Die Bestimmung des LDL-Cholesterins nach GOÄ-Ziffer 3564.H1 ist ein Eckpfeiler der Lipidanalytik. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und der korrekten Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3564.H1
GOÄ-Ziffer 3564.H1: LDL-Cholesterin – Punktzahl: 40
Die GOÄ-Ziffer 3564.H1 beschreibt die quantitative Bestimmung des LDL-Cholesterins (Low Density Lipoprotein) im Blut. Diese Laborleistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 3 (Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie umfasst die labortechnische Analyse des im LDL aggregierten Cholesterins, welches etwa 65 Prozent des Gesamt-Cholesterins im menschlichen Blut ausmacht.
Die Erbringung dieser Leistung setzt eine qualitätsgesicherte laboranalytische Methode voraus. Die konkrete analytische Methodik ist für die Abrechnung der Ziffer unerheblich, solange sie den medizinischen Standards entspricht. Vorbemerkungen oder Einschränkungen bezüglich der Untersuchungsmethode bestehen für diese Ziffer nicht direkt, jedoch sind die allgemeinen Bestimmungen des Laborbereichs zu beachten.
GOÄ 3564.H1 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz
Die Bestimmung des LDL-Cholesterins ist ein zentraler Baustein in der Diagnostik und Überwachung von Lipidstoffwechselstörungen. Da LDL-Partikel maßgeblich an der Entstehung atherosklerotischer Plaques beteiligt sind, wird LDL-Cholesterin klinisch als "schlechtes" Cholesterin eingestuft. Erhöhte Werte weisen eine enge Assoziation zu atherogen bedingten kardiovaskulären Erkrankungen auf.
Die Indikation zur Bestimmung der GOÄ 3564.H1 ergibt sich meist aus dem individuellen Risikoprofil des Patienten. Einschlägige Leitlinien definieren das kardiovaskuläre Risiko anhand der LDL-Konzentration: Werte über 200 mg/dl signalisieren ein hohes Risiko, während Werte unter 100 mg/dl als optimal gelten. Für Hochrisikopatienten, beispielsweise mit bekannter koronarer Herzerkrankung (KHK), wird ein therapeutisches Ziel von unter 70 mg/dl angestrebt.
Tipp: Die Bestimmung des LDL-Cholesterins sollte stets im Kontext eines vollständigen Lipidprofils betrachtet werden. Die Häufigkeit der LDL-Bestimmung steht in der Praxis in einem engen Verhältnis zur Bestimmung des Gesamt-Cholesterins.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3564.H1
Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Verdacht auf Hypercholesterinämie
Ein Patient stellt sich zur Routineuntersuchung vor, bei der ein erhöhtes Gesamt-Cholesterin auffällt. Zur genaueren Differenzierung des kardiovaskulären Risikos wird ein vollständiges Lipidprofil angefordert. Neben dem Gesamt-Cholesterin (GOÄ 3562.H1) und dem HDL-Cholesterin (GOÄ 3563.H1) wird das LDL-Cholesterin laboranalytisch bestimmt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3564.H1 zum Regelsatz von 1,15.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle unter medikamentöser Statinstherapie
Bei einer Patientin mit bekannter koronarer Herzerkrankung (KHK) wird die medikamentöse Lipidensenkung mittels Statinen kontrolliert. Das therapeutische Ziel liegt bei einem LDL-Wert von unter 70 mg/dl. Zur Überprüfung der Wirksamkeit und Therapietreue wird das LDL-Cholesterin im Serum bestimmt. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3564.H1 ist hierbei vollumfänglich begründet und indiziert.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer familiären Hypercholesterinämie
Bei einem jungen Patienten mit einer positiven Familienanamnese für frühzeitige Herzinfarkte wird ein Lipidstatus erhoben. Die labortechnische Bestimmung des LDL-Cholesterins dient dem Ausschluss einer genetisch bedingten Fettstoffwechselstörung. Die erbrachte Laborleistung wird mit der GOÄ-Ziffer 3564.H1 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3564.H1: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft die unzulässige Liquidation von rechnerisch ermittelten Werten. Wird das LDL-Cholesterin nicht laboranalytisch bestimmt, sondern mithilfe der Friedewald-Formel berechnet, darf die GOÄ 3564.H1 nicht abgerechnet werden. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 5 zu Abschnitt M sind rein rechnerische Kenngrößen nicht gesondert berechnungsfähig.
Gleiches gilt für die Berechnung des Nicht-HDL-Cholesterins oder die Ermittlung des Quotienten aus LDL- und HDL-Cholesterin. Diese mathematischen Ableitungen sind Bestandteil der ärztlichen Befundinterpretation und können nicht als eigenständige Laborleistung in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Abgrenzung bei der Rechnungsprüfung sehr genau.
Achtung: Die Bestimmung nach der Friedewald-Formel setzt zudem voraus, dass der Patient streng nüchtern war und die Triglyzeridkonzentration unter 400 mg/dl lag. Selbst bei Erfüllung dieser klinischen Bedingungen bleibt die rein rechnerische Ermittlung von der Abrechnung ausgeschlossen.
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Dokumentation der GOÄ 3564.H1: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Erstellung des Lipidprofils klar hervorgehen. Dazu gehören dokumentierte Vorerkrankungen, kardiovaskuläre Risikofaktoren oder eine bestehende Lipidsenkungstherapie.
Zudem sollte dokumentiert werden, ob es sich um eine laboranalytische Direktbestimmung oder eine Berechnung handelt, um Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden. Die Laborbefunde inklusive der gemessenen LDL-Werte in mg/dl oder mmol/l müssen dauerhaft und unveränderlich in der elektronischen Patientenakte hinterlegt sein.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. zur Verlaufskontrolle bei bekannter KHK unter Atorvastatin 20 mg. Blutentnahme nüchtern erfolgt. Indikation: Überprüfung des LDL-Zielwerts (< 70 mg/dl). Laboranforderung: Lipidstatus inklusive LDL-Cholesterin direkt (GOÄ 3564.H1).
GOÄ 3564.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Abschnitts M II (Speziallabor) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3564.H1 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (2,68 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 1,3 (3,03 €) ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenaufbereitungen oder methodischen Besonderheiten, was auf der Liquidation detailliert begründet werden muss.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3564.H1 wird regelhaft mit anderen Ziffern des Lipidstoffwechsels kombiniert. Typische Kombinationspartner sind die GOÄ-Ziffer 3562.H1 (Gesamt-Cholesterin) und die GOÄ-Ziffer 3563.H1 (HDL-Cholesterin). Zu beachten ist hierbei die H1-Höchstwertregelung, die die Gesamtabrechnung von bestimmten Laborleistungen an einem Behandlungstag deckelt.
Ziffer 3564.H1 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 3564.H1 ("LDL-Cholesterin") führt die neue GOÄ unter Nummer 11075 weiter — zum festen Satz von 1,77 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).
Der neue Leistungstext lautet: „LDL-Cholesterin Serum oder Plasma; Photometrie (Reaktionsprodukt) einschließlich Separationsschritt (z.B. Dritt-Generationsverfahren); Auswertung: apparativ- quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Bestimmung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3564.H1
Was hat nicht gestimmt?