GOÄ 3565.H1: Triglyzeride abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3565.H1
Triglyzeride
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x

Die Abrechnung der Triglyzeridbestimmung nach GOÄ 3565.H1 birgt Fallstricke wie die H1-Höchstwertregelung. Erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3565.H1

Triglyzeride - Punktzahl: 40 - Einfachsatz: 2,33 € - Regelhöchstsatz (1,15-fach): 2,68 € - Höchstsatz (1,3-fach): 3,03 €

Die Bestimmung der Triglyzeride nach GOÄ-Ziffer 3565.H1 ist eine quantitative Laboruntersuchung aus dem Bereich des Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsels. Triglyzeride sind wasserunlösliche Verbindungen aus Glyzerin und Fettsäuren, die im Blut vor allem in Chylomikronen und VLDL-Partikeln transportiert werden. Die Analyse dient als wesentlicher Baustein der Lipidanalytik in der täglichen Praxis.

Für die Abrechnung ist es unerheblich, welche qualitätsgesicherte Methode im Labor eingesetzt wird. In der Praxis haben sich moderne enzymatische Nachweisverfahren etabliert, die über eine mehrstufige Kaskade mit Lipase, Glyzerokinase und Peroxidase arbeiten. Die Leistung ist vollumfänglich mit der Gebühr abgegolten, sodass keine zusätzlichen Reagenzienkosten für diese Abrechnung geltend gemacht werden können.

GOÄ 3565.H1 in der Praxis: Diagnostik von Fettstoffwechselstörungen

Die Bestimmung der Triglyzeride ist ein unverzichtbarer Bestandteil bei der Beurteilung des kardiovaskulären Risikos und der Diagnostik des metabolischen Syndroms. Da erhöhte Triglyzeridwerte als unabhängiger Risikofaktor für atherosklerotische Gefäßerkrankungen gelten, wird die Ziffer sehr häufig in Kombination mit anderen Lipidparametern angefordert. Typische Indikationen sind der Verdacht auf primäre oder sekundäre Hyperlipidämien sowie die Therapiekontrolle unter lipidsenkender Medikation.

Für eine verlässliche Basisdiagnostik ist eine strikte Nahrungskarenz von 12 Stunden vor der Blutentnahme zwingend erforderlich, da postprandiale Chylomikronen die Werte massiv beeinflussen können. In speziellen kardiologischen Fragestellungen kann jedoch auch eine gezielte postprandiale Messung nach etwa 4 Stunden erfolgen, um das atherogene Risiko präziser einzuschätzen. Dies muss in der Patientenakte entsprechend vermerkt werden.

Die Interpretation der Ergebnisse orientiert sich an international etablierten Obergrenzen, da es keine klassischen Normalbereiche gibt. Werte unter 150 mg/dl gelten als optimal, während Werte ab 200 mg/dl als hoch und ab 400 mg/dl als sehr hoch eingestuft werden. Die Umrechnung in die SI-Einheit mmol/l erfolgt über den Faktor 0,01129, was für die medizinische Bewertung und Dokumentation relevant ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3565.H1

Fallbeispiel 1: Verdacht auf metabolisches Syndrom

Ein Patient stellt sich mit ausgeprägter abdomineller Adipositas und arterieller Hypertonie vor. Zum Ausschluss eines metabolischen Syndroms wird eine umfassende Labordiagnostik veranlasst. Neben der Glucosebestimmung erfolgt die Analyse der Triglyzeride nach der GOÄ-Ziffer 3565.H1 aus dem Nüchternserum.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle unter medikamentöser Therapie

Bei einer Patientin mit bekannter familiärer Hypertriglyzeridämie wird eine regelmäßige Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Blutentnahme erfolgt nach 12-stündiger Nahrungskarenz zur Überprüfung der medikamentösen Einstellung. Die Abrechnung der Triglyzeridbestimmung erfolgt regelhaft mit dem Regelhöchstsatz von 1,15-fach.

Fallbeispiel 3: Postprandiale Risikoabklärung

Bei einem Patienten mit einer ausgeprägten familiären KHK-Anamnese soll das postprandiale kardiovaskuläre Risiko bestimmt werden. Die Blutentnahme erfolgt vereinbarungsgemäß 4 Stunden nach einer standardisierten Mahlzeit. Die Dokumentation begründet die Abweichung von der üblichen Nahrungskarenz für die Abrechnung der GOÄ 3565.H1.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3565.H1: Was Prüfer beanstanden

Achtung: Die Ziffer 3565.H1 unterliegt der H1-Höchstwertregelung für Laborleistungen des Abschnitts M II. Eine unbedachte Kumulation führt zur automatischen Kürzung des Honorars.

