aus dem Mastdarm nach GOÄ-Ziffer 3238 korrekt ab. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3238

Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm - 185 Punkte

Die Leistungsziffer 3238 beschreibt die Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm (Rektum). Diese chirurgische Leistung umfasst sowohl die manuelle Extraktion als auch den Einsatz einfacher Hilfsmittel zur Fremdkörperentfernung. Die Abrechnung setzt voraus, dass der Fremdkörper die Rektumampulle oder den Analkanal blockiert oder dort festsitzt.

Trotz des pluralen Wortlauts der Leistungsbeschreibung (Fremdkörpern) ist die Ziffer auch dann voll berechnungsfähig, wenn lediglich ein einzelner Fremdkörper entfernt wird. Dies stellt eine wichtige Klarstellung für die tägliche Abrechnungspraxis dar, da in den meisten klinischen Fällen nur ein einzelnes Objekt vorliegt.

GOÄ 3238 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Indikation zur Durchführung dieser Leistung ergibt sich meist aus akuten Notfallsituationen oder iatrogenen Ereignissen. Typische Szenarien umfassen verschluckte Gegenstände, die die Passage blockieren, oder rektal eingeführte Objekte, die nicht mehr selbstständig entfernt werden können. Auch verhärteter Kot (Kotsteine bzw. Koprolithen) kann unter diese Definition fallen, sofern eine manuelle Ausräumung medizinisch notwendig ist.

Der klinische Ablauf erfordert oft eine lokale Anästhesie oder Analgosedierung, um den Schließmuskel zu entspannen und Verletzungen der Schleimhaut zu vermeiden. Die Extraktion erfolgt vorsichtig unter Sichtkontrolle oder digitaler Tastung. Eine anschließende Kontroll-Rektoskopie ist dringend zu empfehlen, um Schleimhautläsionen oder Perforationen auszuschließen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3238

Fallbeispiel 1: Entfernung eines erreichbaren Fremdkörpers

Ein Patient stellt sich mit einem rektal eingeführten, glatten Kunststoffobjekt in der Notaufnahme vor. Nach digitaler Tastung gelingt die manuelle Extraktion ohne chirurgische Erweiterung des Anus. Zur Sicherheit erfolgt eine diagnostische Rektoskopie. Abgerechnet werden die Nummer 3238 für die Entfernung sowie die Nummer 690 für die Rektoskopie.

Fallbeispiel 2: Entfernung bei Koprostase

Bei einer älteren Patientin liegt eine massive Koprostase mit einem blockierenden Kotstein im Mastdarm vor. Der Kotstein wird manuell zerkleinert und fraktioniert entfernt. Da es sich um die Entfernung eines Fremdkörpers (Kotstein) handelt, ist die Abrechnung der Nummer 3238 medizinisch begründet und korrekt.

Fallbeispiel 3: Fremdkörperentfernung mit operativer Erweiterung

Ein Patient benötigt die Entfernung eines sperrigen Fremdkörpers, die nur nach einer blutigen Erweiterung des Analkanals möglich ist. Der Arzt führt die Erweiterung nach Nummer 3237 durch und entnimmt anschließend den Fremdkörper. In diesem Fall darf nur die Nummer 3237 berechnet werden; die Nummer 3238 entfällt als nachfolgende manuelle Verrichtung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3238: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit der Nummer 3237 (Blutige Erweiterung des Afters). Wenn eine operative Erweiterung notwendig ist, gilt diese als Hauptverrichtung. Die anschließende manuelle Entfernung des Fremdkörpers ist mit der Gebühr für die Nummer 3237 abgegolten und darf nicht zusätzlich über die Nummer 3238 liquidiert werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die Kombination von Nummer 3238 und Nummer 3237 akribisch. Eine Nebeneinanderberechnung führt regelmäßig zu Kürzungen, da die manuelle Extraktion nach der Erweiterung als integraler Bestandteil der Hauptleistung gewertet wird.

