Erfahren Sie, wie Sie die Bestimmung des HDL-Cholesterins nach GOÄ-Ziffer 3563.H1 rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3563.H1
Die GOÄ-Ziffer 3563.H1 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter dem Unterabschnitt 3 für den Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel angesiedelt. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:
HDL-Cholesterin – Punktzahl: 40
Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung des im High-Density-Lipoprotein (HDL) gebundenen Cholesterins im Blut. Das HDL-Cholesterin macht etwa 25 Prozent des gesamten Cholesterinspiegels aus und ist klinisch von hoher Bedeutung. Da es überschüssiges Cholesterin aus den Körperzellen zurück zur Leber transportiert, besitzt es eine ausgeprägte antiatherogene Schutzwirkung.
GOÄ 3563.H1 in der Praxis: Indikation und Risikostratifizierung
Die Bestimmung des HDL-Cholesterins ist ein unverzichtbarer Bestandteil bei der Erstellung eines vollständigen Lipidprofils. Sie wird primär eingesetzt, um das individuelle kardiovaskuläre Risiko von Patienten präzise einzuschätzen. Ein erniedrigter HDL-Wert korreliert nachweislich invers mit dem Risiko für atherosklerotische Gefäßerkrankungen.
Klinische Leitlinien definieren Werte unter 40 mg/dl als Indikator für ein hohes kardiovaskuläres Risiko. Werte zwischen 40 und 60 mg/dl weisen auf ein mäßiges Risiko hin, während Werte über 60 mg/dl als protektiv gelten. Eine Erhöhung über diesen Wert hinaus besitzt jedoch keine eigenständige klinische Relevanz für die therapeutische Entscheidungsfindung.
Tipp: Die Bestimmung des HDL-Cholesterins sollte bei Verdacht auf Fettstoffwechselstörungen immer mit der Bestimmung des Gesamtcholesterins und der Triglyceride kombiniert werden, um aussagekräftige Quotienten zu erhalten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3563.H1
Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei metabolischem Syndrom
Ein 54-jähriger Patient stellt sich mit arterieller Hypertonie und Adipositas zur Abklärung vor. Zur Bestimmung des kardiovaskulären Gesamtrisikos wird ein Lipidprofil angefordert. Neben dem Gesamtcholesterin (GOÄ 3562.H1) wird das HDL-Cholesterin nach GOÄ 3563.H1 bestimmt. Die Abrechnung erfolgt jeweils mit dem Regelsatz von 1,15-fach.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle unter medikamentöser Therapie
Bei einer Patientin mit bekannter gemischter Hyperlipidämie wird drei Monate nach Beginn einer Statinstudie eine Laborkontrolle durchgeführt. Zur Überprüfung der Lipidwerte wird das LDL-Cholesterin (GOÄ 3564.H1) sowie das HDL-Cholesterin nach GOÄ 3563.H1 bestimmt. Beide Ziffern sind nebeneinander voll abrechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Abklärung einer familiären Belastung
Ein beschwerdefreier 30-jähriger Patient bittet um Abklärung aufgrund gehäufter frühzeitiger Herzinfarkte in der Familie. Es erfolgt die Bestimmung des kompletten Lipidstatus im Labor. Die Bestimmung des HDL-Cholesterins nach GOÄ 3563.H1 liefert hierbei den entscheidenden Wert zur Berechnung des LDL/HDL-Quotienten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3563.H1: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3563.H1 liegt im Missachten der H1-Höchstwertregelung. Diese Regelung deckelt das Gesamthonorar für bestimmte Laborleistungen des Abschnitts M II innerhalb eines Behandlungsfalles. Werden zu viele Parameter parallel bestimmt, greift diese Begrenzung automatisch und führt zu Honorarverlusten.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen gelegentlich die Abrechnung, wenn die zugrundeliegende Indikation nicht ausreichend dokumentiert ist. Die Bestimmung darf nicht als reine Screening-Leistung ohne klinischen Verdacht deklariert werden. Eine klare Zuordnung zu einer Verdachtsdiagnose schützt vor nachträglichen Kürzungen.
Achtung: Die rechnerische Ermittlung von Lipidwerten darf nicht mit den Ziffern für die direkte quantitative Bestimmung verwechselt werden. Die GOÄ 3563.H1 setzt eine tatsächliche laborchemische Messung des HDL-Cholesterins voraus.
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Dokumentation der GOÄ 3563.H1: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnungsprüfung. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Laboruntersuchung klar erkennbar sein. Typische Symptome oder Risikofaktoren wie Hypertonus, Nikotinabusus oder eine positive Familienanamnese sollten explizit festgehalten werden.
Zusätzlich müssen die vom Labor übermittelten quantitativen Messergebnisse inklusive der Maßeinheiten dauerhaft in der Kartei dokumentiert werden. Dies sichert den Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber den privaten Kostenträgern ab.
Dokumentationsbeispiel: Pat. zur Verlaufskontrolle bei bekannter Hypercholesterinämie unter medikamentöser Therapie. Blutentnahme erfolgt im nüchternen Zustand. Laboranforderung: Gesamtcholesterin (GOÄ 3562.H1) und HDL-Cholesterin (GOÄ 3563.H1) zur Bestimmung des Risikoprofils.
GOÄ 3563.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 3563.H1 dem Abschnitt M II angehört, ist der Gebührenrahmen streng limitiert. Der Standard-Abrechnungssatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Solche Ausnahmen erfordern eine ausführliche medizinische Begründung, beispielsweise bei massiven technischen Schwierigkeiten im Analysenprozess.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3563.H1 fast nie isoliert, sondern im Verbund abgerechnet. Sinnvolle Kombinationspartner sind die GOÄ 3562.H1 für das Gesamtcholesterin sowie die GOÄ 3564.H1 für das LDL-Cholesterin. Auch die Kombination mit den Triglyceriden nach GOÄ 3565.H1 ist im Rahmen eines umfassenden Lipidstatus der Standard.
Ziffer 3563.H1 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 3563.H1 ("HDL-Cholesterin") führt die neue GOÄ unter Nummer 11071 weiter — zum festen Satz von 1,77 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).
Der neue Leistungstext lautet: „HDL-Cholesterin Serum oder Plasma; Photometrie (Reaktionsprodukt [z.B. Dritt-Generationsverfahren, direkte Methoden] oder ggf. einschließlich separaten Fällungsschritt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Bestimmung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3563.H1
Was hat nicht gestimmt?