Die Glukosebestimmung nach GOÄ 3560 gehört zu den häufigsten Laborleistungen. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3560
GOÄ-Ziffer 3560: Glukose – Gebühr: 40 Punkte (Einfachsatz: 2,33 €, Regelhöchstsatz 1,15×: 2,68 €, Höchstsatz 1,3×: 3,03 €).
Die GOÄ-Ziffer 3560 beschreibt die quantitative Bestimmung von Glukose im Labor. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt II.3 (Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie stellt eine der am häufigsten erbrachten Laborleistungen in der ambulanten Versorgung dar.
Die Analyse erfolgt typischerweise aus Serum, Plasma oder Vollblut. Für die Abrechnung ist die angewandte Methode, ob photometrisch im Großlabor oder mittels trockenchemischer Biosensortechnologie auf Tischgeräten, unerheblich. Wichtig ist jedoch, dass es sich um ein quantitatives Verfahren handelt.
GOÄ 3560 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz
Die Bestimmung der Glukosekonzentration ist das zentrale Werkzeug zur Diagnostik und Verlaufskontrolle des Diabetes mellitus. Angesichts einer hohen Prävalenz von Typ-2-Diabetes in der Bevölkerung kommt dieser Ziffer eine immense präventive Bedeutung zu. Auch bei Schwangeren ist die Untersuchung ab dem fünften Schwangerschaftsmonat zur Erkennung eines Gestationsdiabetes fest etabliert.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist der dringliche Verdacht auf eine Hypoglykämie, die akut lebensbedrohlich sein kann. Symptome wie kalter Schweiß, Zittern oder Bewusstseinstrübungen erfordern eine sofortige quantitative Messung. Ebenso dient die Ziffer der Abklärung bei Verdacht auf endokrine Störungen oder während einer Therapie mit blutzuckerwirksamen Medikamenten wie Glukokortikoiden.
Tipp: Bei der Blutentnahme ohne sofortige Zentrifugation innerhalb von 30 Minuten sollte ein Entnahmesystem mit einem Glykolysehemmer (z. B. Natriumfluorid) verwendet werden, um falsch-niedrige Messergebnisse durch den fortlaufenden Glukoseabbau in vitro zu verhindern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3560
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2
Ein 52-jähriger Patient stellt sich mit Symptomen wie vermehrtem Durst (Polydipsie) und Polyurie in der Praxis vor. Zur diagnostischen Abklärung wird eine venöse Blutentnahme durchgeführt, um die Nüchternglukose zu bestimmen. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3560 zum Regelsatz (1,15-fach), da die Analyse im praxiseigenen Labor oder als Auftragsleistung durchgeführt wird. Zusätzlich wird die Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 berechnet.
Fallbeispiel 2: Akuter Verdacht auf Hypoglykämie
Eine bekannte Diabetikerin wird mit kaltem Schweiß und Verwirrtheit in der Praxis vorstellig. Zur schnellen Abklärung erfolgt eine kapilläre Blutentnahme aus der Fingerbeere und die sofortige quantitative Bestimmung mittels eines Tisch-Biosensors. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3560 erfolgt hierbei im Rahmen der Akutdiagnostik. Die kapilläre Blutentnahme ist mit der GOÄ-Ziffer 250 nicht separat berechnungsfähig, da diese nur für venöse Entnahmen gilt.
Fallbeispiel 3: Screening auf Gestationsdiabetes
Bei einer Schwangeren im 6. Monat wird ein Screening auf Schwangerschaftsdiabetes durchgeführt. Hierbei wird im Rahmen eines oralen Glukosetoleranztests (oGTT) die Glukosekonzentration mehrfach bestimmt. Jede einzelne quantitative Glukosebestimmung im Rahmen des Tests kann mit der GOÄ-Ziffer 3560 berechnet werden. Der Test selbst wird zusätzlich über die entsprechenden Funktionsziffern abgebildet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3560: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Abrechnung von Glukosemessungen, die im Rahmen der Patientenselbstkontrolle durchgeführt werden. Wenn der Patient seine Werte selbst misst und diese lediglich in der Praxis besprochen werden, darf die GOÄ-Ziffer 3560 nicht in Rechnung gestellt werden. Die Beratung hierzu wird über die entsprechenden Beratungsziffern (z. B. GOÄ 1 oder 3) abgedeckt.
Zudem ist die semiquantitative Bestimmung mittels Urin-Teststreifen nicht nach GOÄ-Ziffer 3560 berechnungsfähig. Solche visuellen oder apparativen Schnelltests im Urin fallen unter die Ziffern 3511 oder 3652. Prüfstellen achten streng darauf, dass für die Ziffer 3560 eine quantitative Bestimmung aus dem Blut vorliegt.
Achtung: Die quantitative Glukosebestimmung ist eine Leistung des Speziallabors (M II). Wird die Bestimmung im Rahmen des Basislabors (M I) als Akutparameter erbracht, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 3514 zu prüfen, um Überschneidungen und Ausschlüsse im Laborbereich zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 3560: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Neben dem konkreten Messwert (in mg/dl oder mmol/l) müssen auch das Entnahmemedium (z. B. Kapillarblut oder venöses Plasma) und der Zeitpunkt der Entnahme (z. B. nüchtern oder postprandial) festgehalten werden. Dies ist besonders bei der Abgrenzung von Gelegenheits- und Nüchternglukose von Bedeutung.
Falls die Bestimmung aufgrund einer akuten Symptomatik wie einer vermuteten Hypoglykämie erfolgt, sollte die entsprechende klinische Symptomatik (z. B. Tremor, Schweißausbruch) dokumentiert werden. Dies stützt die medizinische Notwendigkeit der sofortigen Untersuchung im Praxis- oder Notfalllabor.
Dokumentationsbeispiel:
12.10.2023, 08:15 Uhr: Venöse Blutentnahme nach 10-stündiger Nahrungskarenz. Quantitative Glukosebestimmung (GOÄ 3560): 105 mg/dl (abnorme Nüchternglukose). Patient beschwerdefrei.
GOÄ 3560: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 3560 dem Abschnitt M II (Speziallabor) angehört, liegt der Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 (3,03 €) ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenaufbereitungen oder massiven logistischen Besonderheiten, was im Laborbereich jedoch selten anerkannt wird.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Glukosebestimmung zusammen mit anderen Parametern des Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsels angefordert. Sinnvolle Kombinationen umfassen die Bestimmung von HbA1c (Langzeitblutzucker) zur langfristigen Therapiekontrolle oder das Lipidprofil (Cholesterin, Triglyzeride) im Rahmen des Screenings auf ein metabolisches Syndrom. Die für die Blutbereitstellung notwendige venöse Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 ist neben der Laborleistung voll berechnungsfähig.
Ziffer 3560 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Glukose" (2,3-facher Satz bisher: 2,68 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:
- Bei klinisch-chemisches Schnelltestformat; Vollblut: 11005 „Glukose Einzelparameter; Vollblut (ggf. antikoaguliert); klinisch-chemische Schnelltestformate …" (2,79 €, 1x je Bestimmung)
- 11065 „Glukose Vollblut (z.B. Kapillarblut), Serum oder Plasma, Urin, Liquor, Punktionsflüssigkeit …" (0,89 €, 1x je Bestimmung)
Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 0,89 € bis 2,79 € — die Dokumentation entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3560
Was hat nicht gestimmt?