GOÄ 3514: Glukose-Schnelltest abrechnen – Praxis-Tipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3514
Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Glukose
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Der Artikel bietet einen umfassenden Überblick über Fallstricke, Steigerung und Dokumentation der Glukosebestimmung im praxiseigenen Labor.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3514

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3514 im Abschnitt M I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis) auf. Der offizielle Leistungstext lautet:

Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Glukose

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung der Glukose direkt in der Arztpraxis. Sie ist Teil der sogenannten patientennahen Sofortdiagnostik (Point-of-Care-Testing, POCT), bei der das Ergebnis unmittelbar für therapeutische Entscheidungen zur Verfügung steht.

GOÄ 3514 in der Praxis: Schnelle Glukosebestimmung im Notfall

Die Bestimmung der Glukose nach GOÄ 3514 kommt vor allem in der Akut- und Notfalldiagnostik zum Einsatz. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Hypoglykämie oder eine entgleiste Hyperglykämie bei Patienten mit Diabetes mellitus. Auch bei unklaren Bewusstseinsstörungen oder akuten neurologischen Defiziten ist die rasche Messung des Blutzuckers medizinisch geboten.

Da es sich um eine Vorhalteleistung handelt, muss die Analyse zwingend in den eigenen Praxisräumen erfolgen. Eine Einsendung der Probe an ein externes Labor schließt die Abrechnung dieser Ziffer aus. Die Messung erfolgt meist mittels kapillärer Blutentnahme aus der Fingerbeere oder dem Ohrläppchen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3514

Fallbeispiel 1: Akuter Verdacht auf Hypoglykämie

Ein bekannter Diabetiker stellt sich mit kaltem Schweiß, Zittern und Verwirrtheit in der Praxis vor. Zur Abklärung einer akuten Hypoglykämie erfolgt eine sofortige kapilläre Blutzuckermessung. Der gemessene Wert bestätigt den Verdacht, woraufhin therapeutische Maßnahmen eingeleitet werden. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3514 für die Glukosebestimmung neben der symptombezogenen Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Erstdiagnostik bei Verdacht auf Diabetes mellitus

Ein Patient klagt über ausgeprägten Durst, Polyurie und Gewichtsverlust. Zum schnellen Ausschluss einer ausgeprägten diabetischen Stoffwechsellage führt das Praxisteam einen Glukose-Schnelltest durch. Die Abrechnung der GOÄ 3514 erfolgt hier als orientierende Sofortdiagnostik im eigenen Praxislabor.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei akutem Infekt

Eine insulinpflichtige Patientin stellt sich mit einem fieberhaften Harnwegsinfekt vor. Da Infekte den Insulinbedarf stark beeinflussen, wird eine engmaschige Glukosekontrolle in der Praxis durchgeführt. Die Bestimmung der Glukose wird über die Ziffer 3514 abgerechnet, um die Therapiesicherheit zu gewährleisten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3514: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen analogen Anwendung der Ziffern 3512 bis 3521 für andere, nicht explizit genannte Laborparameter. Die GOÄ schließt eine analoge Abrechnung für diese Zifferngruppe ausdrücklich aus. Andere Laborparameter müssen zwingend nach den entsprechenden Nummern der Abschnitte M II bis M IV berechnet werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3514 ist unzulässig, wenn die Glukosebestimmung in einem externen Labor durchgeführt wird. In diesem Fall greifen die Ziffern des Speziallabors.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die mehrfache Abrechnung der Ziffer am selben Tag ohne medizinische Begründung. Werden im Tagesverlauf mehrere Messungen notwendig, muss die medizinische Notwendigkeit in der Rechnung transparent dargelegt werden.

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Dokumentation der GOÄ 3514: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. In der Patientenakte müssen der konkrete Messwert, die Uhrzeit der Entnahme sowie die klinische Indikation dokumentiert werden. Auch die Einhaltung der Qualitätssicherungs-Richtlinien der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) sollte im System hinterlegt sein.

Dokumentation: 10:15 Uhr: Kapilläre BZ-Messung bei V.a. Hypoglykämie (Zittern, Schwindel). Ergebnis: 52 mg/dl. Gerät kalibriert gemäß Rili-BÄK.

Die Dokumentation des Messverfahrens sichert die Abrechnung zusätzlich ab. Dies belegt die Durchführung als praxisinterne Sofortdiagnostik.

GOÄ 3514: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen im Abschnitt M I ist eingeschränkt. Der Regelsatz beträgt das 1,15-Fache des Gebührensatzes, der Höchstsatz liegt beim 1,3-Fachen. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, wie etwa extrem schwierige Venen- oder Kapillarblutverhältnisse bei Kleinkindern oder im Schockzustand.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3514 wird häufig mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit einer Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 ist möglich, sofern die Glukose aus venösem Vollblut bestimmt wird.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass bei der Abrechnung von Notfallleistungen außerhalb der Sprechzeiten die entsprechenden Zuschläge korrekt erfasst werden, wenn die Glukosebestimmung Teil der Akutversorgung war.

Ziffer 3514 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Glukose" (2,3-facher Satz bisher: 4,69 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei klinisch-chemisches Schnelltestformat aus Vollblut: 11005 „Glukose Einzelparameter; Vollblut (ggf. antikoaguliert); klinisch-chemische Schnelltestformate …" (2,79 €, je Messgröße)
  • Bei quantitative Bestimmung aus Vollblut, Serum, Plasma, Urin, Liquor oder Punktionsflüssigkeit außerhalb des Schnelltestformats: 11065 „Glukose Vollblut (z.B. Kapillarblut), Serum oder Plasma, Urin, Liquor, Punktionsflüssigkeit …" (0,89 €, je Messgröße)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 0,89 € bis 2,79 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3514

Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer 3514 beträgt 4,08 Euro bei einer Punktzahl von 70. Unter Anwendung des üblichen Regelhöchstsatzes von 1,15-fach ergibt sich ein Betrag von 4,69 Euro.
Die Abrechnung ist zulässig, wenn die Glukosebestimmung als Vorhalteleistung direkt im eigenen Praxislabor durchgeführt wird. Dies erfolgt typischerweise im Rahmen der Sofort- und Notfalldiagnostik.
Nein, eine analoge Abrechnung anderer Laborparameter nach der GOÄ-Ziffer 3514 ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht im Katalog genannte Parameter müssen nach den entsprechenden Ziffern der Abschnitte M II bis M IV abgerechnet werden.
Ja, eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. In diesem Fall muss die jeweilige Uhrzeit oder die klinische Begründung für die wiederholte Messung auf der Rechnung angegeben werden.
Für die Durchführung der Glukosebestimmung in der eigenen Praxis müssen die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung (Rili-BÄK) eingehalten werden. Dies umfasst die regelmäßige Kalibrierung und Dokumentation der Messgeräte.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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