GOÄ 3570.H1: Albumin photometrisch – Abrechnungstipps

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3570.H1
Albumin , photometrisch
Punktzahl 30  
Einfachsatz 1,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,01 € 1,1x
Höchstsatz 2,27 € 1,3x

Die photometrische Bestimmung von Albumin nach GOÄ-Ziffer 3570.H1 ist ein Standard im Labor. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3570.H1

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die GOÄ-Ziffer 3570.H1 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

GOÄ Ziffer 3570.H1: Albumin, photometrisch - Punktzahl: 30

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung von Albumin mittels photometrischer Verfahren im Blut, bevorzugt aus dem Serum oder Plasma. Als Standardmethode hat sich in der Praxis die bichromatische Bromkresolgrün-Bindungsmethode etabliert, die sich durch hohe Spezifität und Robustheit auszeichnet. Die präanalytische Phase ist für diese Untersuchung in der Regel unkompliziert und standardisiert.

Die Ziffer ist Teil des Unterabschnitts M II. 4. (Proteine, Elektrophoreseverfahren) und unterliegt spezifischen Abrechnungsbestimmungen. Insbesondere ist die Abgrenzung zu immunologischen Nachweisverfahren für eine korrekte Honorierung von zentraler Bedeutung.

GOÄ 3570.H1 in der Praxis: Diagnostischer Stellenwert und Indikationen

Albumin ist das quantitativ bedeutendste Plasmaprotein und macht etwa 60 Prozent des Gesamteiweißes aus. Es erfüllt essenzielle Aufgaben bei der Aufrechterhaltung des onkotischen Drucks und fungiert als wichtiges Transportprotein im Blutkreislauf. Eine Bestimmung nach GOÄ 3570.H1 ist klinisch indiziert, wenn der Verdacht auf eine Störung des Proteinhaushalts vorliegt.

Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf eine eingeschränkte Lebersyntheseleistung, chronische Fehlernährung oder renale und intestinale Verlustsyndrome. Auch bei Intensivpatienten liefert die Albumin-Konzentration wertvolle Hinweise zur Prognoseabschätzung. Ein erniedrigter Wert korreliert hierbei häufig mit einer ungünstigen klinischen Entwicklung.

In der Praxis erfolgt die Bestimmung meist im Rahmen einer rationalen Stufendiagnostik. Häufig wird zunächst das Totalprotein (GOÄ 3573.H1) oder eine Proteinelektrophorese (GOÄ 3574) durchgeführt, bevor die gezielte quantitative Albuminbestimmung zur Verlaufskontrolle eingesetzt wird.

Tipp: Nutzen Sie die photometrische Bestimmung standardmäßig bei Routineuntersuchungen des Proteinstatus, da sie im Vergleich zu immunologischen Methoden extrem wirtschaftlich und präzise ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3570.H1

Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Indikationsstellung und Abrechnung der photometrischen Albuminbestimmung im Praxisalltag.

Fallbeispiel 1: V. a. Lebersynthesestörung bei chronischer Hepatitis

Ein Patient stellt sich mit bekannten Leberwerterhöhungen vor. Zur Überprüfung der funktionellen Kapazität der Leber wird neben den Transaminasen die quantitative Albuminbestimmung im Serum angefordert. Die Bestimmung erfolgt photometrisch mittels Bromkresolgrün-Methode.

Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 3570.H1 zum Regelsatz (1,15-fach). Da es sich um eine isolierte Serumuntersuchung handelt, ist die höher bewertete Immundiffusion ausgeschlossen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei nephrotischem Syndrom

Bei einer Patientin mit bekanntem nephrotischem Syndrom und ausgeprägten Ödemen soll der renale Proteinverlust überwacht werden. Es erfolgt die Blutentnahme zur Bestimmung des Serum-Albumins, um das Ausmaß der Hypalbuminämie zu quantifizieren.

Neben den Basis-Nierenwerten wird die GOÄ 3570.H1 abgerechnet. Die Dokumentation weist den schweren renalen Verlust als medizinische Begründung für die engmaschige Kontrolle aus.

Fallbeispiel 3: Postoperative Überwachung und Ernährungskontrolle

Ein älterer Patient zeigt nach einer größeren abdominalchirurgischen Intervention Zeichen einer Mangelernährung und verzögerten Wundheilung. Zur Beurteilung des Ernährungsstatus und zur Steuerung einer parenteralen Ernährung wird Albumin bestimmt.

Die Abrechnung der photometrischen Bestimmung erfolgt über die Ziffer 3570.H1. Die Indikation der postoperativen Mangelernährung rechtfertigt die Untersuchung medizinisch vollumfänglich.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3570.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Deklaration einer photometrischen Bestimmung als immunologische Methode. Die Bestimmung von Albumin im Serum mittels Immundiffusion (GOÄ 3735) ist zwar fünffach höher bewertet, liefert jedoch im Serum keine bessere diagnostische Qualität als das photometrische Verfahren.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ muss bei gleicher klinischer Aussagekraft stets das niedriger bewertete Verfahren abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn im Serum ohne spezielle Begründung die GOÄ 3735 statt der GOÄ 3570.H1 liquidiert wird.