Ein weiterer Streitpunkt ist der Einsatz von Spezialinstrumenten. Die Verwendung eines einfachen Operationsrektoskops gilt als Hilfsmittel und rechtfertigt keine zusätzliche Gebühr. Lediglich eine diagnostische Rektoskopie nach Nummer 690 ist neben der Nummer 3238 gesondert berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 3238: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Der Behandlungsbericht muss die genaue Lage, die Beschaffenheit und die Größe des Fremdkörpers detailliert beschreiben. Auch die angewandte Technik (z. B. digitale Extraktion, Nutzung von Fasszangen) muss präzise festgehalten werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation eventueller Komplikationen oder Erschwernisse, da diese als Begründung für eine Faktorerhöhung dienen. Falls eine Kontroll-Rektoskopie durchgeführt wurde, müssen deren Befunde ebenfalls separat dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Digitales Auffinden eines zylindrischen Fremdkörpers (Länge ca. 12 cm) im mittleren Rektumdrittel. Vorsichtige manuelle Mobilisation und schrittweise Extraktion unter Schonung des Schließmuskels. Keine Schleimhautblutung ersichtlich. Anschließende Kontroll-Rektoskopie zum Ausschluss einer Perforation durchgeführt.

Tipp: Vermerken Sie im Protokoll immer explizit, ob Schleimhautverletzungen vorlagen und wie diese versorgt wurden. Dies stützt nicht nur die Abrechnung der Nummer 3238, sondern begründet auch eventuelle Begleitleistungen.

GOÄ 3238: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz) ist bei der Nummer 3238 häufig medizinisch begründbar. Typische Begründungen sind eine schwere Zugänglichkeit des Fremdkörpers, eine extreme Fragmentierung des Objekts oder ein unkooperativer Patient, der ein erhöhtes Verletzungsrisiko birgt. Auch ein starker Spasmus des Sphinkters, der die Extraktion erheblich verzögert, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die Fremdkörperentfernung mit diagnostischen Maßnahmen kombiniert. Erlaubt und sinnvoll ist die Nebeneinanderberechnung der Nummer 690 (Rektoskopie). Nicht berechnet werden darf hingegen die Nummer 689 (Proktoskopie), da die Rektoskopie die speziellere und höherwertige Untersuchung darstellt. Lokalanästhesien (z. B. nach Nummer 490 oder 491) sind bei entsprechender Indikation ebenfalls zusätzlich ansetzbar.

Ziffer 3238 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Sammelziffer 3238 (Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm) in 2 eigenständige Leistungen auf. Die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist (bisher 2,3-facher Satz: 24,79 €):

  • 3301 „Rektoskopie mit starrem Instrument oder Rektumsaugbiopsie, einschließlich rektal …" (67,59 €) — sonst / als Auffangziffer
  • Zuschlag: 3303 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3301 für Entfernung(en) von Fremdkörpern und/oder …" (23,93 €) — sonst / als Auffangziffer

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3238

Ja, die GOÄ-Ziffer 3238 ist auch bei der Entfernung eines einzelnen Fremdkörpers voll berechnungsfähig. Trotz des pluralen Wortlauts der Leistungsbeschreibung steht die Ziffer für jede medizinisch notwendige Extraktion zur Verfügung.
Ja, eine medizinisch erforderliche Rektoskopie ist nach Nummer 690 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig. Dies gilt insbesondere für die diagnostische Kontrolle nach der erfolgreichen Fremdkörperentfernung.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wenn eine blutige Erweiterung nach Nummer 3237 erforderlich ist, gilt diese als Hauptleistung, wodurch die anschließende manuelle Fremdkörperentfernung abgegolten ist.
Eine Erhöhung des Faktors über 2,3-fach ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Fragmentierung des Objekts oder unkooperativen Patienten möglich. Solche Erschwernisse müssen detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.
Ja, die manuelle Ausräumung von verhärteten Kotsteinen (Koprolithen) kann unter der GOÄ-Ziffer 3238 abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Koprostase eine mechanische Blockade im Mastdarm darstellt, die manuell gelöst werden.
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