GOÄ 3561: HbA1c-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3561
Glykierte Hämoglobine (HbA1 , HbA1c )
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 1,1x
Höchstsatz 15,16 € 1,3x

Die Bestimmung des HbA1c-Werts nach GOÄ-Ziffer 3561 gehört zu den häufigsten Laborleistungen. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3561

GOÄ-Ziffer 3561: Glykierte Hämoglobine (HbA1, HbA1c) – Punktzahl: 200

Die Gebührenordnungsziffer 3561 beschreibt die quantitative Bestimmung von glykierten Hämoglobinen im Blut. Diese Laborleistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 3 (Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie stellt eine der am häufigsten erbrachten Leistungen in der diabetologischen Basisdiagnostik dar.

Im Rahmen der chemischen Reaktion bindet sich Glukose irreversibel an das Hämoglobin-Molekül der roten Blutkörperchen. Da die Lebensdauer der Erythrozyten etwa 120 Tage beträgt, spiegelt das Ausmaß dieser Glykierung die durchschnittliche Blutzuckerkonzentration der vergangenen zwei bis drei Monate wider. Medizinisch und abrechnungstechnisch relevant ist dabei primär die Fraktion des HbA1c.

GOÄ 3561 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz

Die Bestimmung des HbA1c-Werts hat in der modernen Medizin zwei wesentliche Säulen: die Erstdiagnostik eines Diabetes mellitus und die langfristige Therapieüberwachung. Bei Patienten mit typischen Symptomen wie Polyurie oder Polydipsie liefert der Wert schnelle Klarheit. Auch bei Risikofaktoren wie Adipositas oder arterieller Hypertonie ist die Untersuchung absolut indiziert.

Für die Abrechnung ist es unerheblich, welche qualitätsgesicherte Labormethode in der Praxis oder im Labor zum Einsatz kommt. Häufig genutzte Verfahren sind die Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC) oder immunologische Methoden wie die Immunturbidimetrie. Wichtig ist lediglich, dass das Verfahren nach internationalen Richtlinien standardisiert ist und das Ergebnis sowohl in Prozent als auch in mmol/mol angegeben wird.

Tipp: Achten Sie bei der Probenvorbereitung darauf, dass für die Bestimmung des HbA1c-Werts EDTA-Blut benötigt wird. Um eine In-vitro-Glykierung zu verhindern, sollte die Analyse innerhalb von 24 Stunden nach der Entnahme erfolgen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3561

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Verdacht auf Diabetes mellitus

Ein Patient stellt sich mit ausgeprägtem Durstgefühl und Gewichtsverlust in der Praxis vor. Zur diagnostischen Abklärung wird eine Blutentnahme durchgeführt und der HbA1c-Wert bestimmt. Der gemessene Wert liegt bei 6,8 % (51 mmol/mol Hb), was die Diagnose eines Diabetes mellitus sichert.

In der Abrechnung wird neben der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) und der Blutentnahme (GOÄ 250) die GOÄ-Ziffer 3561 mit dem Regelsatz (1,15-fach) liquidiert. Die medizinische Begründung in der Akte dokumentiert den klinischen Verdacht.

Fallbeispiel 2: Routinekontrolle bei bekanntem Typ-2-Diabetes

Eine Patientin mit gut eingestelltem Typ-2-Diabetes erscheint zur halbjährlichen Routinekontrolle. Es erfolgt die Bestimmung des HbA1c-Werts zur Überprüfung der therapeutischen Einstellung und der Patienten-Compliance.

Die Abrechnung der GOÄ 3561 erfolgt problemlos zum Regelsatz von 13,41 €. Da die Untersuchung bei stabilen Typ-2-Diabetikern zweimal jährlich indiziert ist, entspricht dies den medizinischen Leitlinien und den Vorgaben der Kostenträger.

Fallbeispiel 3: Engmaschige Überwachung nach Therapieumstellung

Bei einem Patienten mit Typ-1-Diabetes wird aufgrund unzureichender Blutzuckereinstellung die Insulintherapie angepasst. Zur engmaschigen Überwachung der neuen Einstellung wird der HbA1c-Wert nach sechs Wochen erneut kontrolliert.

Die kurzfristige Wiederholung der Leistung nach GOÄ 3561 ist hier medizinisch vollkommen begründet. Bei einer Therapieumstellung sind Kontrollen in ein- bis zweimonatlichen Abständen indiziert und werden von den privaten Krankenversicherungen erstattet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3561: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Abrechnung mehrerer glykierter Hämoglobin-Fraktionen. Obwohl moderne Laborgeräte neben dem HbA1c auch andere Fraktionen wie HbA1 erfassen können, ist ausschließlich die quantitative Bestimmung des HbA1c-Werts berechnungsfähig. Die zusätzliche Abrechnung weiterer Fraktionen gilt als medizinisch nicht indiziert und führt regelmäßig zu Kürzungen.