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung ist das Übersehen der H1-Höchstwertregelung, die für insgesamt 23 Leistungen des Abschnitts M II gilt. Wenn an einem Behandlungstag mehrere dieser lipid- und kohlenhydratspezifischen Parameter bestimmt werden, ist der Gesamterlös gedeckelt. Abrechnungsstellen prüfen diese Höchstwerte vollautomatisch und kürzen überschreitende Beträge bei den M-II-Leistungen.

Zudem darf die GOÄ 3565.H1 nicht abgerechnet werden, wenn die Blutentnahme in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung steht. Diese Ausschlussregelung ist in den Allgemeinen Bestimmungen verankert und wird bei nephrologischen Patienten häufig von privaten Krankenversicherungen beanstandet. Hier muss genau geprüft werden, ob die Indikation zur Triglyzeridbestimmung unabhängig von der Dialyse bestand.

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Dokumentation der GOÄ 3565.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Nachfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss neben der Indikation zwingend vermerkt werden, ob der Patient die geforderte Nahrungskarenz eingehalten hat. Fehlt dieser Hinweis, kann die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung bei einer Nachprüfung angezweifelt werden.

Dokumentation: Indikation: V. a. familiäre Hyperlipidämie. Blutentnahme nach 12 h Nahrungskarenz. Bestimmung Triglyzeride (GOÄ 3565.H1): Ergebnis 210 mg/dl (erhöht).

Auch das verwendete Probenmaterial (Serum oder Plasma) sowie das exakte quantitative Messergebnis gehören in die Patientenakte. Bei postprandialen Messungen muss die genaue Zeitspanne zwischen der letzten Mahlzeit und der Blutentnahme dokumentiert werden. Der archivierte Laborbefund dient im Ernstfall als primärer Nachweis für die ordnungsgemäße Leistungserbringung.

GOÄ 3565.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Laborleistungen des Abschnitts M II können im Regelfall nur bis zum Regelhöchstsatz von 1,15-fach berechnet werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist extrem selten und erfordert eine außergewöhnliche, patientenbezogene Begründung. Typische Begründungen wie eine schwierige Venenverhältnis bei der Blutentnahme rechtfertigen nicht die Steigerung der Laboranalyse selbst.

Tipp: Da Laborleistungen im M-Bereich stark gedeckelt sind, empfiehlt sich eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus nur bei außergewöhnlich zeitaufwendigen Einzelfällen mit detaillierter Begründung.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis treten häufig sinnvolle Ziffernkombinationen auf, um ein vollständiges Lipidprofil zu erstellen. Die GOÄ 3565.H1 wird daher meist zusammen mit der Bestimmung von Gesamt-Cholesterin (GOÄ 3562.H1), HDL-Cholesterin (GOÄ 3563.H1) und LDL-Cholesterin (GOÄ 3564.H1) abgerechnet. Auch die Kombination mit der Glucosebestimmung (GOÄ 3560.H1) ist beim metabolischen Syndrom der Standard.

Ziffer 3565.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3565.H1 ("Triglyzeride") führt die neue GOÄ unter Nummer 11083 weiter — zum festen Satz von 1,33 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Triglyzeride Serum oder Plasma; Photometrie (Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Bestimmung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3565.H1

Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 3565.H1 beträgt 2,33 Euro bei einer Punktzahl von 40 Punkten. Unter Anwendung des medizinischen Regelhöchstsatzes von 1,15-fach ergibt sich ein Betrag von 2,68 Euro.
Ja, die Bestimmung der Triglyzeride nach GOÄ 3565.H1 unterliegt der H1-Höchstwertregelung des Abschnitts M II. Dies bedeutet, dass die Summe der Gebühren für bestimmte Laborleistungen an einem Tag gedeckelt ist.
Nein, die Leistung ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung nicht gesondert berechnungsfähig. Dies ist beim Ausschluss im Zusammenhang mit der GOÄ-Ziffer 793 zu beachten.
Für die Basisdiagnostik ist eine Nahrungskarenz des Patienten von mindestens 12 Stunden erforderlich. Zur speziellen Beurteilung des kardiovaskulären Risikos kann die Blutentnahme jedoch auch 4 Stunden nach einer Mahlzeit erfolgen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15-fach bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist bei Laborleistungen des Abschnitts M II nur in seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Typische Begründungen müssen einen außergewöhnlichen Mehraufwand bei der Probenaufbereitung oder -analyse belegen.
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