Ein weiterer Fallstrick ist die Nichtbeachtung der H1-Höchstwertregelung. Die GOÄ 3570.H1 gehört zu den 23 spezifischen Laborleistungen des Abschnitts M II, deren Gesamtpunktzahl pro Behandlungsfall limitiert ist. Werden zu viele Parameter dieser Gruppe gleichzeitig abgerechnet, greift die Kappungsgrenze automatisch.

Achtung: Eine Ausnahme für die Abrechnung der teureren GOÄ 3735 im Serum besteht nur bei der parallelen Bestimmung im Liquor und Serum zur Berechnung des Albuminquotienten (QAlb). Hier muss aus Qualitätsgründen dieselbe Methode angewandt werden, was die zweifache Abrechnung der GOÄ 3735 rechtfertigt.

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Dokumentation der GOÄ 3570.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Albuminbestimmung klar ersichtlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Untersuchung außerhalb der standardmäßigen Stufendiagnostik angefordert wird.

Es empfiehlt sich, die zugrundeliegende Verdachtsdiagnose (z. B. Aszites, chronische Enteropathie oder schwere Mangelernährung) explizit zu vermerken. Auch die Dokumentation des angewandten photometrischen Messverfahrens im Laborbuch oder in der EDV sichert die Abrechnung ab.

Falls eine Steigerung des Gebührensatzes erwogen wird, müssen die spezifischen präanalytischen Erschwernisse (wie extrem lipämische oder hämolytische Proben) detailliert festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Lebersynthesestörung bei fortgeschrittener Äthyltoxikose. Photometrische Bestimmung des Serum-Albumins zur Beurteilung des onkotischen Status und der Proteinsynthese. Befund: Albumin erniedrigt (28 g/l).

GOÄ 3570.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die Steigerung der GOÄ 3570.H1 stark reglementiert. Der normale Gebührenrahmen erstreckt sich vom Einfachsatz (1,15-fach) bis zum Höchstsatz (1,3-fach). Eine Überschreitung des 1,15-fachen Satzes erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.

Gerechtfertigt ist eine Steigerung beispielsweise bei schwierigen präanalytischen Bedingungen, wie einer ausgeprägten Trübung der Probe, die eine aufwendige Vorbereitung oder Sonderkalibrierung des Photometers notwendig macht. Auch extrem instabile Proben oder dringliche Notfallanalysen außerhalb der Routinezeiten können als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3570.H1 wird selten isoliert angefordert. Sinnvolle und regelkonforme Kombinationen ergeben sich im Rahmen der Proteindiagnostik. Häufig wird die Ziffer zusammen mit dem Gesamteiweiß im Serum (GOÄ 3573.H1) und der elektrophoretischen Trennung der Proteine (GOÄ 3574) abgerechnet.

Auch die Kombination mit Leberfunktionsparametern wie den Transaminasen (GOÄ 3584, 3585) oder Cholinesterase (GOÄ 3581) ist im klinischen Alltag üblich und abrechnungstechnisch unbedenklich, sofern die medizinische Indikation dokumentiert ist.

Ziffer 3570.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3570.H1 ("Albumin, photometrisch") führt die neue GOÄ unter Nummer 11051 weiter — zum festen Satz von 0,69 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,01 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Albumin Serum oder Plasma; Photometrie (Analyt-Farbkomplex); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Bestimmung. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11051 neben der Leistung nach Nummer 12651 nicht berechnungsfähig, wenn die Untersuchung aus dem gleichen Probenmaterial erfolgt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3570.H1

GOÄ 3570.H1 muss zwingend für die routinemäßige Albuminbestimmung im Serum oder Plasma verwendet werden. Die höher bewertete GOÄ 3735 (Immundiffusion) ist nur in Ausnahmefällen wie der parallelen Liquor-Serum-Diagnostik zur Quotientenberechnung zulässig. Eine reine Abrechnung der teureren Methode ohne medizinische Begründung im Serum ist unzulässig.
Die GOÄ-Ziffer 3570.H1 unterliegt der H1-Höchstwertregelung für Laborleistungen des Abschnitts M II. Dies bedeutet, dass die Summe der abrechenbaren Leistungen innerhalb dieser Gruppe pro Behandlungsfall gedeckelt ist. Überschreitungen dieser Höchstwerte werden von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen gekürzt.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3570.H1 kann unter Angabe von besonderen Gründen vom Regelhöchstsatz (1,15-fach) bis zum Höchstsatz (1,3-fach) gesteigert werden. Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, ist der maximale Steigerungsfaktor auf das 1,3-fache begrenzt. Typische Begründungen umfassen einen außergewöhnlichen präanalytischen oder analytischen Aufwand.
Die Bestimmung ist indiziert bei Verdacht auf Lebersynthesestörungen, Mangelernährung, renalen oder intestinalen Proteinverlust sowie zur Verlaufskontrolle nach Albuminsubstitution. Häufig erfolgt die Anforderung im Rahmen einer Stufendiagnostik nach auffälliger Proteinelektrophorese oder auffälligem Gesamteiweiß. Auch zur Prognoseabschätzung bei Intensivpatienten wird die Ziffer herangezogen.
Ja, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3570.H1 und GOÄ 3574 ist im Rahmen einer medizinisch begründeten Stufendiagnostik zulässig. Meist liefert die Elektrophorese den ersten Hinweis auf eine Dysproteinämie, woraufhin die quantitative Bestimmung des Albumins zur präzisen Verlaufskontrolle erfolgt. Beide Leistungen müssen separat dokumentiert und begründet werden.
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