Zudem monieren private Krankenversicherungen und Beihilfestellen häufig eine zu hohe Frequenz der Bestimmung ohne entsprechende klinische Begründung. Bei einem stabil eingestellten Typ-2-Diabetes ist eine Bestimmung, die über die empfohlenen zwei Messungen pro Jahr hinausgeht, nur bei akuter Verschlechterung oder Therapieänderung erstattungsfähig.

Achtung: Die Bestimmung von glykierten Proteinen oder Fructosamin nach den GOÄ-Ziffern 3721 oder 3722 ist neben der GOÄ 3561 in der Regel nicht nebeneinander berechnungsfähig, es sei denn, es liegt eine medizinische Besonderheit (z. B. eine Hämoglobinopathie) vor, die gesondert begründet werden muss.

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Dokumentation der GOÄ 3561: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen neben dem konkreten Laborwert in Prozent und mmol/mol auch die klinische Indikation (z. B. Erstdiagnostik, Therapiekontrolle bei Typ-1-Diabetes) klar ersichtlich sein.

Besonders bei Abweichungen von den Standard-Intervallen – etwa bei monatlichen Kontrollen nach einer Medikationsänderung – muss der Grund für die engmaschige Untersuchung detailliert festgehalten werden. Auch die verwendete standardisierte Nachweismethode sollte im Laborblatt hinterlegt sein.

Dokumentation: "HbA1c-Bestimmung nach GOÄ 3561 zur Therapiekontrolle bei Typ-2-Diabetes nach Umstellung auf GLP-1-Rezeptoragonist vor 6 Wochen. Ergebnis: 7,1 % (54 mmol/mol Hb). Methode: HPLC."

GOÄ 3561: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 3561 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, liegt der Gebührenrahmen für die Steigerung zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (13,41 €). Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 (15,16 €) ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich.

Mögliche Begründungen für das Erreichen des 1,3-fachen Satzes können schwierige präanalytische Bedingungen oder bekannte Interferenzen (wie atypische Hämoglobinvarianten) sein, die einen deutlich erhöhten zeitlichen oder apparativen Aufwand bei der Analyse erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die Bestimmung des HbA1c-Werts selten isoliert durchgeführt. Typische Kombinationen umfassen die Blutentnahme nach GOÄ 250 sowie die Bestimmung der Nüchternglukose nach GOÄ 3560. Auch die Kombination mit einem oralen Glukosetoleranztest (oGTT) zur weiteren Abklärung von Grenzwerten ist häufig und vollkommen regelkonform.

Ziffer 3561 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Glykierte Hämoglobine (HbA1, HbA1c )" (2,3-facher Satz bisher: 13,41 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei HbA1c-Schnelltestformat: 11007 „Glykierte Hämoglobine (HbA1c) Einzelparameter; Vollblut (ggf. antikoaguliert); klinisch-chemische Schnelltestformate …" (9,01 €, 1x je Bestimmung)
  • Bei standardisiertes HbA1c-Laborverfahren außerhalb eines klinisch-chemischen Schnelltests: 11068 „Hämoglobin A1c (HbA1c) Vollblut (antikoaguliert); Chromatographie (z.B. Hochdruckflüssigkeitschromatographie [HPLC]) …" (5,05 €, 1x je Bestimmung)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 5,05 € bis 9,01 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3561

Die Häufigkeit richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Bei stabilem Typ-2-Diabetes ist eine Abrechnung zweimal jährlich indiziert, bei Typ-1-Diabetes viermal jährlich, während bei Therapieumstellungen auch monatliche Kontrollen begründet sein können.
Ja, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3561 und GOÄ 3560 ist zulässig. Da beide Parameter unterschiedliche Aussagen (Kurzzeit- vs. Langzeitwert) liefern, ist die Kombination medizinisch sinnvoll und abrechnungsfähig.
Für die GOÄ 3561 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (13,41 €), der maximale Höchstsatz bei begründeten Ausnahmen beim 1,3-fachen Satz (15,16 €).
Nein, es ist ausschließlich die quantitative Bestimmung des HbA1c-Werts berechnungsfähig. Auch wenn die Labormethode andere glykierte Hämoglobin-Fraktionen miterfasst, ist eine zusätzliche Abrechnung medizinisch nicht indiziert.
Für die Bestimmung des HbA1c-Werts wird EDTA-Blut benötigt. Die Blutentnahme selbst kann zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 250 abgerechnet werden.
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